Im Folgenden finden Sie wieder drei ausgewählte Steuerstreitigkeiten, die beim BFH aktuell anhängig geworden sind. Dabei ist fraglich, was alles unter die Entfernungspauschale fällt, wie die 44 € Freigrenze bei einem Jahresvertrag für ein Fitnessstudio zu behandeln ist und wie der Veräußerungserlös eines privat mitgenutzten Pkw zu behandeln ist.
Vielleicht lohnt hier mal der Versuch: Unter dem Aktenzeichen VI R 8/18 muss der BFH klären, ob Behandlungs- bzw. Krankenhauskosten nach einem Autounfall auf dem Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit der Entfernungspauschale abgegolten sind oder nicht.
Mit Blick auf die 44 € Freigrenze muss der BFH entscheiden, ob der geldwerte Vorteil aus der vergünstigten Nutzung eines Fitnessstudios den teilnehmenden Arbeitnehmern mit der Übergabe des Mitgliedsausweises bereits für den gesamten Zeitraum der Mitgliedschaft zufließt oder fortlaufend monatlich während der Dauer ihrer Teilnahme, wenn (!) der Arbeitgeber mit dem Fitnessstudio einen Vertrag über die Dauer von zwölf Monaten geschlossen, mit den Arbeitnehmern aber mündlich monatliche Nutzung vereinbart hat. Erstinstanzlich hatte es Niedersächsische Finanzgericht (Az: 14 K 204/16) entschieden, dass der geldwerte Vorteil den teilnehmenden Arbeitnehmern monatlich zufließt, sofern sie kein über die Dauer eines Monats hinausgehenden unentziehbaren Anspruch zur Nutzung des Studios haben.
Eine interessante Streitfrage hat der VIII. Senat unter dem Aktenzeichen VIII R 9/18 zu klären: Ist im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG der Erlös aus der Veräußerung eines im Betriebsvermögen befindlichen Pkw, der aber nur zu 25% betrieblich genutzt wurde, sodass sich die AfA-Beträge in der Vergangenheit wegen der privaten Nutzungsentnahme ebenfalls nur in dieser Höhe steuerlich ausgewirkt haben, in voller Höhe der Besteuerung zugrunde zu legen?
Weitere Informationen:
- Verfahrensverlauf | BFH – VI R 8/18 – anhängig seit 20.06.2018
- Niedersächsisches Finanzgericht v. 13.03.2018 – 14 K 204/16
- Verfahrensverlauf | BFH – VIII R 9/18 – anhängig seit 20.06.2018
Fall 1 ist doch von der Systematik her mE eindeutig zu beantworten: Wenn die Beseitigung von Unfallschäden am Fahrzeug auf dem Arbeitsweg Werbungskosten darstellt (H 9.10 LStR), warum sollte dann für die Beseitigung von Unfallschäden am Fahrer anderes gelten?
zu Fall 3: Es gibt auch Fälle, in denen sich aufgrund der Privatnutzung (Kostendeckel) 0% der Fahrzeugkosten gewinnmindernd auswirken. Das Fahrzeug ist trotzdem Betriebsvermögen und der Wertzuwachs dementsprechend zu versteuern. Mir ist nicht klar, wie der BFH an diesem Grundprinzip der Steuerverstrickung rütteln soll, zumal der Steuerpflichtige den PKW ja einfach dem Privatvermögen hätte zuordnen können.
Ich bin auf die Urteile gespannt. Wie sind denn die Wettquoten?