Bei Gericht: Interessante Steuerstreitigkeiten im Januar 2021

Auch zu Beginn des Jahres wieder drei neue Hinweise auf aktuell anhängig gewordenen Streitfragen. Dabei geht es zweimal Kinder und einmal die Frage, ob steuerpflichtiger Arbeitslohn gegeben ist oder nicht.

Ob ein Kind sowohl das Tatbestandsmerkmal des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c EStG auch dann erfüllt, wenn es infolge einer Erkrankung daran gehindert ist, sich um eine Berufsausbildung zu bemühen, aber ausbildungswillig ist, klärt aktuell der BFH (Az. III R 52/20). Insofern müssen sich die Richter weiterhin damit beschäftigen, ob denn die Ausbildungswilligkeit bereits verneint werden kann, wenn sich das Kind krankheitsbedingt nicht um einen (neuen) Ausbildungsplatz bemüht. Für kranke Menschen ist der Ausgang des Verfahrens sicherlich extrem wichtig.
Um direkt bei Kindern zu bleiben, geht es unter dem Aktenzeichen III R 54/20 beim BFH um die Frage, ob Kinderbetreuungskosten auch dann noch als Sonderausgaben abgezogen werden können, wenn der Arbeitgeber diese steuerfrei nach § 3 Nr. 33 EStG bezuschusst hat. Da das Gesetz insoweit keine Vorschrift enthält, wonach der Sonderausgabenabzug der Kinderbetreuungskosten um einen steuerfrei gezahlten Arbeitgeberzuschuss zu kürzen ist, muss der BFH nun klären, ob eine gesetzliche Regelungslücke besteht.

Ein vollkommen anderes Thema verbirgt sich hinter dem Aktenzeichen VI R 42/20. An dieser Stelle muss der BFH klären, ob die Zahlung der Beiträge zur eigenen Berufshaftpflichtversicherung des Arbeitgebers Arbeitslohn seiner angestellten Rechtsanwälte ist, wenn der Arbeitgeber einen die Mindestversicherungssumme übersteigenden Versicherungsschutz gewählt hat und sich der Versicherungsschutz auch auf die in der Anlage zum Versicherungsschein namentlich aufgeführten angestellten Rechtsanwälte erstreckt. Die Vorinstanz in Form des FG Rheinland-Pfalz hatte hier mit Urteil vom 9.9.2020 (Az: 2 K 1486/17) auf steuerpflichtigen Arbeitslohn entschieden. Demgegenüber hat jedoch das Thüringer FG in einer Entscheidung vom 8.11.2017 (Az: 3 K 337/17) in einem ganz ähnlich gelagerten Fall keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn erkannt. Die Entscheidung des BFH dürfte daher mit Spannung zu erwarten sein, zumal dies bei der entsprechenden Berufsgruppe kein seltener Fall sein dürfte.

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