Bei Gericht: Interessante Steuerstreitigkeiten im Januar 2019

An dieser Stelle wieder drei ausgewählte Verfahren. In diesem Monat geht es einmal um die Anwendung der Änderungsvorschriften, die Frage des Vorsteuerabzug bei einer Funktionsholding und ob die Kfz-Kostendeckelung tatsächlich auf 100% der Kosten anzuwenden ist.

Die steuerlichen Auseinandersetzungen rund um die Änderungsvorschriften der AO gewinnen wieder an Fahrt, nicht zuletzt aufgrund der Digitalisierung. So hat das FG Köln am 11.5.2017 (Az: 10 K 1732/16) entschieden: Das Nichtausfüllen ausdrücklich gestellter Fragen im elektronischen Erklärungsvordruck durch den Steuerberater stellt ein grobes Verschulden i. S. d. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO dar. Ob bei Nichtausfüllung einzelner Felder einer Steuererklärung ein grobes Verschulden vorliegt oder ob es sich um einen „mechanischen“ Fehler handelt wird der BFH jedoch noch unter dem Az: XI R 9/18 zu klären haben.

Zum Thema Vorsteuerabzug ist ein interessantes Verfahren unter dem Aktenzeichen XI R 22/18 anhängig. Dabei geht es um die Fragen, ob eine Funktionsholding die Vorsteuern aus als Gesellschafterbeitrag erbrachten Dienstleistungen abziehen kann und ob das Erbringen von Sachleistungen als Gesellschafterbeitrag als Teil der unternehmerischen Tätigkeit der aktiven Beteiligungsverwaltung zu beurteilen ist.

Mit Urteil vom 15.5.2018 (Az: X R 28/18) hat der BFH entschieden, dass es verfassungsrechtlich nicht geboten ist, die nach der 1 %-Regelung ermittelte Nutzungsentnahme auf 50 % der Gesamtaufwendungen für das Kfz zu begrenzen, auch wenn die Anwendung der 1 %-Regelung seit 2006 voraussetzt, dass das Kfz zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird. Ob dies jedoch wirklich so ist, wird das BVerfG unter dem Az: 2 BvR 2129/18 zu klären haben.

Über die Gesamtthematik berichtete ich bereits in meinen Beiträgen hier im NWB Experten-Blog:

Weitere Informationen:

Ein Kommentar zu “Bei Gericht: Interessante Steuerstreitigkeiten im Januar 2019

  1. Interessante Fragestellung zum Thema Vorsteuerabzug. Mich betrifft dieses Urteil in meinem Betrieb direkt. Ich stehe bereits mit meinem Steuerberater in Kontakt, damit wir die bestmögliche Umsetzung-Strategie parat haben.

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