An dieser Stelle wieder drei ausgewählte Verfahren. In diesem Monat geht es um das private Veräußerungsgeschäft, die Frage ob Abgeltungsteuer oder doch die tarifliche Einkommensteuer zum Zuge kommt und ob auch Handwerkerleistungen in der Werkstatt des Handwerkers zu einer Steuerermäßigung führen können.
Im Beitrag „Kein privates Veräußerungsgeschäft bei Enteignung“ habe ich über die Entscheidung des FG Münster vom 28.11.2018 (Az: 1 K 71/16 E) berichtet, wonach eine Enteignung kein privates Veräußerungsgeschäft darstellt. Gegen dieses Urteil hat mittlerweile die Finanzverwaltung Revision beim BFH (Az: IX R 28/18) eingelegt. Die höchstrichterliche Klärung ist daher mit Spannung zu erwarten.
Unter dem Az: VIII R 46/18 muss der BFH klären, ob die Besteuerung von Einnahmen aus einer 20%-igen stillen Beteiligung an einer GmbH aufgrund des Vorliegens eines Näheverhältnisses i.S. von § 32d Abs. 2 Nr. 1 EStG mit der tariflichen Einkommensteuer zu erfolgen hat, wenn der stille Beteiligte der Sohn des alleinigen Gesellschafter-/Geschäftsführers der GmbH ist und zugleich leitender Angestellter, im vorliegenden Fall Prokurist, ist.
Ob auch die Teile einer Handwerkerleistung, die in einer Werkstatt des leistenden Unternehmers ausgeführt werden, als Handwerkerleistung in einem Haushalt aufgrund eines räumlich-funktionalen Zusammenhangs gemäß § 35a Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 35a Abs. 3 Satz 1 EStG zu berücksichtigen sind klärt der BFH (Az: VI R 44/18). Im vorliegenden Streitfall geht es konkret um die Fertigung eines Geländers.
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