Auch im Februar an dieser Stelle wieder drei ausgesuchte Anhängigkeiten beim Bundesfinanzhof in München. Diesmal geht es um die Frage der verfahrensrechtlichen Vorgehensweise bei Änderung eines Bescheides über den Verlustvortrag bzw. den vortragsfähigen Gewerbeverlust, die eventuelle Deckelung einer steuerlichen Rückstellung durch das Handelsrecht und der Frage der Kaufpreisaufteilung bei einer denkmalgeschützten Immobilie.
Das FG Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 6.4.2017 (Az: 10 K 10105/15) wie folgt geurteilt: Nach der Neuregelung des § 10d Abs. 4 EStG und § 35b Abs. 2 GewStG durch das Jahressteuergesetz 2010 ist auch dann eine Beschwer i. S. v. § 350 AO bzw. 40 Abs. 2 FGO für eine Anfechtung eines Körperschaftsteuer- bzw. Gewerbesteuermessbetragsbescheids gegeben, wenn die festgesetzte Steuer bzw. der festgesetzte Messbetrag 0 € betragen, der Steuerpflichtige aber den Ansatz der Besteuerungsgrundlagen im Hinblick auf eine begehrte Verlustberücksichtigung rügt. Dies hört sich zunächst einmal positiv an, allerdings schlussfolgert das Gericht daraus weiter: Hat die Steuerpflichtige mit dem Ziel einer höheren Verlustberücksichtigung aber nicht den Körperschaftsteuer- bzw. den Gewerbesteuermessbetragsbescheid, sondern nur die Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer bzw. des vortragsfähigen Gewerbeverlusts angefochten, sind jedoch der Körperschaftsteuer- bzw. der Gewerbesteuermessbetragsbescheid verfahrensrechtlich nicht mehr änderbar, so ist eine Berücksichtigung der weiteren Verluste nach § 10d Abs. 4 S. 4 und 5 AO bzw. § 35b Abs. 2 GewStG ausgeschlossen. So sieht es ebenso das FG Düsseldorf (Az: 10 K 3686/13 F). Lediglich das Hessische FG vertritt eine andere Auffassung (Az: 4 K 307/15). Die höchstrichterliche Klärung im Revisionsverfahren (Az: XI R 50/17) gegen das o.g. Urteil des FG Berlin-Brandenburg wird daher mit Spannung zu erwarten sein.
Mit Urteil vom 7.12.2016 (Az: 1 K 1912/14) geht das Finanzgericht Rheinland-Pfalz davon aus, dass (mit Ausnahme der Pensionsrückstellung) die Höhe des steuerlichen Rückstellungsbetrages auf den niedrigeren handelsrechtlichen Rückstellungswert zu deckeln ist. Ob tatsächlich der niedrigere, nach § 253 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 HGB in der Fassung des BilMoG ermittelte, Handelsbilanzwert für eine Rückstellung gegenüber einem höheren steuerlichen Rückstellungswert die Obergrenze bildet, prüft aktuell der BFH unter dem Aktenzeichen XI R 46/17.
Eine sehr interessante Rechtsfrage wird der BFH unter dem Aktenzeichen IX R 43/17 zu klären haben. Dabei geht es um die Kaufpreisaufteilung bei einem Immobilienobjekt, bei dem das Gebäude unter Denkmalschutz steht. Zu klären ist hier, ob und gegebenenfalls wie sich der Denkmalschutz des Gebäudes auf die Bewertung des Grund und Bodens im Ertragswertverfahren auswirkt?
Weitere Informationen:
- FG Berlin-Brandenburg v. 06.04.2017 – 10 K 10105/15
- Finanzgericht Düsseldorf v. 16.02.2016 – 10 K 3686/13 F
- Hessisches Finanzgericht v. 29.10.2015 – 4 K 307/15, 4 K 1978/15
- Verfahrensverlauf | BFH – XI R 50/17 – anhängig seit 19.01.2018 (per 07.02.2018)
- Finanzgericht Rheinland-Pfalz v. 07.12.2016 – 1 K 1912/14
- Verfahrensverlauf | BFH – XI R 46/17 – anhängig seit 19.01.2018 (per 07.02.2018)
- Verfahrensverlauf | BFH – IX R 43/17 – anhängig seit 19.01.2018 (per 07.02.2018)