Bei Gericht: Interessante Steuerstreitigkeiten im Dezember 2020

Zum Jahresende drei Anhängigkeiten, die auch noch weit über das Jahr hinaus Bedeutung für das Steuerrecht haben können. Einmal geht es um die umsatzsteuerliche Behandlung der Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen, dann um die Frage der Steuerklasse bei Schenkungen vom biologischen Vater und zuletzt um die Berechnung der Kfz-Kostendeckelung beim Einnahme-Überschuss-Rechner.

Mit Urteil vom 11.06.2020 (Az: 11 K 24/19) hat das Niedersächsische FG geurteilt, dass die Umsatzsteuerpflicht der Vermietung und Verpachtung von Betriebsvorrichtungen nach § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG zu mindestens dann nicht gilt, wenn Einrichtungsgegenstände mitverpachtete werden, die für den bestimmungsgemäßen Gebrauch der jeweiligen Immobilie zwingend erforderlich sind und diese erst betriebs- und benutzungsfähig machen. Insoweit sieht das FG eine Nebenleistung zur steuerfreien Vermietung, die die Steuerfreiheit teilt. Dabei berufen sich die Erstinstanzler auf eine BFH-Entscheidung aus 2015 (Az: V R 37/14), wonach die Überlassung von Inventar eines Pflegeheims als Nebenleistung angesehen wurde. Ob diese Grundsätze nun auch auf die Vermietung von Betriebsvorrichtungen Anwendung finden können und wann die Regelung des § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG nicht greifen wird nun der BFH (Az: V R 22/20) zu klären haben. Insoweit dürfte das Urteil sicherlich interessant werden, da nahezu alle Mitvermietungen von Betriebsvorrichtungen betroffen sein können.

Bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer sind für die Steuerklasseneinteilung die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über die Abstammung und Verwandtschaft maßgebend. Vor diesem Hintergrund hat der BFH mit Urteil vom 5.12.2019 (Az: II R 5/17) entschieden, dass beim Erwerb eines Kindes von seinem leiblichen Vater, der nicht auch der rechtliche Vater ist, die Steuerklasse III Anwendung findet. Gegen diese Entscheidung ist aktuell Verfassungsbeschwerde (Az: 1 BvR 1880/20) anhängig. Auch wenn die Entscheidung des BFH in ihrer Subsumtion mindestens gut begründet zu sein scheint, bleibt das Urteil aus Karlsruhe mit Spannung zu erwarten. Betroffenen biologischen Vätern sei daher der Einspruch empfohlen. Immerhin sind die steuerlichen Unterschiede durch Freibetrag und Steuersatz enorm.

Für Einnahme-Überschuss-Rechner ist der Streitfall unter dem Aktenzeichen VIII R 21/20 von erheblicher Bedeutung. Dabei geht es pauschal gesagt um die Frage, welche Kosten zur Prüfung der Kostendeckelung bei der Ein-Prozent-Regelung angesetzt werden müssen. Konkret: Ist bei der Deckelung des nach der Ein-Prozent-Methode ermittelten Entnahmewert auf die tatsächlich abgeflossenen Kosten laut Einnahme-Überschuss-Rechnung abzustellen, oder muss im Wege einer Schattenrechnung auch der auf die Streitjahre entfallende Anteil einer in früheren Veranlagungszeiträumen geleisteten Leasingsonderzahlung berücksichtigt werden. Da die Schnittmenge aus Einnahme-Überschuss-Rechner und geleasten Fahrzeugen nicht klein sein dürfte, ist das Verfahren für zahlreiche Steuerpflichtige relevant.


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