Auch im letzten Monat des Jahres finden Sie wieder drei aktuelle Anhängigkeiten, die als Musterverfahren dienen können. Diesmal geht es um eine Rückstellung für Nachbetreuungsverpflichtungen, die umsatzsteuerliche Würdigung von sogenannten 0%-Finanzierungen und die widerstreitende Steuerfestsetzung.
Unter dem Aktenzeichen XI R 21/19 muss der BFH klären ob die Bildung einer Rückstellung für Nachbetreuungsleistungen möglich ist. Konkret geht es im Wesentlichen um folgende Rechtsfrage: Kann eine Steuerpflichtige, die als Zulieferbetrieb im Rahmen einer Auftragsfertigung mit fremden, unentgeltlich überlassenen Werkzeugen technische Teile herstellt, und die daneben auf Grundlage eines gesonderten Vertrags im Kundenauftrag die Werkzeuge für die spätere Produktion der Serienteile herstellt, ändert und instand hält, eine Rückstellung wegen Erfüllungsrückstandes für alle Nachbetreuungskosten der Werkzeuge (Versicherung, Lagerung, Wartung, Reparatur) bilden oder fallen diese Aufwendungen unter die Herstellungskosten der Serienteile?
Die Vorinstanz in Form des FG Münster hat mit Urteil vom 25.3.2019 (Az: 10 K 902 /15 K) die Archivierung einer Rückstellung zugelassen.
Eine interessante Entscheidung ist auch unter dem Aktenzeichen XI R 15/19 zu erwarten. Dahinter verbirgt sich die Rechtsfrage, ob die umsatzsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage aus Warenverkäufen im Zusammenhang mit 0 % Finanzierungen um die vom liefernden Unternehmer an das finanzierende Kreditinstitut entrichteten Finanzierungsentgelte zu mindern ist. Die Vorinstanz in Form des Hessischen Finanzgerichts (Urteil vom 12.2.2019, Az: 1 K 384/17) verneint dies, da insoweit auf die Sicht des Durchschnittsverbrauchers abzustellen sein soll, der in entsprechenden Finanzierungskäufen angeblich eine einheitliche Leistung sieht.
Ausweislich § 174 Abs. 4 Satz 1 AO gilt: Ist auf Grund irriger Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts ein Steuerbescheid ergangen, der auf Grund eines Rechtsbehelfs oder sonst auf Antrag des Steuerpflichtigen durch die Finanzbehörde zu seinen Gunsten aufgehoben oder geändert wird, so können aus dem Sachverhalt nachträglich durch Erlass oder Änderung eines Steuerbescheids die richtigen steuerlichen Folgerungen gezogen werden. Nach Satz 3 der Vorschrift ist dafür der Ablauf der Festsetzungsfrist unbeachtlich, wenn die steuerlichen Folgerungen innerhalb eines Jahres nach Aufhebung oder Änderung des fehlerhaften Steuerbescheids gezogen werden. Ob für die Beurteilung der Fragen, ob die Voraussetzungen des § 174 Abs. 4 Satz 1 AO („nachträglich“) gegeben sind und die Jahresfrist des § 174 Abs. 4 Satz 3 AO eingehalten wurde, auf den Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung oder auf den Zeitpunkt des ursprünglichen Änderungsbescheides abzustellen ist, prüft aktuell der BFH unter dem Aktenzeichen VI R 20/19 (Vorinstanz: Finanzgericht Baden-Württemberg 09.02.2018 – 13 K 89/17)
Weitere Informationen:
- Verfahrensverlauf | BFH – XI R 21/19 – anhängig seit 20.11.2019
- FG Münster, Urteil v. 25.07.2019 – 10 K 902/15 K
- Verfahrensverlauf | BFH – XI R 15/19 – anhängig seit 20.11.2019
- Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 12.02.2019 – 1 K 384/17
- Verfahrensverlauf | BFH – VI R 20/19 – anhängig seit 20.11.2019
- FG Baden-Württemberg, Urteil v. 09.02.2018 – 13 K 89/17