Auch zum Jahresabschluss an dieser Stelle wieder drei ausgewählte Verfahren, die aktuell beim Bundesfinanzhof anhängig geworden sind. Dabei geht es um die Frage was schon alles ein schlichter Antrag auf Änderung ist, wie umsatzsteuerrechtlich die Leistungen einer Holding zu bewerten sind und ob noch eine offenbare Unrichtigkeit gegeben ist oder nicht.
Unter dem Aktenzeichen XI R 17/18 muss der BFH klären, was alles als Antrag auf schlichte Änderungen gilt. Konkret geht es um die Rechtsfrage, ob Anträge auf Änderung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a in Verbindung mit § 172 Abs. 1 Satz 3 AO durch Übermittlung von DATEV Berechnungen innerhalb der Klagefrist als hinreichend konkret gestellt gelten, wenn die Besteuerungsgrundlagen zuvor wegen Nichtabgabe der Steuererklärung geschätzt wurde. Die Entscheidung ist mit Spannung zu erwarten, da insoweit geklärt werden sollte, wann bereits ein Antrag auf schlichte Änderung gegeben ist.
Zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Holdingstrukturen sind interessante Rechtsfragen unter dem Aktenzeichen XI R 24/18 anhängig: Sind Leistungen einer Holding an mehrere Tochtergesellschaften im Wege der Weiterberechnung von Kosten für erhaltene Eingangsleistungen nach einem festen Aufteilungsschlüssel steuerbar? Ist die Holding zum Vorsteuerabzug aus den Eingangsleistungen berechtigt? Da die Frage der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Leistungen einer Holding an ihre Tochtergesellschaften in der Praxis immer wichtiger werden, wird die Entscheidung mit Spannung zu erwarten sein.
Last but not least mal wieder ein anhängiges Verfahren rund um die Problematik des § 129 AO. Strittig ist ob ein Einkommensteuerbescheid wegen offenbarer Unrichtigkeit berichtigt werden kann, wenn für das Finanzamt die fehlerhafte Eintragung der Vorsorgeaufwendungen in der falschen Kennziffer ohne weiteres erkennbar war, die falsche Entscheidung des Steuerberaters hierfür jedoch ursächlich gewesen ist.
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