Bei Gericht: Interessante Steuerstreitigkeiten im August 2020

Wie jeden Monat habe ich auch im August wieder einige Verfahren ausgewählt, die neu beim Bundesfinanzhof anhängig geworden sind. Von der Frage des Beginns der Gewerbesteuerpflicht beim gewerblichen Grundstückshandel über die steuerliche Behandlung einer Gewinnausschüttung im Rückwirkungszeitraum einer Einbringung bis hin zur Änderungsmöglichkeit eines bestandskräftigen Steuerbescheides ist wieder viel dabei:

Ob die sachliche Gewerbesteuerpflicht eines gewerblichen Grundstückshändlers frühestens mit dem Abschluss des Kaufvertrags über den Erwerb des ersten Grundstücks beginnt oder bereits mit auf einen Grundstückserwerb gerichteten Vorbereitungshandlungen (wie z.B. Beauftragung eines Maklers, Besichtigungstermine, Vertragsverhandlungen, Beauftragung des Notars zur Fertigung eines Kaufvertragsentwurfs) startet, klärt der BFH dem Aktenzeichen IV R 13/20.

Ein sehr interessantes Verfahren, welches bei positivem Ausgang auch Potenzial für Gestaltungsspielraum bietet, verbirgt sich hinter dem Aktenzeichen VIII R 35/19. Die Rechtsfrage lautet: Ist Kapitalertragsteuer anzumelden und abzuführen, wenn ein Einzelunternehmen, zu dessen Betriebsvermögen eine Beteiligung an einer GmbH gehört, rückwirkend in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt wird und während des Rückwirkungszeitraums eine Gewinnausschüttung aus der Beteiligung erfolgt, die an den (vormaligen) Einzelunternehmer weitergeleitet wird? Bestimmt wird man von dieser Entscheidung noch viel lesen!

Können bestandskräftige Einkommensteuerbescheide geändert werden, in denen die Einkünfte doppelt, nämlich sowohl in den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als auch in denjenigen aus freiberuflicher Tätigkeit enthalten sind? Dies ist unter dem Aktenzeichen VIII R 9/20 fraglich. Wie es nach der erstinstanzlichen Entscheidung aussieht, scheint keine Korrekturnorm zu greifen. In der Revision wird jedoch noch eine Frage aufgeworfen, die im erstinstanzlichen Urteil überhaupt nicht behandelt wurde. Die Frage lautet: Liegen insbesondere widerstreitende Steuerfestsetzungen im Sinne von § 174 Abs. 1 AO vor, weil die Einkünfte auch in die Lohnsteueranmeldungen des Arbeitgebers eingegangen sind? Würde der BFH dies bejahen, rückt eine Änderungsmöglichkeit wieder deutlich näher.

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