Bei Gericht: Interessante Steuerstreitigkeiten im August 2019

Im sommerlichen August geht es diesmal um Schulhunde die den Werbungskostenabzug ermöglichen sollen, der Frage ob Krankheitskosten in ganz bestimmten Fällen nicht doch ohne Berücksichtigung der zumutbaren Belastung abgezogen werden dürfen und die Frage, ob das Finanzamt ganz einfach eine Zahlungsverjährung unterbrechen kann oder dafür doch ein wenig mehr zu tun ist.

Unter dem Aktenzeichen VI R 15/19 muss der BFH klären, ob Aufwendungen einer Lehrerin für einen privat angeschafften sogenannten Schulhund, der im Rahmen eines Schulhund-Konzepts an allen Schultagen (verstärkt in Implosionsklassen) eingesetzt wird, anteilig Werbungskosten oder insgesamt nicht abziehbare Aufwendungen der privaten Lebensführung sind. Das FG Münster hatte mit Entscheidung vom 14.3.2019 (Az: 10 K 2852/18 E) in Höhe des zeitlichen Anteils der beruflichen Verwendung des Hundes den Werbungskostenabzug zugelassen.

Im Bereich der außergewöhnlichen Belastungen ist unter dem Aktenzeichen VI R 18/19 (mal wieder) fraglich, ob Krankheitskosten nicht auch ohne Berücksichtigung der zumutbaren Belastung abgezogen werden können. Konkret lautet die Rechtsfrage: Benachteiligt die Beschränkung der Absetzung „beihilfefähiger“ Aufwendungen bei Krankheit, die nicht durch das sozialhilferechtliche Versorgungsniveau abgedeckt sind, auf den Betrag, der die zumutbare Belastung (§ 33 Abs. 1 EStG) übersteigt, die übrigen Steuerpflichtigen gegenüber öffentlichen Dienstnehmern in verfassungswidriger Weise?

Eine ganz andere Frage wird der BFH unter dem Aktenzeichen VII R 21/19 zu beantworten haben: Handelt es sich bei dem Abruf der beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Adressdaten des Vollstreckungsschuldners durch die Erhebungsstelle des Finanzamtes um eine Wohnsitzermittlung, die zu Unterbrechung der Zahlungsverjährung führt? Sofern darin schon die Ermittlung des Wohnsitzes zu sehen sein sollte, könnte das Finanzamt mit relativ geringen Mitteln die Zahlungsverjährung unterbrechen. Abzuwarten bleibt wie der BFH es sieht.

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