Im Folgenden finden Sie wieder drei ausgewählte Steuerstreitigkeiten, diesmal aus den verschiedensten Bereichen. Es geht um Verschmelzungen von Gewinn- und Verlustgesellschaften, um die Frage, was alles Nachlassverbindlichkeiten sind und mal wieder ums Kindergeld.
Das Hessische FG hat mit Urteil vom 29.11.2017 (Az: 4 K 127/15) klargestellt, dass die Verschmelzung einer Gewinn- auf eine Verlustgesellschaft grundsätzlich keinen Gestaltungsmissbrauch i. S. d. § 42 AO darstellt. § 8c KStG und § 12 Abs. 3 UmwStG entfalten als Spezialvorschrift zu § 42 AO eine Abschirmwirkung im Hinblick auf die missbräuchliche Nutzung von Verlusten in Umwandlungsfällen. Nun muss nur noch der BFH (Az: I R 2/18) klären, ob es sich bei der Verschmelzung einer Gewinngesellschaft auf eine Verlustgesellschaft um einen Gestaltungsmissbrauch i. S. von § 42 AO i. d. F. des JStG 2008 handelt.
Die von einer Nachlasspflegerin für die Ablösung von Darlehen ausgelösten Vorfälligkeitsentschädigungen sind Nachlassverbindlichkeiten und damit von der erbschaftsteuerlichen Bemessungsgrundlage abzuziehen. So zumindest die Meinung des FG Münster vom 12.4.2018 (Az: 3 K 3662/16 Erb). Unter dem Aktenzeichen II R 17/18 muss nun der BFH klären, ob Vorfälligkeitsentschädigungen, die im Rahmen einer Nachlasspflegschaft zur Sicherung des Nachlasses für die vorzeitige Ablösung von Darlehen angefallen sind tatsächlich als Nachlassverbindlichkeit (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG) abzugsfähig sind.
Ebenso muss der BFH (Az: III R 17/18) im Zusammenhang mit dem Kindergeld folgende Rechtsfragen klären: Darf die Familienkasse verlangen, dass als objektives Beweisanzeichen für den Willen zur Fortsetzung der Erstausbildung entweder eine Bewerbung für den weiterführenden Ausbildungsabschnitt oder eine entsprechende Absichtserklärung spätestens im Folgemonat nach Erwerb des ersten berufsqualifizierenden Abschlusses vorzulegen ist? Bildet eine während des zweiten Ausbildungsabschnittes parallel ausgeübte Erwerbstätigkeit immer eine schädliche Zäsur, die eine Erstausbildung entfallen lässt, auch wenn die Erwerbstätigkeit neben der Ausbildungsmaßnahme Voraussetzung für den angestrebten Abschluss ist?
Weitere Informationen:
Hessisches Finanzgericht v. 29.11.2017 – 4 K 127/15
Verfahrensverlauf | BFH – I R 2/18 – anhängig seit 20.07.2018
FG Münster v. 12.04.2018 – 3 K 3662/16 Erb
Verfahrensverlauf | BFH – II R 17/18 – anhängig seit 20.07.2018