Bei Gericht: Interessante Steuerstreitigkeiten im April 2018

Wie gehabt hier wieder drei aktuelle Verfahren. Diesen Monat stelle ich zwei Verfahren vor dem BVerfG vor. Einmal geht es um die Rechtsmäßigkeit de4s sogenannten Sanierungserlasses und einmal um die Abzinsung von Angehörigendarlehen. Zu guter Letzt geht es vor dem BFH noch um die Frage der erlaubten Verwendung des Altersvorsorge-Eigenheimbetrags. 

Ob der sog. Sanierungserlass des BMF vom 27.03.2003 (ergänzt durch das BMF-Schreiben vom 22.12.2009) gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt prüft nun das BVerfG (Az: 2 BvR 2637/17). Dabei geht es insbesondere um die Frage, ob die im BMF-Schreiben vom 27.04.2017 vorgesehene Anwendung des sog. Sanierungserlasses auf alle Fälle, in denen der Forderungsverzicht der an der Sanierung beteiligten Gläubiger bis zum 08.02.2017 endgültig vollzogen worden ist (Altfälle), mit dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung vereinbar ist oder nicht?

Darüber hinaus wird das BVerfG (Az: 2 BvR 2706/17) auch noch klären müssen, ob ein Angehörigendarlehen abgezinst werden kann. Verfassungsrechtlich hatte der BFH (Az: VI R 62/15) diesbezüglich Bedenken gehabt. Seiner Meinung nach sind unverzinsliche (betriebliche) Verbindlichkeiten aus Darlehen, die ein Angehöriger einem Gewerbetreibenden, Selbständigen oder Land- und Forstwirt gewährt, nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG abzuzinsen, wenn der Darlehensvertrag unter Heranziehung des Fremdvergleichs steuerrechtlich anzuerkennen ist.

Auch wenn es „nur“ ein Verfahren vor dem BFH (Az: X R 4/18) ist, wird dieser nun klären müssen, ob Aufwendungen für den nachträglichen Anbau eines Wintergartens an eine bereits vorhandene Wohnung bzw. für die Tilgung eines zu diesem Zweck aufgenommenen Darlehens eine wohnungswirtschaftliche Verwendung i.S. des § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG (Altersvorsorge-Eigenheimbetrag) darstellen. Die Vorinstanz in Form des FG Berlin-Brandenburg (Az: 10 K 10145/14) hatte dies bejaht. Die Definition des Tatbestands „Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung” in § 92a EStG ist danach nach den allgemeinen einkommensteuerrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen, für die § 255 Abs. 1 und Abs. 2 HGB von Bedeutung sind. Die Folge: Auch die Erweiterung des Wohnraums durch Anbau eines Wintergartens fällt darunter.

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