Bei Gericht: Interessante Steuerstreite im Mai 2016

Nicht nur der Bundesfinanzhof hat interessante Verfahren. Auch das Bundesverfassungsgericht hat immer mehr auf dem steuerlichen Sektor zu bieten. Daher im Folgenden als Erstes die Vorstellung einer Verfassungsbeschwerde:

Es ist eines dieser Verfahren, bei dem man sich nicht vorstellen kann, dass Sie im Sinne des Klägers enden, dennoch sind nahezu alle Steuerpflichtigen betroffen. Es geht um die steuermindernde Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen. Aufgrund der seinerzeitigen Änderungen durch das Bürgerentlastungsgesetz zur Krankenversicherung können zwar Beiträge zur Basisversorgung der Krankenversicherung und der Pflegeversicherung unbegrenzt abgezogen werden, allerdings fallen dafür (in aller Regel) Unfall- Haftpflicht oder Risikolebensversicherungen aus der steuermindernden Berücksichtigung raus. Grundsätzlich sind diese zwar auch abzugsfähig, aber wenn die dafür vorgesehenen Höchstbeträge bereits durch die Krankenversicherung und die Pflegeversicherung aufgebraucht sind, kann man unter dem Strich nichts mehr von den anderen Versicherungen abziehen. Der Bundesfinanzhof hatte in seiner 2015er Entscheidung (Az: X R 5/13) mit dieser Vorgehensweise keine verfassungsrechtlichen Bauchschmerzen. Das letzte Wort wird aber das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe (Az: 2 BvR 2445/15) haben.

Aus einer ganz anderen Richtung kommt das nächste Verfahren: Es geht um eine bewertungsrechtliche Frage im Zusammenhang mit der Erbschafteuer. So muss geklärt werden, ob das Dachgeschoss eines Hauses in die Berechnung der Bruttogrundfläche beim Sachwertverfahren für Zwecke der Feststellung des Grundbesitzwerts mit einzubeziehen ist (Az: II R 5/16). Das erstinstanzliche Finanzgericht Münster (Az: 3 K 10/15 F) möchte sehr wohl auch das Dachgeschoss berücksichtigen. Dies sogar dann, wenn ein ausbaufähiges – aber nicht ausgebautes – Dachgeschoss vorhanden ist.

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