Auch in diesem Monat wieder eine bunte Mischung an anhängigen Verfahren. Von der Bemessungsgrundlage der 1% Regelung über die wirtschaftliche Zurechnung bei Sale-and-lease-back bis hin zu Problemen beim Betriebsausgabenabzug der Umsatzsteuervorauszahlung als regelmäßig wiederkehrende Ausgabe ist alles dabei.
Bemessungsgrundlage für die 1%-Regelung ist der Bruttolistenpreis und zwar der Inländische. Was aber, wenn kein inländischer Bruttolistenpreis existiert? Ganz klar: Dann muss dieser durch Schätzung ermittelt werden. In dem anhängigen Verfahren vor dem BFH (Az: III R 20/16) hatte der Steuerpflichtige daher den ausländischen (hier amerikanischen) Bruttolistenpreis in Euro umgerechnet und etwa 54.000 € angesetzt. Finanzamt und erstinstanzliches Finanzgericht sind dabei der Meinung, dass bei einem ausländischen Kfz, welches nach Deutschland importiert wurde, der Kaufpreis des Importeurs die Bemessungsgrundlage für die 1 %-Regelung realitätsnäher wiederspiegelt. Auch wenn dieser mit knapp 79.000 € deutlich höher ausfällt, ist die Auffassung, wonach sich in einem inländischen Listenpreis eines importierten Kraftfahrzeugs auch Importabgaben, TÜV-Gebühren und Kosten der Umrüstung eines Fahrzeugs für den deutschen Markt widerspiegeln müssen, durchaus nachzuvollziehen.
Das FG Köln (Az: 15 K 444/12) hat entschieden, das ein Leasingobjekt steuerlich dem Leasingnehmer zuzurechnen ist, wenn der Leasingnehmer den Leasinggeber und zivilrechtlichen Eigentümer für die gewöhnliche Nutzungsdauer und bei gewöhnlichem (gedachten) Ablauf des Sale-and-lease-back-Geschäfts von der Einwirkung auf das Leasingobjekt wirtschaftlich ausschließen kann und zudem die vertraglichen und tatsächlichen Abläufe darauf angelegt sind, dass der Leasinggeber am Ende der Laufzeit sein „Andienungsrecht“ nutzt und der Leasingnehmer das Leasingobjekt zu dem bereits vorvereinbarten Kaufpreis zurückerwerben muss. Da damit zahlreiche Sale- and-lease-back-Gestaltungen, die insbesondere im Hinblick auf das Bilanzbild getätigt wurden, in Gefahr sind, dürfte die Entscheidung des BFH unter dem Aktenzeichen IV R 55/16 von Interesse sein. Dieser muss jetzt konkret darlegen, ob ein dem Leasinggeber zum Ende der Grundmietzeit zustehendes Andienungsrecht dazu führt, dass der Leasinggegenstand dem Leasingnehmer als wirtschaftlichem Eigentümer zuzurechnen ist.
Arg umstritten ist die Frage, wann ein Einnahmeüberschussrechner die Umsatzsteuervorauszahlungen, die als regelmäßig wiederkehrende Ausgaben einzuordnen sind, als Betriebsausgabe abziehen kann. Das Thüringer FG (Az: 3 K 791/15) dazu:
Verschiebt sich die Fälligkeit einer am 10. Januar fälligen Umsatzsteuervorauszahlung auf den nächstfolgenden Werktag, weil der 10. Januar ein Samstag oder Sonntag ist, und liegt der gesetzliche Fälligkeitstag deswegen außerhalb des 10-Tageszeitraums der regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben, hat der Unternehmer die Umsatzsteuerzahlung aber bereits vor dem 10. Januar überwiesen, so kann er die Zahlung noch für das „alte” Jahr, zu dem sie auch wirtschaftlich gehört, als Betriebsausgabe abziehen. Im Wege teleologischer Reduktion wollen die erstinstanzlichen Richter die Norm des § 108 Abs. 3 AO im Rahmen der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 S. 2 EStG vorliegen, nicht anwenden. Ob dies so ist, wird nun der BFH (Az: X R 44/16) zu klären haben.
Weitere Informationen:
- Verfahrensverlauf | BFH – III R 20/16 – anhängig seit 20.02.2017 (per 08.03.2017)
- FG Köln v. 01.09.2016 – 15 K 444/12
- Verfahrensverlauf | BFH – IV R 55/16 – anhängig seit 20.02.2017 (per 08.03.2017)
- Thüringer FG v. 27.01.2016 – 3 K 791/15
- Verfahrensverlauf | BFH – X R 44/16 – anhängig seit 20.02.2017 (per 08.03.2017)