Bei Gericht: Interessante Steuerstreite im Februar 2017

Auch im Februar an dieser Stelle wieder ausgewählte Steuerstreite die vor dem Bundesfinanzhof ausgefochten werden.  

Besonders hervorzuheben ist dabei das Verfahren unter dem Aktenzeichen X R 11/16. Hier geht es nämlich direkt um drei Streitfragen, wovon an dieser Stelle zwei wegen ihrer herausragenden Bedeutung erwähnt sein sollen. In der Praxis ist es kein Geheimnis, dass die Finanzverwaltung immer wieder versucht allein bei formellen Fehlern in der Buchhaltung Tür und Tor für Hinzuschätzungen zu öffnen. Nun muss der BFH Stellung beziehen und klären, ob eine Schätzung dem Grunde nach ausschließlich mit formellen Fehlern begründet werden kann oder ob es Sache der Steuerbehörden ist, dem Steuerpflichtigen materielle Fehler der Buchhaltung nachzuweisen, um deren Ordnungsmäßigkeit zu widerlegen und zu Zuschätzungen zu kommen?

Nicht nur die Beantwortung dieser Streitfrage wird jedoch mit Spannung zu erwarten sein. Darüber hinaus muss der BFH auch Farbe bekennen, ob die Geldspeicher von Automaten als Kassen im Sinne des § 146 Abs. 1 Satz 2 AO zu behandeln sind. Danach sind nämlich Kasseneinnahmen und Kassenausgaben täglich festzuhalten. Was dies für die Praxis bedeuten würde, ist nicht schwer zu beschreiben, so dass zu hoffen ist, dass der BFH die Finanzverwaltung hier im Zaum hält.

Bei dem nächsten Streitfall geht es um einen Thema, dass schon in dem Beitrag „Inkongruente Gewinnausschüttungen sind ok!“ behandelt hatten. Leider hat das Finanzamt hier nun auch die Revision eingelegt. Unter dem Aktenzeichen VIII R 28/16 prüft der BFH nun, ob eine inkongruente Gewinnausschüttung zivilrechtlich wirksam und damit auch einkommensteuerlich anzuerkennen ist, wenn zwar der Gesellschaftsvertrag der GmbH einen von § 29 Abs. 3 Satz 1 GmbHG abweichenden Gewinnverteilungsschlüssel oder eine Öffnungsklausel nicht vorsieht, der Beschluss über die abweichende Gewinnverteilung aber unter Zustimmung aller Gesellschafter zustande gekommen ist.

Unter dem Aktenzeichen 9 K 2928/13 hatte sich das FG Baden-Württemberg dafür ausgesprochen, dass eine begünstigte Investition i. S. d. § 7g EStG auch dann vorliegt, wenn bei einer Personengesellschaft der Investitionsabzugsbetrag vom Gewinn in der Gesamthandelsbilanz abgezogen wurde und die Investition im Sonderbetriebsvermögen eines der Gesellschafter erfolgt. Ob diese positive Auffassung Bestand haben wird, muss nun auch der BFH klären (Az: IV R 21/16).

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