Zum letzten Mal in diesen Jahr auch hier wieder einige ausgewählte Verfahren, die ganz aktuell beim Bundesfinanzhof anhängig geworden sind.
Bereits im Herbst dieses Jahres habe ich im Beitrag „Geschenke: Auf Kleinigkeiten kommt es an!“ darüber berichtet, dass das Abzugsverbot nur allzu schnell zuschlägt. Aktuell ist nun bekannt geworden, dass gegen die erstinstanzliche Entscheidung Revision eingelegt wurde. Der BFH muss daher unter dem Aktenzeichen I R 38/16 klären, ob § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG verfassungskonform dahingehend auszulegen ist, dass Werbegeschenke, die selbst Werbeträger darstellen, vom Anwendungsbereich der Vorschrift auszunehmen sind. Weiterhin wurde die Frage aufgeworfen, ob das Erfordernis der getrennten Aufzeichnung für (Werbe-) Geschenke nach § 4 Abs. 7 i.V.m. § 4 Abs. 5 EStG verfassungsgemäß ist.
Mit Urteil vom 08.06.2015 hat das Niedersächsische FG (Az: 3 K 72/15) entschieden: „Sowohl offene als auch vGA einer Kapitalgesellschaft an ihre Gesellschafter oder an die Gesellschafter einer an ihr beteiligten Kapitalgesellschaft sind tatbestandlich keine freigebigen Zuwendungen i:S.d. § 7 Abs. 1 Nr.1 ErbStG.“ Die Finanzverwaltung möchte aber dennoch eine Schenkung besteuern, weshalb nun der BFH unter dem Aktenzeichen II R 32/16 zu klären hat, inwieweit verdeckte Gewinnausschüttungen an eine einem Gesellschafter der Kapitalgesellschaft nahestehende Person als freigebige Zuwendung der Schenkungsteuer unterliegen.
Mit Urteil vom 06.04.2016 (Az: X R 42/14) hat der BFH entschieden, dass die Nichtgewährung der Altersvorsorgezulage für Pflichtmitglieder eines berufsständischen Versorgungswerks nicht gegen den Gleichheitssatz den Grundgesetzes verstößt. Dagegen ist nun jedoch Verfassungsbeschwerde (Az: 2 BvR 1699/16) eingelegt worden. Es bleibt abzuwarten, wie die obersten Verfassungshüter dies beurteilen.
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