Bei Geld hört die Freundschaft auf. Und die EU.

Wann immer man dieser Tage etwas zur Steuerpolitik in der EU vernimmt, kommen die Nachrichten von unseren hellenischen Freunden. Sind die Kassen leer, müssen halt neue Steuereinnahmen her. Einen Schritt in diese Richtung soll die Extrabesteuerung von Transaktionen mit Steueroasen bringen. Ungeschickt nur, dass auf der „schwarzen Liste“ auch drei EU-Staaten stehen.

Das Steuerrecht in Griechenland wird derzeit offenbar reichlich durcheinander gewirbelt. Besonders medienwirksam war dabei etwa die Idee mit „Gyros-Steuer“ (hierzu mehr in der kommenden Woche). Für internationales Aufsehen in der Fachwelt sorgte allerdings eine ganz andere Regelung. Diese findet sich in der bereits umgesetzten Steueränderung Nummer 4321/2015. Darin wurde unter anderem bestimmt, Transaktionen mit Steueroasen einer Extrabesteuerung zu unterwerfen.

Konkret geht es um den Einbehalt einer „Quellensteuer“ von 26 % für Betriebsausgaben, die an Personen und Unternehmen in Niedrigsteuerländern gezahlt werden. Der genaue Anwendungsbereich der Regelung scheint nicht abschließend klar; eine Verwaltungsanweisung der griechischen Exekutive steht noch aus. Anscheinend soll die Regelung jedoch für jegliche wirtschaftliche Transaktion mit den entsprechenden Ländern gelten.

Ein Niedrigsteuerland wird dabei definiert als Land, welches weniger als die Hälfte der Körperschaftsteuer in Griechenland erhebt. Unterhalb dieser Grenze von 13 % liegen jedoch auch Bulgarien, Irland und Zypern. Das fand man in den betroffenen Ländern so gar nicht witzig. Vor allem Bulgarien scheint von dieser Regelung betroffen zu sein, da das Land einer der größten Handelspartner Griechenland ist.

Über eine solche Regelung muss man sich schon sehr wunder. Auch wenn das EU-Steuerrecht im Allgemeinen recht kompliziert ist, scheint die Fragwürdigkeit der hier getroffenen Regelung schon recht offensichtlich. Das sah auch ein Gremium so, welches als wissenschaftlicher Beirat des griechischen Parlaments fungiert. Verabschiedet wurde die Regelung dennoch – man kann sich eben nur wundern.

Einen ähnlichen Vorstoß unternahm vor einiger Zeit Österreich, als es eine Art „Lizenzschranke“ für konzerninterne Lizenzzahlungen in Steueroasen kodifizierte. Allerdings achteten die Österreicher penibel darauf, kein EU-Mitglied als Steueroase einzustufen.

Die Causa macht noch einmal besonderes deutlich, dass die Nationalstaaten auch ohne unmittelbare Unionskompetenz in Sachen Ertragsteuern längst nicht mehr freie Hand bei der Rechtsetzung haben. Aber da kann ja auch unser Außensteuergesetzgeber ein Lied von singen.

Weitere Infos:

  • Steuergesetz 4321/2015 (nur in griechischer Sprache)

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