Wer im Bereich des Kapitalvermögens einen Verlust erleidet, den die Finanzverwaltung nicht anerkennen möchte, sollte sich nicht allzu schnell geschlagen geben. Aktuell ist diese Thematik in Bewegung.
So hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 19.11.2018 (Az: 3 K 1846/15) zur Berücksichtigung eines Darlehensverzichts eines Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft bei den Einkünften aus Kapitalvermögen Stellung genommen. Aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung gilt: Der durch einen Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft erklärte Verzicht auf eine Kapitalforderung i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG gegen die Gesellschaft führt zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 i. V. m. Abs. 4 EStG, wenn und soweit die Kapitalforderung nicht werthaltig ist.
Ein weiteres positives Urteil ist von einem anderen Senat des Finanzgerichtes Rheinland-Pfalz mit Entscheidung vom 12.12.2018 (Az: 1 K 2952/16) gefällt worden. In der Entscheidung stellen die Richter nur allzu nachvollziehbar dar, dass die ersatzlose Ausbuchung endgültig wertlos gewordener Aktien durch die depotführende Bank zu einem einkommensteuerlich berücksichtigungsfähigen Verlust aus Kapitalvermögen führt. Tatsächlich sträubt sich hier jedoch noch die Finanzverwaltung, denn gegen die Entscheidung ist Revision beim BFH (Az: VIII R 55/19) anhängig.
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Ronig, Kapitalvermögen, infoCenter NWB DAAAB-14243
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