Am 11.01.2024 hatte das BMJ den Referentenentwurf für ein Viertes Bürokratieentlastungsgesetz veröffentlicht, durch welches erneut bürokratische Vorschriften, die viele Unternehmen belasten, reduziert werden sollen.
Das Gesetz soll vor allem eine Verkürzung von Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege im Handels- und Steuerrecht, den Abbau von Melde- und Informationspflichten sowie die Umsetzung von Projekten zur Verwaltungsvereinfachung und Verwaltungsbeschleunigung realisieren.
Förderung der Digitalisierung als weitere Maßnahme
Ferner sticht die Förderung der Digitalisierung an verschiedensten Stellen ins Auge. Hier wird angestrebt, den Digitalisierungsgedanken weiter voranzutreiben. Von Bedeutung dürfte dabei die sukzessive Zurückdrängung des Schriftformerfordernisses sein. Das Schriftformerfordernis weicht oftmals einer Stärkung der reinen Textform. Anders als die Schriftform verlangt die Textform nicht die eigenständige Unterschrift auf Papier.
Maßnahmen in verschiedensten Gesetzen
Der Strauß an Vorschriften, die überarbeitet werden, ist bunt und groß. So soll es etwa kein Schriftformerfordernis für Gewerberaum-Mietverträge mehr geben – die Textform soll genügen. Ebenfalls wird die Mitteilungspflicht über Beteiligungsverhältnisse im AktG (§ 20 Abs. 1, 3, 4, 5 AktG; § 21 Abs. 1, 2, 3 AktG) angepasst: Die Schriftform wird durch die Textform als neue Regelform ersetzt. Ebenso wird etwa die Stimmabgabe bei Gesellschafterversammlungen angepasst. Hier wird die Textform (statt des Schriftformerfordernisses) zulässig: Damit können die Gesellschafter in Zukunft nicht nur dem außerhalb einer Versammlung zu treffenden Beschluss selbst in Textform zustimmen, sondern auch die Stimmabgabe in Textform übermitteln. Auch die Anmeldung der Elternzeit und der Antrag auf Teilzeit während der Elternzeit ist zukünftig auf eine Textform reduziert.
Änderungen im Steuerberatungsgesetz
Ebenso wird das StBerG angepasst: U.a. soll bei vorübergehender und gelegentlicher Hilfeleistung in Steuersachen künftig das öffentlich-rechtliche Schriftformerfordernis für Änderungsmeldungen nach § 3a Abs. 4 StBerG durch die Möglichkeit der elektronischen Mitteilung ergänzt werden. Darüber hinaus soll in denjenigen Fällen, in denen die Abtretung oder die Übertragung von Gebührenforderungen von Steuerberatern von der Zustimmung des Mandanten zulässig ist, eine ausdrückliche Einwilligung in Textform ausreichen (§ 64 Abs. 2 Satz 2 StBerG).
Vormarsch der Textform als richtiger Schritt
Der deutliche Vormarsch der Textform und die Rückdränung des Schriftformerfordernisses macht an vielen Stellen Sinn. Oftmals führt gerade das Unterschriftenerfordernis auf Papier zu Medienbrüchen und erschwert einen reibungslosen Ablauf. Der Gesetzgeber kommt hier dem Wunsch nach, solche Medienbrüche in digitalen Prozessen zu vermeiden. Die Einführung der Textform für verschiedene Verträge oder Anträge kann gleichzeitig eine Kommunikation, so etwa zwischen Mieter und Vermieter, erleichtern und diese deutlich verbessern. Es bleibt abzuwarten, wie sich der Bürokratieabbau weiterentwickelt.