Als Reaktion auf die Corona-Krise hat der Rat der EU kurzfristig eine befristete Änderung der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie angenommen und stellt bestimmte Einfuhren und Lieferungen nunmehr steuerfrei. Worum geht es genau?
Hintergrund
Bereits am 12. April 2021 hatte die EU-Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie vorgelegt. Konkret ging es dabei um eine Befreiung von Einfuhren und bestimmten Lieferungen im Hinblick auf Maßnahmen der Union im öffentlichen Interesse. Der Vorschlag zielte darauf ab, dass Maßnahmen unterstützt werden, die auf Unionsebene im öffentlichen Interesse ergriffen werden, insbesondere wenn die Union in Erfüllung eines Mandats zur Beschaffung von Gegenständen und Dienstleistungen handelt, die entsprechend ihrem jeweiligen Soforthilfebedarf kostenlos an die Mitgliedstaaten verteilt werden sollen.
Änderung nunmehr beschlossen
Nach vielen Beratungen wurde nunmehr am 13.07.2021 die Änderung der Mehrwertsteuerrichtlinie angenommen. Der EU-Kommission und den EU-Agenturen wird es dadurch erleichtert, Waren und Dienstleistungen zu erwerben, um sie im Kontext von Corona kostenlos an die Mitgliedstaaten zu verteilen. Konkret werden Käufe von Waren und Dienstleistungen, die von einer Einrichtung der EU im Namen der Mitgliedstaaten zur Reaktion auf die durch die Corona-Krise verursachte Notlage getätigt werden, vorübergehend (!) in die Liste der steuerfreien Umsätze aufgenommen.
Mehr Spenden ermöglicht
Die vorgenommene Änderung erscheint m.E. sinnvoll. Denn durch sie wird gewährleistet, dass mehr Spenden an die Mitgliedstaaten und ihre Einrichtungen ermöglicht sind. V.a. werden die Einrichtungen der EU von dem Verwaltungsaufwand entlastet, der den Vorgang bislang behindert hat. Wie der Rat der EU selbst feststellt, können dank dieser Änderung – zumindest befristet – „die Kommission und die EU-Agenturen in der Lage sein, den EU-Haushalt bestmöglich zu nutzen, um die Folgen der COVID‑19-Pandemie zu bewältigen.“ Gleichzeitig weist der Rat auf die Befristung der Maßnahme hin und konstatiert, dass die geltenden Mehrwertsteuersätze wieder angewandt werden, sobald die Notlage überstanden ist.
Positiv zu werten ist auch, dass die Richtlinie rückwirkend zum 01.01.2021 gelten wird, so dass die bereits laufenden Maßnahmen zur Bewältigung der Auswirkungen der Pandemie erfasst werden.
Ein guter Schritt, um die Handlungsfähigkeit der Staaten zu verbessern.