Gleich zwei Landesozialgerichte (LSG Baden-Württemberg v. 22.12.2017 – L 10 R 50/16 und LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 4.1.2018 – L 8 R 985/17 B ER) haben sich mit der Frage befasst, welche Auswirkungen vertragliche Abreden über die Ausübung von Stimmrechten auf die sozialversicherungsrechtliche Stellung des Minderheitsgesellschafters einer GmbH haben.
Im Kern geht es dabei um die Einflussmöglichkeiten des Gesellschafter-Geschäftsführers, insbesondere um die Möglichkeit, Weisungen an ihn zu verhindern. In aller Regel fehlt dieser Einfluss, falls ein GmbH Gesellschafter eine Beteiligung von unter 50 % hält. In diesem Fall ist von einer abhängigen Beschäftigung und damit der Sozialversicherungspflicht auszugehen. In beiden entschiedenen Fällen half die Stimmbindung nicht, den Gesellschafter-Geschäftsführern eine unternehmerische Stellung zu vermitteln.
Beide Gerichte erteilten der Auffassung der Kläger, durch die Stimmbindung hätten sie trotz ihrer Minderheitsbeteiligung die Möglichkeit, Weisungen zu verhindern, eine Absage. Da solche schuldrechtliche Regelungen kündbar seien, fehle der vom Bundesozialgericht geforderte dauerhafte maßgebliche Einfluss auf die Belange der GmbH und die Blockademöglichkeit gegen Weisungen (vgl. hierzu BGH Urteil v. 29.08.2012, Az.: B 12 R 14/10R). Dabei ging es im einen Verfahren um eine Stimmbindungsvereinbarung, in dem anderen um eine Übertragung von Stimmrechten – beides ist dauerhaft nicht möglich.
Die Verfahren wurden daher zu Lasten der Kläger entschieden, die nicht von der Sozialversicherungspflicht befreit wurden. Es bleibt daher dabei, dass die Beteiligung an der Gesellschaft dem als Geschäftsführer tätigen Gesellschafter die Möglichkeit geben muss, Weisungen an ihn zu verhindern. Das ist bei einer Beteiligung von zumindest 50 % der Stimmrechte oder durch abweichende Mehrheitserfordernisse im Gesellschaftsvertrag möglich.
Weitere Informationen:
Eine tiefergehende Betrachtung dieser Thematik finden Sie in meinem Aufsatz in NWB 12/2018, S. 797: Sozialversicherungsstatus des GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers – Ein Update der Rechtsprechung – für Abonnenten kostenfrei
LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 4.1.2018 – L 8 R 985/17 B ER