Häufig tragen Hinterbliebene auch Beerdigungskosten, obwohl ein Nachlass nicht vorhanden ist. In diesem Zusammenhang stellt sich daher die Frage der steuerlichen Berücksichtigung. Geht es hier nach dem Volksmund, sollen außergewöhnliche Belastungen vorliegen.
Schon mit Urteil vom 22.2.1996 (Az: III R 7/94) hat der BFH klargestellt, dass Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden können. Dies gilt allerdings nur dann, soweit sie nicht aus dem Nachlass oder dich sonst im Zusammenhang mit dem Tod zugeflossenen Geldleistungen (Lebensversicherung) gedeckt sind. Mit Urteil vom 21.2. 2018 (Az: VI R 11/16) hat der BFH diese Auffassung bestätigt.
Ungeklärt ist bis dato in diesem Zusammenhang noch, ob auch ein Sterbegeld von den als außergewöhnliche Belastung abziehbaren Beerdigungskosten abgezogen werden muss. Das FG Düsseldorf vertritt diesbezüglich mit Urteil vom 15.6.2020 (Az: 11 K 2024/18 E/justiz.nrw.de) die Auffassung, dass der Abzug von Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastung nicht im Wege der Vorteilsanrechnung um die steuerpflichtigen Sterbegeldzahlung zu kürzen ist. Abschließend wird dies jedoch noch der BFH zu klären haben, denn gegen das Urteil ist die Revision (Az: VI R 33/20) anhängig.
Definitiv nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind Nebenkosten wie z. B. die Bewirtung von Trauergästen etc. Auch hat der BFH mit Urteil vom 22.10.2019 (Az: VI R 48/17) entschieden, dass Aufwendungen für die Sanierung einer Grabstätte keine außergewöhnliche Belastung darstellen. Ausweislich der Entscheidung gilt dies selbst dann, wenn es sich um eine über 100 Jahre alte Familiengrabstätte handelt und stand Sicherheitsmängel auf Anordnung der Friedhofsverwaltung beseitigt werden.
Im Endeffekt muss daher dieser Stelle leider festgestellt werden, dass durchaus Sachverhalte gegeben sind, bei denen entsprechende Aufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden können.