In § 210 SGB VI ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen eine Erstattung von bereits gezahlten Rentenversicherungsbeiträgen in Betracht kommt. Unter anderem können Beamte, die vor der Verbeamtung als Angestellte tätig waren, eine Erstattung der geleisteten Arbeitnehmerbeiträge zur Rentenversicherung beantragen, wenn die Übernahme ins Beamtenverhältnis innerhalb von fünf Jahren erfolgt.
Die Frage ist, wie die Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen in diesem Fall steuerlich zu werten ist. Die Antwort hat der BFH mit Urteil vom 7.7.2020 (X R 35/18) gegeben, und zwar wie folgt:
Zunächst führt er aus, dass die Beitragserstattungen der Deutschen Rentenversicherung Bund i.S. des § 210 SGB VI als „andere Leistungen“ steuerbare Einkünfte gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG sind. Damit können sie nicht zugleich „negative Sonderausgaben“ sein. Und anschließend gelangt er zu dem Ergebnis, dass die Beitragserstattungen gemäß § 3 Nr. 3b EStG steuerfrei sind.
Der BFH sieht den Anwendungsbereich des § 10 Abs. 4b EStG nicht eröffnet. Nach dieser Vorschrift ist ein so genannter Erstattungsüberhang bei bestimmten Sonderausgaben mit anderen Sonderausgaben zu verrechnen. Ein verbleibender Betrag des Erstattungsüberhangs ist sogar dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzuzurechnen.
Und auch § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG sei nicht einschlägig. Dieser betreffe nur die (erstmalige) Berücksichtigung der Vorsorgeaufwendungen. Die Verrechnung oder Korrektur von Sonderausgaben, auch im Zusammenhang mit § 10 Abs. 4b EStG, werde vom Anwendungsbereich des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht erfasst.
Fazit: Wenn nun eine Erstattung als steuerbare, aber steuerfreie Einnahme einzustufen ist, kann sie folglich nicht als negative Sonderausgabe gewertet werden – für die betroffenen Steuerzahler ein äußerst positives Ergebnis.