Die umsatzsteuerliche Abwicklung der Bauträger-Fälle beschäftigt alle Beteiligten weiterhin in höchstem Maße. Nicht zuletzt spiegelt sich das in der Vielzahl an Beiträgen zum Thema hier im Blog wider. Zum Jahresende läuft nun die entscheidende zivilrechtliche Frist ab. Betroffene sollten aufmerksam bleiben.
Der Unfall Die Neuregelung des Gesetzgebers zur Rückabwicklung der Bauträger-Fälle beschäftigt – wie allerorts prognostiziert – wohl noch über Jahre Behörden und Gerichte. Nachdem der Bundesfinanzhof die Praxis im Grundsatz steuerrechtlich bestätigt hat, stellen sich nun vermehrt zivilrechtliche Streitfragen. Denn die Präzedenzfälle aus München muss man offenbar so interpretieren, dass vor allem die Subunternehmer nur dann finanzamtlich in Anspruch genommen werden können, wenn diese sich wirtschaftlich schadlos halten können. Das wiederum setzt einen zivilrechtlich kondiktionsfesten Anspruch gegen den Bauträger voraus. Und hier wird es dann kompliziert und einzelfallbezogen. Was war im Bauvertrag geregelt? Kommt eine ergänzende Vertragsauslegung in Betracht? Liegt eine Störung der Geschäftsgrundlage vor? Ist Verjährung eingetreten?
Diese Fragen lassen sich im Finanzverfahren schwer bis gar nicht aufklären. Dafür sind im Streitfall die Zivilgerichte zustände. Das sieht man allgemein bei „Zivilstreiten“ auch in der Finanzgerichtsbarkeit so und verweist die Beteiligten auf den Rechtsweg der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Das führt dazu, dass im Zweifelsfall das Finanzamt – über das jeweilige Bundesland als Gebietskörperschaft – Bauträger oder Subunternehmer vor dem Zivilgericht in Anspruch nehmen muss.
Für eine solche Klage wird allgemein Verjährungsfrist zum Jahresende 2017 angenommen. Tatsächlich ist damit zu rechnen, dass in den nächsten Wochen noch so manche Klageschrift zugestellt wird. Beklagte Bauträger und Subunternehmer sollten dann stets über eine Streitverkündigung bezüglich des jeweils anderen nachdenken, um ihrerseits nicht mit einer Verjährungseinrede konfrontiert zu werden. Wer noch mit einer Klage gegen sich rechnet, die unter Umständen erst im Januar zugestellt wird, sollte sogar in Erwägung ziehen, rechtzeitig zum Jahresende beim Vertragspartner (Bauträger/Subunternehmer) hinsichtlich eines Verjährungsverzichts etc. vorzufühlen. Anderenfalls bleibt man sonst ggf. auf Steuerrück- und -nachforderungen sitzen.
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Sehr geehrter Herr Trinks,
vielen Dank für den informativen Beitrag den ich mit großem Interesse gelesen habe. Ich hatte, der Zufall will es wohl so, mich gerade gestern mit dem von Ihnen angesprochenen Problemen der drohenden Verjährung seitens des leistenden Unternehmens zu beschäftigen. Wie ist Ihre Erfahrung in den in Ihnen vorliegenden Fällen? Prüft die Finanzverwaltung individuell ob die zivilrechtliche Verjährung tatsächlich am 31.12.2017 Eintritt oder wird hier, wie in vielen Fällen, einfach ohne nähere Prüfung pauschal argumentiert?
Meine Erfahrung ist, dass die individuelle Verjährung nicht geprüft wird, sondern vielmehr der Leistungsempfänger (Bauträger) in Haftung genommen werden soll.
Beste Grüße
Mathias Dehn
StB
Den Bauträger stört es wahrscheinlich noch am wenigsten, weil ihn die Verjährung ja allenfalls am Erhalt einer korrigierten Rechnung hindert, die er auch nur dann braucht, wenn der Vorsteuerabzug nicht ohnehin nach § 15 Abs. 2 UStG ausgeschlossen ist. Alles andere kann dem Bauträger tendenziell egal sein, vgl. auch die aktuelle Entscheidung des FG München (https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/710691/)
Es steht zu vermuten, dass die Finanzverwaltung keine übergroßen Anstrengungen bei der Verjährungsprüfung unternimmt. In dem maßgeblichen BMF-Schreiben ist ja auch explizit festgehalten, dass die Beteiligten des Leistungstausches umfassende Mitwirkungspflichten hätten und Verjährungsbeginn erst mit der Anspruchsstellung auf Umsatzsteuerrückforderung eintrete. An beidem wird man zweifeln können. In den mir bekannten Fällen hat sich das Finanzamt jedenfalls stets ohne weitere Begründung darauf zurückgezogen, dass die zivilrechtlichen Ansprüche nicht verjährt seien.