Bauträger erhalten Zinsen zur Umsatzsteuer

Mit einem Paukenschlag startet das neue Jahr für die Bauträger. Die Finanzverwaltung nimmt sämtliche Revisionen für die Frage des Zinsanspruches beim Bauträger zurück.

Für die Verfahren V R 3/18, V R 7/18 sowie V R 8/18 sind für Donnerstag, 10. Januar 2019 die Termine für die mündliche Verhandlung anberaumt. Diese Termine werden nun nicht stattfinden und sind ersatzlos aufgehoben.

Die Finanzverwaltung hat als Rechtsmittelführerin ihre Revisionen – auf Weisung der Oberbehörden – jeweils kurzfristig zurückgenommen. Folglich werden die drei finanzgerichtlichen Verfahren rechtskräftig. Diese sind im Einzelnen:

Verfahren V R 7/18

(Vorinstanz: FG Baden-Württemberg vom 17.01.2018 – 12 K 2323/17)

Die Entscheidung der Vorinstanz kann wie folgt zusammengefasst werden: „Schuldet eine Bauträgerin nicht nach § 13b Umsatzsteuergesetz die Umsatzsteuer, so ist die Festsetzung zu ihren Gunsten zu ändern“ (Pressemitteilung FG Baden-Württemberg Nr. 4, 2018 vom 5.2.2018). Es kommt dabei nicht darauf an, dass der Bauträger einen gegen ihn gerichteten Nachforderungsanspruch des leistenden Subunternehmers erfüllt oder die Möglichkeit für eine Aufrechnung durch das FA besteht.

Verfahren V R 8/18

(Vorinstanz: FG Baden-Württemberg vom 17.01.2018 – 12 K 2324/17)

Nach der Entscheidung der Vorinstanz sind die Erstattungsansprüche des Bauträgers zu verzinsen. Der Antrag des Bauträgers auf Änderung seiner Veranlagung sei insbesondere kein rückwirkendes Ereignis (§ 175 Abs. 1 Nr. 2 AO) i. S. des § 233a Abs. 2a AO. Nicht der Lebenssachverhalt, sondern lediglich die Rechtsprechung habe sich geändert. Ferner verstößt der Antrag des Bauträgers nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Die Frage des Liquiditätsvorteils spiele für den Anspruch auf Erstattungszinsen keine Rolle.

Verfahren V R 3/18

(Vorinstanz: FG München vom 20.12.2017 – 2 K 1368/17)

Die Entscheidung der Vorinstanz entspricht inhaltlich der positiven Entscheidung des FG Baden-Württemberg vom 17.01.2018 – 12 K 2324/17 (vgl. oben).

Weitere Entwicklung

Aus Sicht unserer Kanzlei kann die Rücknahme von drei Revisionen nur dazu führen, dass eine entsprechende bundeseinheitliche Regelung zur Verzinsung folgt. Wir gehen davon aus, dass ein entsprechendes BMF-Schreiben ergehen wird, das die Rz. 15a des BMF-Schreibens vom 26.07.2017 (III C 3 – S 7279/11/10002-09 IV A 3 – S 0354/07/10002-10, BStBl. 2017 I S. 1001) aufheben wird. Nachdem im Verfahren V R 49/17 an den Änderungsantrag des Bauträgers keine weiteren Voraussetzungen geknüpft worden sind, bleibt auch für die gesetzlich vorgesehene Verzinsung kein Spielraum. Erstattungsansprüche sind zu verzinsen. Nicht mehr und nicht weniger…

Ein Kommentar zu “Bauträger erhalten Zinsen zur Umsatzsteuer

  1. Für unsere Kanzlei sind diese drei Aufhebungen seit Anfang des Jahres ein heißes Thema. Für unsere nächsten/laufenden Projekte ist es natürlich toll, wenn die Umsatzsteuer niedrig gehalten wird. Letztlich erwarten wir jedoch auch, dass es eine Verzinsung geben wird und fragen uns daher eher, was die nächste Änderung sein wird damit wir langfristiger planen können.

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