Subventionen und Steuervergünstigungen knüpfen häufig an Merkmale an, die für die gesamte Dauer eines Begünstigungszeitraums vorliegen müssen. Einerseits bürdet die zeitraumbezogene Gewährung den verwaltenden bzw. vollziehenden Akteuren hohen Überwachungsaufwand auf. Andererseits verhindert die zeitraumbezogene Betrachtung die mehr oder weniger missbräuchlichen „Mitnahmegestaltungen“. Zumindest werden diese schwieriger.
Das Baukindergeld wird stichtagsbezogen gewährt. Alle Voraussetzungen der Förderung müssen zum Stichtag (=Unterzeichnung Kaufvertrag oder Erhalt der Baugenehmigung) gegeben sein. Hierdurch wird eine schnelle und abschließende Entscheidung über die Förderung möglich. Möglich werden aber auch Umgehungsmaßnahmen, welche meines Erachtens das Förderziel und Zielgruppe konterkarieren.
Die für das Baukindergeld schädliche Wohnimmobilie kann unmittelbar vor dem Stichtag an nahe Angehörige übertragen werden (sofern die schenkungsteuerlichen Freibeträge ausreichen und innerhalb der folgenden 10 Jahre nicht planmäßig genutzt werden sollten). Bereits die Übertragung eines Miteigentumsanteils von 51 % an der Wohnimmobilie, zum Beispiel an die Eltern, wäre ausreichend, um in den Kreis der Begünstigten des Baukindergeldes aufzusteigen.
Da das Baukindergeld stichtagsbezogen ausgereicht wird, ist die spätere (auch zeitnahe) Rückübertragung der Wohnimmobilie oder der Miteigentumsanteile an der Wohnimmobilie an den ursprünglichen Eigentümer unschädlich für das erhaltene Baukindergeld.
Ein unbefriedigendes Ergebnis? Ansichtssache. Nach meiner Auffassung schon.
Klingt erstmal erträglich, diese Gestaltung. Aber was macht eine Familie, die schon eine Wohnimmobilie hat, mit einer zweiten Immobilie, die sie wegen des Baukindergeldes 10 Jahre lang selbst bewohnen muss? Das dürfte nur für wenige Steuerpflichtige praktisch sinnvoll sein.
Vielen Dank für Ihren Beitrag. Meines Erachtens sind einige praktische Fälle denkbar. Die erste – für das Baukindergeld schädliche – Wohnimmobilie muss vom Antragsteller nicht selbst bewohnt werden. Damit ist auch eine fremdvermietete oder unentgeltlich an Angehörige Wohnung im Eigentum des Antragstellers oder ein EFH, das im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unentgeltlich auf den Antragsteller übertragen wurde, vom Schenker aber aufgrund eines lebenslanges Wohnrechtes weiter bewohnt wird, schädlich für das Baukindergeld einer weiteren Wohnimmobilie.