Nun kommt es doch: das Baukindergeld für neue Eigenheime. Hier sind die Eckpunkte:
- Der Antragsteller muss ein Haus oder eine Eigentumswohnung bauen oder erwerben und selbst einziehen. Es ist unerheblich, ob er Alleineigentümer oder Miteigentümer ist. Erforderlich ist jedoch, dass das Haus bzw. die Wohnung zu mindestens 50 % dem Haushalt gehört (Antragsteller sowie Ehe- oder Lebenspartner oder Partner in eheähnlicher Lebensgemeinschaft oder Kinder). Nachzuweisen ist dies mit einem Grundbuchauszug.
- Im Haushalt des Antragstellers muss mindestens ein Kind gemeldet sein, das „zum Zeitpunkt der Antragstellung“ das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Der Antragsteller muss für das im Haushalt lebende minderjährige Kind kindergeldberechtigt sein oder mit dem Kindergeldberechtigten (Ehe- oder Lebenspartner oder Partner in eheähnlicher Gemeinschaft) in einem Haushalt leben. Ausschlaggebend für die Höhe der Förderung ist die Anzahl der Kinder unter 18 Jahren, die bei Antragstellung im Haushalt leben und für die zum Zeitpunkt der Antragstellung die Kindergeldberechtigung vorliegt. Für Kinder, die nach Antragseingang geboren werden bzw. in den Haushalt aufgenommen werden, kann kein Baukindergeld beantragt werden. Anderseits ist es für das einmal bewilligte Baukindergeld unschädlich, wenn das Kind „nach der Antragstellung“ das 18. Lebensjahr vollendet oder aus dem elterlichen Haushalt auszieht. Maßgeblich ist, dass das Kind „bei Antragstellung“ noch keine 18 Jahre alt ist und im Haushalt wohnt.
- Das Haushaltseinkommen darf nicht höher sein als 90.000 EUR bei einem Kind. Für jedes weitere Kind unter 18 Jahren erhöht sich die Grenze um 15.000 EUR. Für eine Familie mit zwei Kindern liegt die Einkommensgrenze somit bei 105.000 EUR und mit drei Kindern bei 120.000 EUR. Maßgebend ist das „zu versteuernde Einkommen“, das mittels Einkommensteuerbescheid nachzuweisen ist. Hierfür wird der Durchschnitt aus den zu versteuernden Einkommen des zweiten und dritten Jahres vor Antragseingang ermittelt (Beispiel für einen Antrag in 2018 wird der Durchschnitt der Einkommen aus 2015 und 2016 gebildet). Zum Haushaltseinkommen zählen die Einkommen des Antragstellers und des Ehe- oder Lebenspartners oder des Partners aus eheähnlicher Gemeinschaft. Geprüft wird das Einkommen nur einmal – bei Antragstellung. Auch wenn das Einkommen danach steigt, bleibt die Förderung erhalten.
- Das Baukindergeld beträgt 1.200 EUR pro Kind und Jahr und wird über einen Zeitraum von zehn Jahren gewährt. Die Zuschussraten werden einmal jährlich gezahlt. So bezuschusst der Staat das Eigenheim insgesamt mit 12.000 EUR bei einem Kind, 24.000 EUR bei zwei und 36.000 EUR bei drei Kindern. Voraussetzung ist allerdings, dass das Eigenheim ununterbrochen 10 Jahre lang selbst genutzt wird.
- Die Förderung erfolgt über die KfW – und nicht über das Finanzamt.
- Kapitaleinkünfte, die der Abgeltungsteuer unterliegen, bleiben außer Betracht. Das gilt auch für die anderen „Positionen“ des § 2 Abs. 5a EStG.
- Beim Bau eines Hauses ist erforderlich, dass die Baugenehmigung zwischen dem 1.1.2018 und dem 31.12.2020 erteilt wird. Sofern nach jeweiligem Landesbaurecht nur eine Bauanzeige erforderlich ist, genügt es, dass die zuständige Gemeinde nach Maßgabe der jeweiligen Landesbauordnung durch die Bauanzeige Kenntnis erlangt hat und mit der Ausführung des Vorhabens frühestens zwischen dem 1.1.2018 und dem 31.12.2020 begonnen werden darf.
- Beim Kauf von Neu- oder Bestandsbauten ist erforderlich, dass der notarielle Kaufvertrag zwischen dem 1.1.2018 und dem 31.12.2020 unterzeichnet wird.
Aus meiner Sicht gilt hier, was ich schon zum geplanten neuen § 7b EStG ausgeführt habe: Man hätte einfach die Grunderwerbsteuer absenken können. Dann wäre allen Beteiligten viel Arbeit erspart geblieben. Denn mir fallen schon jetzt mindestens zehn Zweifelsfragen ein, die das Baukindergeld mit sich bringen wird und die es zu klären gilt. Aber warum einfach, wenn es auch kompliziert geht.
Beim Haus kaufen kommt auch hinzu, dass solche Anträge Zeit kosten und Nerven. Wenn der Fördertopf leer ist, ist er eben leer. Dann bringt es dem Antragsteller nichts, wenn er die Kriterien erfüllt. Trotzdem sollte man es versuchen.