Das neue Baukindergeld erfreut sich offenbar großer Beliebtheit. Allerdings scheinen nicht wenige Neu-Immobilienbesitzer in eine „Förderfalle“ getappt zu sein, aus der sie nun nicht mehr herauskommen. So ist folgender Fall häufiger anzutreffen:
Das Ehepaar Müller hat zwei Kinder. Das jüngere Kind wurde 2017 geboren. In 2018 haben Müllers ein Eigenheim gekauft; auch der Einzug erfolgte in 2018. Dementsprechend ist der Antrag auf das Baukindergeld frohen Mutes und sofort nach Bekanntwerden der Förderrichtlinien noch in 2018 gestellt worden. Nach den Förderrichtlinien sind nun die Haushaltseinkommen aus den Jahren 2015 und 2016 für den Antrag auf das Baukindergeld maßgebend. In diesen Jahren lag das maßgebende Haushaltseinkommen über dem Betrag von 105.000 EUR, weil Frau Müller vor der Geburt des zweiten Kindes noch gearbeitet hat. Würde man die Jahre 2016 und 2017 betrachten, läge das maßgebliche Einkommen, genauer gesagt der Durchschnitt aus den beiden maßgebenden Jahren, hingegen unterhalb des Betrages von 105.000 EUR.
Ich habe zu diesem Sachverhalt die Frage an die KfW die Frage gerichtet, ob es insoweit eine Kulanzregelung gibt, das heißt, ob nicht ausnahmsweise doch das Haushaltseinkommen aus den Jahren 2016 und 2017 zugrunde gelegt werden kann. Doch laut Auskunft der KfW gibt es eine solche Kulanzregelungen nicht. Für die Ermittlung des zu versteuernden Haushaltseinkommens sind die Einkommensteuerbescheide des zweiten und dritten Jahres vor Antragseingang entscheidend. Die Antragstellung muss innerhalb von drei Monaten nach dem Umzug (entsprechend amtlicher Meldebestätigung) erfolgen. Wurde der Antrag in 2018 gestellt, sind also die Einkommensteuerbescheide der Jahre 2015 und 2016 entscheidend.
Da kann man nur sagen: Leider Pech gehabt. Der Antrag hätte – im Rahmen des Zulässigen – eventuell erst später gestellt werden sollen.