Gesetzgeber und Verwaltungen haben es nicht leicht. Ständig müssen sie die Vorgaben des EU-Rechts beachten und dürfen Bürger aus anderen EU-Staaten grundsätzlich nicht benachteiligen. Die Pkw-Maut lässt grüßen. Und so wird auch bei Förderungen rund um Wohnimmobilien stets die eine oder andere (rechtliche) Verrenkung vorgenommen, um bloß keine Immobilen jenseits der deutschen Grenzen oder aber Bürger mit Wohnsitz im EU-Ausland zu begünstigen. Doch so regelmäßig wie versucht wird, das EU-Recht ein Stück weit zu umschiffen, genauso regelmäßig schaltet sich die EU-Kommission ein, um den Sonderweg zu rügen. Jüngstes Beispiel könnte das Baukindergeld sein.
Seit Anfang 2018 erhalten Eltern für den Neubau oder den Erwerb von Wohneigentum das Baukindergeld, wenn sie bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreiten. Kürzlich hat die Europäische Kommission die Regelungen des Baukindergeldes kritisiert. Die bestehende Regelung, nach der der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz in Deutschland haben muss und das Baukindergeld nur für in Deutschland erworbenes Wohneigentum gewährt wird, könnte aus Sicht der Europäischen Kommission eine „indirekte Diskriminierung“ für Grenzgänger darstellen, genauer gesagt für Personen, die in Deutschland arbeiten, aber ihren Familienwohnsitz im benachbarten Ausland haben.
Die Bundesregierung musste nun im Rahmen einer so genannten „Kleinen Anfrage“ ihre Sicht der Dinge erläutern. Sie sieht die derzeitige Ausgestaltung aber als mit europäischem Recht vereinbar an. Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 15.10.2009 (Rechtssache C-35/08, Busley und Cibrian Fernandez) führe zu keiner anderen Bewertung. Sie zieht es daher auch nicht in Erwägung, das Baukindergeld für den Erwerb von Wohneigentum im Europäischen Wirtschaftsraum zu gewähren (BT-Drucks. 19/15016 vom 27.11.2019).
Hinweis
Es bleibt abzuwarten, ob die Europäische Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland einleitet. Immerhin hatte sie Deutschland bereits aufgefordert, die Diskriminierung von Grenzgängern bei der Wohnungsbauprämie zu beseitigen. Steuerpflichtige, die in Deutschland arbeiten und der deutschen Einkommensteuer unterliegen, ihren Wohnsitz aber in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder einem EWR-Staat haben, wurden hinsichtlich dieser Prämie im Vergleich zu gebietsansässigen Steuerpflichtigen zumindest bis Ende 2018 benachteiligt. Erst kürzlich wurde die Prämienberechtigung EU-konform ausgestaltet.
Weitere Informationen: