Der Volksmund sagt nur Bares ist was Wahres. Allerdings scheint sich diese Volkswahrheit umzukehren. Allen Ortes geht das Gespenst von der bargeldlosen Gesellschaft einher. Wie sieht es da denn beim Finanzamt aus?
Nach § 224 Abs. 2 Nr. 1 AO gilt eine Steuerschuld unter anderem an dem Tag als entrichtet, an dem der Steuerpflichtige die Zahlungsmittel (also Bargeld) übergibt oder übersendet.
Tatsächlich nehmen die die Finanzkassen jedoch kein Bargeld an. Dies ist auch nach § 224 Abs. 4 Satz 1 AO rechtens. Aber dann gilt die Zahlung auch als geleistet nach § 224 Abs. 4 Satz 2 AO, wenn eine Zweiganstalten der Deutschen Bundesbank oder, falls solche am Ort der Kasse nicht bestehen, ein oder mehrere Kreditinstitute ermächtigt werden, für die Kasse Zahlungsmittel gegen Quittung anzunehmen.
Kennen Sie jemanden der schon mal versucht so seine Steuerschuld zu begleichen? Ich nicht. Zumindest nicht persönlich. Aktuell ist jedoch vor dem Hessischen Finanzgericht eine Klage anhängig, die das Ziel verfolgt, das Finanzamt zur Benennung eines entsprechenden Kreditinstitutes zwecks Barzahlung der Steuern zu verpflichten. Der Kläger geht dabei davon aus, dass er als barzahlungswilliger Steuerpflichtiger solange nicht in Verzug gerät, wie ihm die Ermächtigung eines Kreditinstituts zur Entgegennahme von Geld gegen Quittung zum Zwecke der Steuerbegleichung nicht vom Finanzamt mitgeteilt wird.
Kläger ist der Fernsehmoderator Raimund Brichta, dem es sicherlich in erster Linie darum geht, anzuprangern, dass Bargeld in unsere Gesellschaft immer mehr an Bedeutung zu verlieren hat und fast schon geächtet wird. Insoweit ein bemerkenswerter Kampf zur Rettung des Bargeldverkehrs.
Weitere Infos:
Finanzamt wegen Bargeldverbot verklagt (Internetseite von Raimund Brichta am 04.10.2016)
Lesen Sie hierzu auch: Trinks: Kann ich meine Steuern bar bezahlen? (… und warum sollte ich das wollen?)
Der Steuerzahler muss doch bestimmen können wie er zahlen will. Andernfalls bei Ablehnung wäre das Finanzamt im Gläubigerverzug, wie es rechtlich heisst. Oder auch Annahmeverzug.