Das BAG (v. 1.8.2024 – 6 AZR 38/24) hat ganz aktuell entschieden, dass für den (im Streitfall tarifvertraglichen Anspruch auf Feiertagszuschläge nicht auf den tatsächlichen Beschäftigungsort, sondern den regelmäßigen Beschäftigungsort ankommt.
Hintergrund
Wer an gesetzlichen Feiertagen arbeitet, erhält Zuschläge auf den Arbeitslohn. Zuschläge können auch anfallen bei Sonntags- oder Nachtarbeit. Mit den Zuschlägen sollen die besonderen Erschwernisse abgegolten werden, wenn ein Arbeitnehmer außerhalb der „normalen“ Arbeitszeit arbeitet. Steuerlich betrachtet haben vom Arbeitgeber für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gezahlte Zuschläge den Vorteil, dass diese unter den Voraussetzungen des § 3b EStG steuerfrei gezahlt werden können.
Sachverhalt im Streitfall
Der Kläger, dessen regelmäßiger Beschäftigungsort in Nordrhein-Westfalen liegt, nahm auf Anordnung seines Arbeitgebers vom 1. bis 5. November 2021 an einer Fortbildungsveranstaltung in Hessen teil. Das auf den 1. November fallende Hochfest Allerheiligen ist zwar nach dem Feiertagsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen gesetzlicher Feiertag, nicht jedoch nach den für das Bundesland Hessen geltenden landesrechtlichen Bestimmungen. Vor diesem Hintergrund streiten die Parteien darüber, ob dem Kläger gleichwohl für die am 1.11.2021 von ihm in Hessen unstreitig erbrachte Arbeitsleistung Feiertagszuschläge zustehen. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht (Landesarbeitsgericht Hamm, v. 11.1.2024 – 11 Sa 936/23) hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen. Jetzt hatte die Revision des Arbeitnehmers vor dem BAG Erfolg.
Entscheidung des BAG
Das BAG hat jetzt entschieden: Für Beschäftigte, die unter den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) fallen, richtet sich der Anspruch auf Feiertagszuschläge danach, ob am regelmäßigen Beschäftigungsort ein gesetzlicher Feiertag ist. Es kommt also nicht auf den tatsächlichen Beschäftigungsort an, an dem der Arbeitnehmer am gesetzlichen Feiertag arbeitet, sondern auf den Ort der „regelmäßigen Beschäftigung“. Im Streitfall hatte deshalb der klagende Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung des Feiertagszuschlags, weil der 1.1. in Nordrhein-Westfalen ein gesetzlicher Feiertag ist, obwohl der Kläger an diesem Tag tatsächlich in Hessen arbeitete, das diesen gesetzlichen Feiertag nicht kennt.
Folgen für die Praxis
Feiertage sind die jeweils länderrechtlich bestimmten Wochenfeiertage (BAG v. 24.2.2021 – 10 AZR 130/19). Bei bundesweit vom Gesetzgeber bestimmten Feiertagen kann der im aktuellen BAG-Urteil angesprochene „Feiertags-Konflikt“ nicht auftreten. Arbeiten an Feiertagen, Sonntagen oder in der Nacht kann sich für Arbeitnehmer besonders finanziell lohnen, weil der Steuergesetzgeber in den Grenzen des § 3b EStG die steuerfreie Auszahlung der Zuschläge zulässt. Ein Feiertagszuschlag für die Arbeit an gesetzlichen Feiertagen bleibt steuerfrei, wenn der Zuschlag 125 Prozent des Grundlohns nicht übersteigt. Ein Sonntagszuschlag bleibt steuerfrei, wenn er 50 Prozent des Grundlohns nicht übersteigt. Für Nachtarbeit beträgt der steuerfreie Zuschlag 50 Prozent, wird die Arbeit vor 0 Uhr aufgenommen, erhöht er sich auf 40% Prozent für die Zeit von 0 bis 4 Uhr. Voraussetzung ist in allen Fällen, dass ein echter „Zuschlag“ zum Grundlohn gezahlt wird.
Was „Grundlohn“ ist, hat der BFH gerade erst entschieden (BFH v. 11.4.2024 – VI R 1/22): Die Steuerfreiheit von Zuschlägen für Bereitschaftsdienste, die außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit erbracht und gesondert vergütet werden, bemisst sich nach dem Arbeitslohn für die regelmäßige Arbeitszeit und nicht nach dem Bereitschaftsdienstentgelt. Nicht erforderlich ist, dass der Arbeitnehmer für die zuschlagsbewehrte Tätigkeit neben den Erschwerniszuschlägen einen Anspruch auf Grundlohn hat.
Weitere Informationen:
BAG-PM v. 1.8.2024: Feiertagszuschläge – Maßgeblichkeit des regelmäßigen Beschäftigungsorts – Das Bundesarbeitsgericht