Das Finanzgericht Münster hatte in seiner Entscheidung vom 31.05.2017 (11 K 4108/14) eine alltägliche Frage zu entscheiden: stellt die unentgeltliche Gestellung von Heißgetränken und unbelegten Brötchen an die Arbeitnehmer eine Mahlzeit, insbesondere ein Frühstück dar, die dem Lohnsteuerabzug unterliegt?
Der konkrete Fall:
Die Klägerin bestellte jeden Tag Brötchen (Laugen, Käse, Rosinen, etc.), die in Körben in der Kantine den gesamten Tag für die Belegschaft, aber auch den Kunden und Gästen zum unentgeltlichen Verzehr mit Heißgetränken angeboten wurden. Brotbelege (Käse, Aufschnitt, etc.) wurden nicht zur Verfügung gestellt.
Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung vertrat der Prüfer die Ansicht, dass es sich bei der unentgeltlichen Überlassung der Brötchen um ein Frühstück handele, das mit den amtlichen Sachbezügen zu versteuern sei. Die Klägerin war der Ansicht, dass ein „einfaches Brötchen“ nebst Heißgetränk nicht als Frühstück zu sehen, sondern lediglich als sog. Aufmerksamkeit zu behandeln sei. Im Übrigen werden die Backwaren vor allem in der Zeit von 9.30 – 11 Uhr konsumiert, wenn sich Mitarbeiter und Führungscrew zum Austausch treffen, so dass ein eigenbetriebliches Interesse der Klägerin bestehe.
Die Auffassung des Senats:
Nach Auffassung des Senats stellten die zur Verfügung gestellten trockenen Brötchen kein Frühstück dar.
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