Autor: Dr. Ursula Sedlmair-Wolff
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Das Angebot von Gesundheitsförderung gehört mittlerweile zum „Must-have“ eines Unternehmens, um als attraktiver Arbeitgeber wahrgenommen zu werden. Es bestehen vielfältige steuerliche Begünstigungen, die aber häufig in der Praxis nicht genutzt werden. In meinem heutigen Blog-Beitrag möchte ich einige Maßnahmen und die jeweiligen steuerliche Aspekte vorstellen. Aufwendungen zur Gesundheitsförderung aus überwiegend eigenbetrieblichem Interesse des Arbeitgebers Solche Maßnahmen bleiben generell steuerfrei, da es nicht zu einem Lohnzufluss kommt. Lohnsteuerfreiheit bei überwiegenden Arbeitgeberinteresse besteht insbesondere bei der betrieblichen Fürsorgepflicht (arbeitsmedizinische Untersuchungen, Kostenübernahme für die Bildschirmbrille, Einrichtung eines ergonomischen Arbeitsplatzes).
Spätestens im letzten Quartal stehen die alljährlichen Gehaltsrunden wieder an und damit einhergehend die Frage nach der optimalen Ausgestaltung des Vergütungssystems. Variable Vergütungen sind meistens der Standard, auch wenn sie teilweise sehr unterschiedlich ausgeprägt sein können: angefangen vom klassischen Add-On bis zur Mindestvergütung mit einem hohen variablen Vergütungsbestandteil, der teilweise auch über 50 % betragen kann.
Besonders langjährig Versicherte, die vor dem 1.1.1964 geboren wurden, haben frühestens Anspruch auf Altersrente, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt haben (§ 236b SGB VI). Auf die Wartezeit werden entsprechend § 51 Abs. 3a Nr. 3a SGB VI grundsätzlich Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung angerechnet; jedoch als Ausnahmeregelung keine Zeiten in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn, es sei denn der Bezug von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung ist durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt (sog. Rückausnahme). Mit welchen Zeiten diese Wartezeit erfüllt werden kann, kann im Einzelfall strittig sein....
Kann ein Beschäftigungsverhältnis durch den Arbeitgeber gekündigt werden, wenn der Arbeitnehmer seine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren antritt und eine vorzeitige Entlassung nicht sicher erwartet werden kann? Diese Frage hatte kürzlich das Hessisches Landesarbeitsgericht (Urteil vom 21.11.2017 Az. 8 Sa 146/17) zu entscheiden und blieb der Linie des Bundesarbeitsgerichtes treu:
Lange schwellte zwischen einigen Landesarbeitsgerichten und dem BAG die Diskussion zur sog. Vorbeschäftigung im Sinne des § 14 Abs. 2 S.2 TzBfG. Das BVerfG hat nunmehr ein Machtwort gesprochen: die aktuelle BAG-Rechtsprechung, wonach eine Vorbeschäftigung nicht vorliege, wenn ein früheres Arbeitsverhältnis mehr als drei Jahre zurückliegt, sei nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Die Grenze der zumutbaren richterlichen Rechtsfortbildung ist durch die pauschale Dreijahresfrist überschritten.
Diesen Mittwoch war es soweit – das Bundeskabinett beschloss den Gesetzesentwurf zur sog. Brückenteilzeit: Die Einführung – neben dem bereits bestehenden Anspruch auf zeitlich nicht begrenzte Teilzeitarbeit – eines allgemeinen gesetzlichen Anspruches auf zeitlich begrenzte Teilzeitarbeit mit Rückkehrrecht auf den vorherigen Stundenumfang. Auf den letzten Metern waren nochmals Kompromisse des Arbeitsministers erforderlich – der im April vorlegte Referentenentwurf wurde nochmals modifiziert. Kritiker führen an, dass dadurch der Gesetzesentwurf deutlich entschärft wurde. Was ist unverändert? In Betrieben mit mehr als 45 Arbeitnehmer/innen, kann verlangt werden – wenn das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate bestanden hat – dass die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit...
Das heimliche Aufzeichnen eines Personalgesprächs hat in jüngster Zeit mehrere Landesarbeitsgerichte beschäftigt. Die Botschaft ist jedoch einheitlich: das geheime Aufzeichnen eines Personalgesprächs mit dem Smartphone kann sowohl eine ordentliche verhaltensbedingte als auch eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.
Die Verwirrung ist nunmehr komplett – der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in seinem Urteil vom 15.05.2018 (VI ZR 233/17) über die Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess entschieden. Dies wird dazu führen, dass sich die kleinen Kameras weiter in den Pkws etablieren werden. Hintergrund war ein klassischer Verkehrsunfall. Die Beteiligten streiten darüber, wer von beiden seine Spur verlassen hatte und wie die Kollision verursacht wurde. Ein Sachverständigengutachten konnte keine abschließende Klärung bringen. Im Zuge dessen hatte der Kläger angeboten, die Mitschnitte seiner sog. Dashcam, die in seinem Fahrzeug installiert war, zur Verfügung zu stellen, um beweisen zu können,...
Das BAG hatte letztens einen interessanten Fall zum sog. nachvertraglichen Wettbewerbsverbot zu entscheiden – eine trotzige Email führte dazu, dass der Kläger nicht seine volle Karenzentschädigung erhalten sollte. Der Sachverhalt: Der Kläger war bei der Beklagten als „Beauftragter technische Leitung“ beschäftigt. Im Arbeitsvertrag der Parteien war für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein dreimonatiges Wettbewerbsverbot vereinbart worden. Hierfür sollte eine Karenzentschädigung i.H.v. 50% der monatlich zuletzt bezogenen durchschnittlichen Vergütung gezahlt werden. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund der Eigenkündigung des Klägers zum 31.01.2016. Mit E-Mail vom 01.03.2016 forderte der Kläger seinen ehemaligen Arbeitgeber unter Fristsetzung bis zum 04.03.2016 vergeblich zur Zahlung...
Einer der ersten Referentenentwürfe der neuen Bundesregierung greift ein Thema der letzten Legislaturperiode auf, das 2017 nicht weiterverfolgt wurde: die Ergänzung des bestehenden Recht auf Teilzeit nach § 8 TzBfG um ein Rückkehrrecht auf den vorherigen Stundenumfang. Im TzBfG soll neben dem bestehenden Anspruch auf zeitlich nicht begrenzte Teilzeitarbeit ein allgemeiner gesetzlicher Anspruch auf zeitlich begrenzte Teilzeitarbeit sog. Brückenteilzeit) neu eingeführt werden. Wenn der Arbeitgeber mehr als 45 Arbeitnehmer/innen beschäftigt (im Vorgänger- Entwurf waren es noch 15 Arbeitnehmer) hat, sollen diese, wenn ihr Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, verlangen können, dass ihre vertraglich vereinbarte Arbeitszeit (Vollzeit- oder bereits...
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