Das neue BMF-Schreiben zur Nutzungsdauer von Hard- und Software: Was gibt’s Neues?

Mit Datum 22.02.2022 hat das BMF ein neues Schreiben zur betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von Hard- und Software in Umlauf gebracht, in welchem neue Grundsätze dargestellt werden (IV C 3 – S 2190/21/10002 :025). Was beinhaltet es?

Hintergrund

Mit großer Freude war bereits vor einem Jahr ein BMF-Schreiben (v. 26.02.2021/IV C 3 – S 2190/21/10002 :013) in Umlauf gebracht worden, in welchem aufgrund von immer schnelleren Veränderungen, denen Hard- und Software unterliegt, neue Vorgaben für diese Wirtschaftsgüter offenbart wurden. Das BMF änderte seine bisherige Auffassung und passte die Nutzungsdauer von Computerhardware und Betriebs- und Anwendersoftware an und stellte es den Steuerpflichtigen frei, für diese Wirtschaftsgüter die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr anzunehmen. Die mit dem damaligen BMF-Schreiben veröffentliche Regelung gilt für sämtliche Gewinnermittlungen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden.

Darüber hinaus eröffnete eine Zusatzregelung, dass in dem nach dem 31.12.2020 endenden Wirtschaftsjahr der Restbuchwert von bereits in vorheriger Zeit angeschafften bzw. hergestellten Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens vollends abgeschrieben werden konnte.

Probleme aufgrund des BMF-Schreibens v. 26.02.2021

Zunächst wurde das BMF-Schreiben vielfach begrüßt; nach und nach wurde jedoch ersichtlich, dass mit diesem einige Fragen und Unklarheiten einhergehen (vgl. Blog-Beitrag von Christian Herold: Volle Abschreibung für PCs und Anwendersoftware im Anschaffungsjahr – oder doch nur zeitanteilig?). Problematisch erschien das reine Erscheinen einer Verwaltungsanweisung. Das Nichterscheinen einer (vielmehr oft geforderten) gesetzlichen Regelung wurde kritisiert. Auch die handelsrechtliche Beurteilung und Einordnung der lediglich durch ein BMF-Schreiben eröffneten Möglichkeit der Nutzungsdauerreduzierung auf ein Jahr blieb für viele unklar und offen.

Neues Schreiben v. 22.02.2022

Das BMF sah sich nunmehr veranlasst, das BMF-Schreiben des letzten Jahres durch eine neue Version auszutauschen und gleichzeitig zu Zweifelsfragen, die die Anwender und Berater vor Herausforderungen stellten, abzuklären. So bringt das BMF-Schreiben v. 22.02.2022 Klarheit, in dem von folgenden Grundsätzen nun auszugehen ist: Weiterlesen

EU-rechtswidrig einbehaltene Steuern mit 6% zu verzinsen?

Das FG Köln urteilte in einer aktuellen Entscheidung (2 K 1544/20/www.justiz.nrw.de), das ein zu Unrecht unter Berufung auf EU-rechtswidrige Vorschriften versagter Steuererstattungsanspruch zu verzinsen ist.

Welche Konsequenzen hat dieses Urteil?

Hintergrund

Eine in Österreich ansässige Gesellschaft stellte in den Jahren 2009 bis 2012 beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) verschiedene Anträge auf Freistellung und Erstattung von deutscher Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag. Das BZSt lehnte die Anträge zunächst unter Hinweis zu § 50d Abs. 3 EStG ab. Die hiergegen gerichteten Einsprüche hatten im Jahr 2018 allerdings Erfolg und führten zu Steuererstattungen, nachdem der EuGH die Unvereinbarkeit des § 50d Abs. 3 EStG mit dem Unionsrecht festgestellt hatte (vgl. EuGH-Urteile vom 20.12.2017, C-504/16; C-613/16 sowie Beschluss vom 14.06.2018, C-440/17 (GS)) – weitere Details in der NWB Online-Nachricht: Verfahrensrecht | EU-rechtswidrig einbehaltene Steuern sind mit 6 % zu verzinsen.

FG bestätigt Rechtsauffassung der Klägerin

Der 2. Senat des FG Köln stimmte den Ausführungen der Klägerin zu und urteile, ihr stehe ein unmittelbar aus dem EU-Recht begründeter Anspruch auf Verzinsung der unionsrechtswidrig einbehaltenen Kapitalertragsteuer in Höhe von 0,5 % pro Monat zu. Denn: Weil der deutsche Gesetzgeber diese Fälle nicht spezialgesetzlich geregelt habe, sei auf die allgemeinen Verzinsungsgrundsätze der AO zurückzugreifen. Dabei beginne der Zinslauf regelmäßig an dem Tag der zu Unrecht geleisteten Abgabenzahlung. Weiterlesen

Das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz: Was wird da kommen? (Teil II)

Das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz befindet sich auf der Zielgeraden. Es enthält eine Vielzahl an Maßnahmen, die betroffene Bürgerinnen und Bürger und Unternehmerinnen und Unternehmer bei der Meisterung der Krise unterstützen soll (für einen Überblick s.  Teil I). Nachfolgend sollen die im letzten Beitrag vorgestellten Maßnahmen kritisch eingeordnet werden.

Verlustverrechnung

Die Ausdehnung der Verlustverrechnung kann als die prägende Maßnahme des Gesetzentwurfs tituliert werden. Dabei spielt vor allem die dauerhafte Ausdehnung des Rücktragszeitraumes um ein weiteres Jahr eine wichtige Rolle. Sie kann wesentliches Element sein, um die von der Pandemie wirtschaftlich besonders betroffenen Steuerpflichtigen zu entlasten. Kritisch zu sehen ist weiterhin, dass die Höchstbeträge tendenziell (zu) niedrig ausgestaltet sind. Angemerkt sei auch, dass eine temporäre Aussetzung der Mindestbesteuerung nicht vorgesehen ist, welche angebracht wäre. Weiterlesen

Das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz (Teil I): Was wird da kommen?

Bereits am 03.02.2022 wurde durch das BMF ein Referentenentwurf zum Vierten Corona-Steuerhilfegesetz veröffentlicht. Das Gesetz wird (wie die vorherigen Steuerhilfegesetze) eine Bandbreite von Maßnahmen beinhalten und für die Bewältigung der Corona-Krise an unterschiedlichen Stellen Unterstützung bieten.

Welche (neuen) Hilfen wird das Gesetz liefern?

Hintergrund

Aller guten Dinge sind bekanntlich drei. Bisher traf dies auch auf die in Gesetz gegossenen steuerlichen Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise zu. Seit dem 03.02.2022 werden wir dahingehend allerdings eines Besseren belehrt. Denn an diesem Tag hat das BMF einen Referentenentwurf für ein Viertes Corona-Steuerhilfegesetz veröffentlicht. Das Bundeskabinett hat den Entwurf in der Sitzung am 16.02.2022 beschlossen, nunmehr liegt also das Gesetz als Regierungsentwurf vor.

Wie seine Vorgänger aus den letzten beiden Jahren soll auch Version Nummer Vier vor allem bei der Meisterung der Krise helfen und auch (zusätzliche) Investitionsanreize für Unternehmen liefern. Die Maßnahmen sind dabei breit gefächert und setzen sich aus solchen zusammen, die – in Analogie zu den Vorgängergesetzen – eine Verlängerung bereits gültiger Angebote darstellen und aus solchen, die neu hinzutreten.

Die Maßnahmen im Einzelnen: Weiterlesen

Neues zum Zusätzlichkeitserfordernis

Durch ein neues BMF-Schreiben v. 05.01.2022 (IV C 5 – S 2334/19/10017 :004) hat die Finanzverwaltung die Rechtsprechung des BFH zum sog. Zusätzlichkeitserfordernis bei Gehaltsumwandlungen bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 2019 für anwendbar erklärt. Was hat es damit auf sich?

Hintergrund

Des einen Freud, des anderen Leid! So kann die Rechtsprechung des BFH zum sog. Zusätzlichkeitserfordernis bezeichnet werden, welche mit Urteil des 01.08.2019 (VI 32/18) neue Maßstäbe setzte. Die Richter hatten darin festgestellt, dass das für bestimmte, lohnsteuerlich begünstigte Arbeitgeberleistungen, zu erfüllende Kriterium der Zusätzlichkeit schon dann erfüllt ist, wenn der verwendungsfreie Arbeitslohn eines Arbeitnehmers zugunsten einer verwendungs- und zweckgebundenen Leistung des Arbeitgebers – arbeitsrechtlich wirksam – herabgesetzt wird. Im Fall war das Bruttogehalt eines Arbeitnehmers zugunsten von lohnsteuerlich begünstigten Zuschüssen des Arbeitgebers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und die Nutzung von Internet herabgesetzt. Weiterlesen

Virtuelle versus terrestrische Spielautomaten: steuerlich gleich zu behandeln?

Auch am Glücksspiel verdient der Fiskus. Je nach Spielart aber auf verschiedene Weise, denn bereits seit dem 01.07.2021 wird das virtuelle Automatenspiel anders besteuert als das terrestrische. Während die virtuellen Automaten der virtuellen Automatensteuer (auf Grundlage des Rennwett- und Lotteriegesetzes) unterliegen und von der Umsatzsteuer gem. § 4 Nr. 9b UstG befreit sind, fällt für letztere die Umsatzsteuer an. Ist das mit Europäischem Recht vereinbar?

Zumindest das FG Münster erhebt hierzu ernsthafte Zweifel. Es hatte einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zu beurteilen. Mit seinem Beschluss v. 27.12.2021 (5 V 2705/21 U / Homepage FG Münster) äußerte das Gericht wegen der Ungleichbehandlung hinsichtlich des europarechtlichen Neutralitätsgrundsatzes nunmehr Zweifel. Weiterlesen

Die neuen Regeln zum ermäßigten Umsatzsteuersatz auf digitale Medien (Teil II)

Mit einem neuen BMF-Schreiben hat die Verwaltung die seit 2019 gültige Neuerung bei der Umsatzbesteuerung von digitalen Medien ins Auge gefasst und Stellung bezogen. Während in Teil I dieses Beitrags die Inhalte des Schreibens erläutert wurden, sollen im nachfolgenden Teil II die kritischen Aspekte näher aufgezeigt werden.

Hintergrund

Mit dem Jahressteuergesetz 2019 wurde in das UStG ein neuer § 12 Abs. 14 eingefügt. Durch ihn wurde die (längst überfällige) gebotene Gleichbehandlung von digitalen und gedruckten Medien hergestellt. Seit dem Ende des Jahres 2019 sind daher auch digitale Medien dem ermäßigten Umsatzsteuersatz zu unterwerfen. Gleichzeitig haben sich mit der Einführung des neuen Absatzes indes auch neue Problembereiche aufgetan. Denn Abgrenzungsfragen können dann auftreten, wenn einheitliche Leistungen sowohl ermäßigt besteuerte Elemente als auch dem Regelsteuersatz unterliegende Elemente enthalten. Dem wollte die Verwaltung mit einem BMF-Schreiben begegnen. Es ist am 17.12.2021 final veröffentlicht worden und führt u.a. aus, dass (ausführlich dazu Teil I)

  • keine Ermäßigung des Steuersatzes in Betracht kommt, wenn das digitale Produkt in seiner Funktion deutlich über das von gedruckten Büchern, Zeitungen oder Zeitschriften hinausgeht;
  • die Durchsuchbarkeit, Filtermöglichkeit und Verlinkung innerhalb eines elektronischen Erzeugnisses unschädlich ist;
  • bei kombinierten Produkten nach den allgemeinen Abgrenzungskriterien entschieden werden muss, ob eine einheitliche Leistung vorliegt oder eine Aufteilung geboten ist. In diesem Falle kann dann die Anwendung unterschiedlicher Steuersätze greifen.

Im Hinblick auf den Zugang zu Datenbanken wird u.a. ausgeführt, dass die Bereitstellung entweder in rein elektronischer Form aber ebenso mittels eines physischen Datenträgers, etwa der CD-ROM, erfolgen darf.

Viel Licht im Dunkel?

Dass das BMF-Schreiben endlich final veröffentlicht wurde und darin zu Zweifelsfällen eine Position eingenommen wird, ist zu begrüßen – ebenso wie die Nichtbeanstandungsregelung, welche die bereits getätigten Abrechnungen seitens der Leistenden schützt. Weiterlesen

Die neuen Regeln zum ermäßigten Umsatzsteuersatz auf digitale Medien (Teil I)

Mit einem BMF-Schreiben hat das Ministerium zu den seit Ende 2019 geltenden Regelungen der Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf digitale Medien Stellung bezogen und Abgrenzungsschwierigkeiten erläutert (BMF v. 17.12.2021 – III C 2 – S 7225/19/10001 :005). Sind nunmehr alle (Un-)Klarheiten beseitigt?

Hintergrund

Es ist gar nicht so lange her, dass gedruckte Bücher und E-Books einer unterschiedlichen umsatzsteuerlichen Einordnung als gedruckte Medien unterlagen. Erst mit dem Jahressteuergesetz 2019 wurde § 12 Abs. 2 Nr. 14 UStG in das Gesetz eingefügt und geregelt, dass eine Überlassung von Büchern und ähnlichem in elektronischer Form dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegt. Zuvor galt, dass derartige Überlassungen – im Gegensatz zu Printmedien – als elektronische Dienstleistungen eingestuft wurden, so dass sie dem Regelsteuersatz unterlagen.

Bedacht hatte der Gesetzgeber seinerzeit bei Überarbeitung jener Regelungen auch den Zugang zu elektronischen Datenbanken. Denn auch diese Bereitstellung ist aufgrund der Einfügung von § 12 Abs. 2 Nr. 14 Satz 3 UStG dem ermäßigten Umsatzsteuersatz seit dem Ende 2019 zu unterwerfen.

Das neue BMF-Schreiben

Regelmäßig kommt es indes vor, dass Abgrenzungsfragen auftreten. Weiterlesen

Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB: Aussetzung bis 07.03.2022

Das Bundesamt für Justiz hat auf seiner Homepage bekannt gegeben, dass es gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31.12.2020 am 31.12. 2021 endet, vor dem 07.03.2022 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB einleiten wird.

Hintergrund

Kapitalgesellschaften sollen insbesondere durch eine Offenlegung ihrer Jahresabschlüsse dem Gläubigerschutz nachkommen. So haben die vertretungsberechtigten Organe in deutscher Sprache gem. § 325 HGB den festgestellten oder gebilligten Jahresabschluss, den Lagebericht, die Erklärungen nach § 264 Abs. 2 S. 3 und § 289 Abs. 1 S. 5 und den Bestätigungsvermerk oder den Vermerk über dessen Versagung sowie den Bericht des Aufsichtsrats und die nach § 161 AktG vorgeschriebene Erklärung beim Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Dies hat spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag vom Geschäftsjahr stattzufinden. Das bedeutet z.B. bei einer großen GmbH mit kalenderjahrgleichem Geschäftsjahr, dass die Unterlagen zum 31.12.2020 bis zum 31.12.2021 offengelegt werden müssen. Weiterlesen

44-Euro-Freigrenze adé: Willkommen 50 Euro-Freigrenze

Über Jahre hinweg war sie aus dem Wortschatz der Steuerberufe nicht wegzudenken: Die „44-Euro-Freigrenze“. Zum Ende des letzten Jahres verabschiedete sich diese jedoch endgültig aus dem EStG und tritt nunmehr in neuem Gewand, als „50 Euro-Freigrenze“, im Steuergesetz auf.

Hintergrund

Als Sachbezüge sind Zuwendungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer einzuordnen, die nicht in Geld, sondern in Geldeswert bestehen und im Rahmen des Dienstverhältnisses zufließen. In Abgrenzung zum Barlohn fällt für diese oftmals der Begriff des „geldwerten Vorteils“ oder „Sachlohns“. Vor allem der Bezug von freier Kleidung, Wohnung oder Logis fällt hierunter. Sachbezüge waren bisher bis zur Grenze von 44 Euro im Monat steuerfrei. Die „44-Euro-Freigrenze“ war daher ein gängiger Begriff. Zum 01.01.2022 ist dieser Freigrenzwert des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG allerdings auf 50 Euro gestiegen.

Freigrenze, nicht Freibetrag

Beachtet werden muss stets, dass hier das Prinzip „Alles oder nichts“ gilt. Weiterlesen