Kein Ordnungsgeldverfahren vor dem 11.04.2023 für fehlende Übermittlung von Rechnungslegungsunterlagen

Auch für dieses Jahr hat das Bundesamt für Justiz auf seiner Internetseite bekannt gegeben, dass gegen Unternehmen, welche einer rechtzeitigen Einreichung der Rechnungslegungsunterlagen – für das am 31.12.2021 endende Geschäftsjahr – nicht nachkommen, zunächst – bis zum 11.04.2023 – kein Ordnungsgeldverfahren eingeleitet wird.

Hintergrund

Eine Vielzahl an Unternehmen ist neben der Aufstellung des Jahresabschlusses auch für dessen Veröffentlichung oder Hinterlegung verpflichtet. Das Bundesamt für Justiz nimmt die Aufgabe wahr, Ordnungsgeldverfahren gegen jene Unternehmen durchzuführen, die ihre Pflicht zur Offenlegung nicht oder nicht rechtzeitig erfüllen. Für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2021 beginnen, sind die jeweiligen Unterlagen elektronisch zur Einstellung in das Unternehmensregister an der das Unternehmensregister führenden Stelle zu übermitteln.

Dagegen sind Rechnungslegungsunterlagen für Geschäftsjahre mit einem Beginn vor dem 01.01.2022 elektronisch beim Betreiber des Bundesanzeigers einzureichen. Soweit dies nicht rechtzeitig oder nicht vollständig vollzogen wird, führt das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren durch. Ferner können Bußgeldverfahren eingeleitet werden: Verstößt ein veröffentlichter Jahresabschluss z.B. gegen Inhalts- oder Formvorschriften, so wird das Bundesamt für Justiz prüfen, ob ein Bußgeldverfahren durchzuführen ist. Nicht gezahlte Ordnungsgelder, Bußgelder und Verfahrenskosten werden vollstreckt. Weiterlesen

Wann ist (k)ein Übergang von der Kassen-Nachschau zur Betriebsprüfung möglich?

Das in der Prüfungs-Praxis nicht selten genutzte, relativ neue Instrument der Kassen-Nachschau, welche unangekündigt und während des laufenden Betriebs durchgeführt werden darf, hat bereits einige Unternehmer in Schrecken versetzt. Doch wann kann eigentlich ein Übergang zu einer Außenprüfung angeordnet werden? Das FG Hamburg hat hierzu kürzlich ein Urteil (v. 30.08.2022 – 6 K 47/22) gefällt.

Hintergrund

Nach § 146b Abs. 3 AO hat der Prüfer im Rahmen einer Kassen-Nachschau die Möglichkeit, zur Außenprüfung überzugehen, wenn es Beanstandungen gibt oder Dokumentationsunterlagen nicht vorgelegt werden können. Geboten ist eine solcher Übergang aus Prüfersicht vor allem, wenn die sofortige Sachverhaltsaufklärung zweckmäßig erscheint und anschließend die gesetzlichen Folgen der Außenprüfung für die Steuerfestsetzung eintreten sollen.

Nach § 146b Abs. 3 Satz 2 AO ist der Steuerpflichtige auf diesen Übergang schriftlich hinzuweisen. Der schriftliche Übergangshinweis ersetzt dabei die Prüfungsanordnung. Fraglich ist jedoch, ob ein Übergang zur Außenprüfung dann festgesetzt werden kann, wenn dem Prüfer nicht die erbetenen Unterlagen (sofort) übergeben werden.

FG Hamburg: Übergang zur Außenprüfung

Das FG Hamburg beantwortete diese Frage nunmehr mit einem „Ja“ und konstatierte, dass der Prüfer u.a. nicht die Möglichkeit des Übergangs verwirkt, wenn er diesen nicht sofort anordnet, sondern er dem Steuerpflichtigen zunächst die Chance einräumt, die Unterlagen nachzureichen. Im zu entscheidenden Fall führte das Finanzamt bei dem Kläger eine Kassen-Nachschau gem. § 146b AO durch. Der Umfang der Nachschau beinhaltete die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung.

Im Rahmen der durchgeführten Prüfung stellte der Beklagte bzw. dessen Mitarbeiter die erbetenen Aufzeichnungen den Prüfern nicht zur Verfügung. Die Nicht-Zurverfügungstellung der geforderten Unterlagen wurde damit begründet, dass diese Unterlagen im Büro des Geschäftsführers verschlossen seien und nur dieser einen Schlüssel zu dem Büro habe. Im Folgenden übergaben die Prüfer eine Liste der nachzureichenden Unterlagen. Diese wurden auch in der Folgezeit für die Kassen-Nachschau übergeben. Wenige Wochen danach kündigte das Finanzamt indes den Übergang zu einer Außenprüfung gemäß § 146b Abs. 3 AO an, wogegen geklagt wurde.

Kein Erfolg der Klage

Das FG sah die Klage jedoch nicht als begründet. Die Voraussetzungen für einen Übergang zu einer Außenprüfung gemäß § 146b Abs. 3 AO haben im Streitfall vorgelegen. Denn die bei der Kassen-Nachschau getroffenen Feststellungen haben Anlass gegeben, zu einer Außenprüfung überzugehen, weil bei der Kassen-Nachschau den Prüfern nicht die erbetenen Unterlagen übergeben worden sind. Insbesondere ist es laut Gericht nicht zwingend, dass bereits in dem Moment, in dem erklärt wird, dass die Unterlagen nicht herausgegeben werden können, der Übergang zur Betriebsprüfung angeordnet wird.

Der Betriebsprüfer verwirkt nicht die Möglichkeit der Anordnung des Übergangs, wenn er diesen Übergang nicht sofort anordnet, sondern dem Steuerpflichtigen zunächst die Chance einräumt, die Unterlagen nachzureichen. Insbesondere seien weitere Voraussetzungen in § 146b Abs. 3 AO nicht normiert und sind auch nicht erforderlich. Der Steuerpflichtige sei nicht schlechter gestellt, als wenn er eine „normale“ Prüfungsanordnung gemäß § 196 AO erhalten hätte. V.a. handelt es sich laut Gericht bei dem § 146b Abs. 3 AO nicht um eine Norm mit Bestrafungscharakter.

Übergang liegt im Ermessen der Finanzverwaltung

Das Urteil eines Finanzgerichts zur Kassen-Nachschau zeigt, dass laut FG der Übergang von der Kassen-Nachschau zur Außenprüfung fast ohne besondere Sachverhaltserfordernisse möglich ist. Das Gericht erwähnt explizit, dass im Übrigen die Anordnung des „Übergangs zur Außenprüfung gemäß § 146b Abs. 3 AO im Ermessen der Finanzverwaltung [steht], welches gemäß § 102 FGO durch das Gericht nur eingeschränkt überprüfbar ist“.

Insbesondere mangelnde Kooperationsbereitschaft kann einen Übergang rechtfertigen, aber auch bei Kooperationsbereitschaft ist ein solcher nicht ausgeschlossen. Steuerpflichtige, die in die Situation einer Kassen-Nachschau kommen könnten, sind daher angehalten, sich auf diese adäquat vorzubereiten. Mögliche Szenarien und Fragen durch die Prüfer sollten zumindest im Vorhinein betriebsintern einmal durchgespeilt werden.


Umwidmung des Solis in eine Ukraine-, Klima- oder Corona-Abgabe?

Umwidmung des Solis in eine Ukraine-, Klima- oder Corona-Abgabe?

Erneut steht für den BFH die Frage auf der Agenda, ob die – weitere – Erhebung des Solidaritätszuschlags mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Könnte die Abgabe zukünftig etwa für andere Zwecke wie die Bekämpfung der Corona-Pandemie, den Klimawandel oder den Ukraine-Krieg erhoben werden?

Hintergrund

Am 17.1.2023 hatte der BFH sich erneut mit der möglichen Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlages auseinanderzusetzen. Zur Debatte steht, ob die Erhebung für den Zeitraum ab 2020 mit der deutschen Verfassung vereinbar ist. Mein Mitblogger Prof. Jahn hatte berichtet.

Bereits kurze Zeit nach der mündlichen Verhandlung machte der BFH auf seiner Internetseite zusammengefasst publik, worum es in der Sache IX R 15/20 geht und welche Fragestellungen sich dem BFH in dieser Sache stellen.

Grundfrage: Verfassungswidrigkeit des Solis?

Der Solidaritätszuschlag wurde 1995 eingeführt, um die Vollendung der Deutschen Einheit zu finanzieren, da sie einen immensen Finanzbedarf des Bundes auslöste. Dem Gesetzgeber steht grundsätzlich ein Entscheidungsspielraum zu, über die Regelung und den Fortbestand einer Ergänzungsabgabe zu entscheiden. Jedoch stellt sich die Frage, ob die Wiedervereinigung noch 30 Jahre nach der Wende einen besonderen Finanzbedarf begründet, die eine Fortführung des Solidaritätszuschlags weiterhin rechtfertigt. Soweit mit dem Auslaufen des Solidarpakts II der besondere Finanzbedarf des Bundes hinfällig geworden wäre, würde ggf. die Rechtfertigung für die weitere Erhebung des Solidaritätszuschlags entfallen. Damit wäre der Solidaritätszuschlag durch Zeitablauf verfassungswidrig geworden. Es stellt sich die Frage, ob der Gesetzgeber verpflichtet ist, ggf. mit einem Wegfallen des zur Begründung angeführten aufgabenbezogenen Finanzbedarfs auch die dazugehörige Ergänzungsabgabe zu streichen.

Umwidmung in eine Ukraine-, Klima- oder Corona-Abgabe?

Von besonderem Interesse sind die weiteren Ausführungen des BFH auf seiner Internetseite. Denn: Sollte die verfassungsrechtliche Rechtfertigung für die Erhebung der Ergänzungsabgabe weggefallen sein, stellt sich gem. BFH-Ausführung „die weitere Frage, ob andere Gründe die Erhebung ab dem Jahr 2021 rechtfertigen. Dabei kann es gem. BFH entscheidungserheblich werden, „ob ggf. ein erhöhter Finanzbedarf in der Folge der Corona-Pandemie, des Ukrainekriegs oder der erforderliche Finanzbedarf zur Bekämpfung des Klimawandels das Fortbestehen des Solidaritätszuschlags begründen können. Hierbei sei auch zu hinterfragen, „ob eine derartige „Umwidmung“ des Solidaritätszuschlags einer ausdrücklichen Entscheidung des Bundestags (Parlamentsvorbehalt) bedarf“.

Urteilsverkündung am 30.01.2023!

Bereits zum Ende des Januars, nämlich am 30.01.2023, wird der BFH in der Sache seine Entscheidung verkünden. Ob er in seiner Entscheidung weitere Ausführungen zu einer etwaigen Umwidmung des Solidaritätszuschlags aufführen wird, darf abgewartet werden. Mit hoher Wahrscheinlichkeit dürften darüber hinaus weitere Aussagen zum Verhältnis des Solidaritätszuschlags zum allgemeinen Gleichheitssatz und den Grundsatz der Steuergerechtigkeit in der Entscheidung getroffen werden. Denn vor diesem Hintergrund, stellt sich mit Sicherheit die Frage, ob es gerechtfertigt ist, den Solidaritätszuschlag nur noch für die obersten 10 Prozent der Einkommensbezieher zu erheben. Ab dem Jahr 2021 werden gut 90 Prozent der Abgabepflichtigen vom Solidaritätszuschlag entlastet. Das hierzu rechtfertigende Gründe vorliegen, die dem BFH genügen, dürfte zumindest fraglich sein.

Es bleibt damit spannend. Weitere Anmerkungen werden Sie spätestens zum Beginn des Februars an gewohnter Stelle von uns erhalten.

Juristische Personen des öffentlichen Rechts: Erneute Verlängerung der Übergangsregelung für § 2b UStG

Überraschend hat der Gesetzgeber im vergangenen Jahr die Übergangsfrist für die Anwendung des § 2b UStG erneut verlängert, und zwar um zwei Jahre. Sind juristische Personen des öffentlichen Rechts in der Bredouille?

Hintergrund

Bereits mit dem Jahressteuergesetz 2015 war die Umsatzbesteuerung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts neu geregelt worden: U.a. wurde der § 2b UStG eingeführt und die Kopplung an die Körperschaftsteuer aufgehoben.

Juristische Personen des öffentlichen Rechts können damit marktrelevante, privatrechtliche Leistungen nach den gleichen Grundsätzen erbringen wie andere Marktteilnehmer. Ferner können Leistungen, die auf öffentlich-rechtlicher Grundlage erbracht werden, der Umsatzsteuer unterliegen, soweit sie keinem generellen Marktausschluss unterliegen. Die Unternehmereigenschaft gilt damit nach dem UStG auch für juristische Personen des öffentlichen Rechts. V.a. kommt es für die Behandlung von Leistungen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts nicht mehr darauf an, ob sie im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art erbracht werden. Somit gelten bei der Erbringung von Leistungen auf privatrechtlicher Grundlage die allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuerrechts, d. h. soweit es sich um eine steuerbare und nicht um eine nach § 4 UStG steuerbefreite Leistung handelt, unterliegt die Leistungserbringung der Umsatzsteuer.

§ 2b UStG als Ausnahmetatbestand

Hinsichtlich der Umsatzbesteuerung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts beim Handeln auf öffentlich-rechtlicher Grundlage wurde § 2b UStG geschaffen, der die Regelungen des Art. 13 MwStSystRL übernimmt. Weiterlesen

Pflicht zur Offenlegung von Ertragsteuerinformationen: Gesetzgeber legt RegE vor

Anfang Dezember hat der deutsche Gesetzgeber seinen Regierungsentwurf für den Ertragsteuerinformationsbericht vorgelegt. Das Gesetz sieht die Offenlegung von bestimmten Ertragsteuerinformationen für eine Auswahl an Unternehmen und Zweigniederlassungen vor. Was ist geplant und was folgt für die Unternehmen?

Hintergrund

Bereits am 30. September 2022 veröffentlichte das Bundesministerium der Justiz seinen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 vom 24. November 2021 im Hinblick auf die Offenlegung von länderbezogenen Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen. Mit dieser EU-Richtlinie wurde die EU-Bilanzrichtlinie geändert. Die neue Richtlinie zielt darauf ab, Ertragsteuerinformationen multinationaler umsatzstarker Unternehmen und Konzerne, die in der Europäischen Union entweder ansässig sind oder aber Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen einer bestimmten Größe haben, transparent zu machen. Die Berichterstattung über Ertragsteuerinformationen hat aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten der Europäischen Union und bestimmten weiteren Steuerhoheitsgebieten, in denen eine Geschäftstätigkeit ausgeübt wird, zu erfolgen.

Laut BMJ soll dadurch „eine informierte öffentliche Debatte darüber ermöglicht werden, ob die betroffenen multinationalen Unternehmen und Konzerne ihren Beitrag zum Gemeinwohl auch dort leisten, wo sie tätig sind.“ Die Richtlinie ergänzt insoweit die u.a. für bestimmte Kreditinstitute im europäischen Aufsichtsrecht bereits verankerte Pflicht zur öffentlichen länderbezogenen Berichterstattung über Ertragsteuerinformationen.

Betroffene Unternehmen und Zweigniederlassungen

Laut deutschem Gesetzgeber ist geplant, dass bestimmte im Inland ansässige konzernunverbundene Unternehmen und oberste Mutterunternehmen einen separaten Ertragsteuerinformationsbericht, der kein Bestandteil des (Konzern-)Abschlusses oder (Konzern-)Lageberichts ist, zu erstellen haben. Weiterlesen

TSE-Pflicht für – zunächst nicht aufrüstbare – Registrierkassen seit 01.01.2023

Seit nunmehr einigen Jahren sind die Vorgaben für elektronische Kassensysteme und Registrierkassen deutlich verschärft worden. Der im Jahr 2016 eingeführte § 146a AO und die Kassensicherungsverordnung aus dem Jahr 2017 zogen nach der Inkraftsetzung der Bonpflicht weitere umfassende technische Änderungen für Kassensysteme nach sich.

Es besteht etwa seit dem 01.01.2020 die Pflicht, jedes eingesetzte elektronische Aufzeichnungssystem i.S.d. § 146a Abs. 1 Satz 1 AO i.V. mit § 1 Satz 1 KassenSichV sowie die damit zu führenden digitalen Aufzeichnungen durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) zu schützen (§ 146a Abs. 1 Satz 2 AO). Da es bei der Erarbeitung der entsprechenden technischen Sicherheitsstandards durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zu Verzögerungen kam und entsprechende Sicherheitsmodule nicht rechtzeitig am Markt verfügbar waren, hatte das BMF eine Nichtbeanstandungsregelung (bis zum 30. September 2020) getroffen. Besonderheiten ergaben sich darüber hinaus für solche Kassensysteme, die nach dem 25.11.2010, aber vor dem 01.01.2020 angeschafft wurden.

Sonderregelung läuft aus Weiterlesen

EU-Staaten einigen sich auf globale Mindeststeuer

Monatelang war auf Ebene der EU hart verhandelt und debattiert worden. Nunmehr wurde die EU-Richtlinie zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der Union verabschiedet und bereits am 22. Dezember 2022 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Was ist von der Richtlinie zu erwarten?

Hintergrund

Im Jahr 2021 einigten sich 137 Staaten auf die Einführung einer globalen Mindeststeuer auf Unternehmensgewinne. Ziel der sog. „globalen Mindeststeuer“ ist ein Mindeststeuersatz in Höhe von 15 Prozent: Diejenigen Unternehmen, die einen konsolidierten Umsatz in Höhe von mindestens 750 Mio. EUR aufweisen, sollen demnach – unabhängig von ihrem Sitz – mindestens 15 Prozent Steuern zahlen. Wesentliches Element dieser Besteuerung ist eine Ergänzungssteuer, die erhoben werden soll, wenn ein Konzern das Mindeststeuerniveau von 15 Prozent in einem Land unterschreitet. Bis Ende 2023 soll die Richtlinie in nationales Recht übertragen werden.

Einigung auf EU-Ebene unter Aufgabe der Ungarn-Blockade

Gegen die Umsetzung des Textes der Richtlinie setzte sich zuletzt v.a. Ungarn ein. Da Steuerfragen in der Europäischen Union stets Einstimmigkeit erfordern, scheiterte die rasche Umsetzung daran zunächst. Auf Druck einzelner Länder – sie drohten Ungarn damit, eine Genehmigung des ungarischen Plans zur Verwendung von EU-Corona-Hilfen zu blockieren –, konnte die Richtlinie Ende 2022 verabschiedet werden. Weiterlesen

Neues Jahr, neues Recht: Was ändert sich im Steuerrecht zum Jahreswechsel?

Auch in diesem Jahr war der Gesetzgeber fleißig und hat mit unterschiedlichsten Gesetzen steuerrechtliche Änderungen auf den Weg gebracht. Viele dieser Änderungen treten mit dem Jahreswechsel in Kraft. Insbesondere das am 20.12.2022 verkündete Jahressteuergesetz 2022 liefert viele Neuerungen, die einen Gros der Steuerpflichtigen entlasten dürfte.

Die wichtigen Änderungen zum Jahreswechsel

Häusliches Arbeitszimmer (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG)

Ab dem 01.01.2023 gelten neue Regelungen zum häuslichen Arbeitszimmer. Weiterhin können die Aufwendungen in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit bildet. Die Aufwendungen sind auch dann absetzbar, wenn ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Anstelle des Abzugs der tatsächlichen Aufwendungen ist nun aber auch ein pauschaler Abzug in Höhe von jährlich 1.260 € monatsbezogen abziehbar.

Entfristung der Homeoffice-Pauschale (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG)

Auch ab dem nächsten Jahr wird die Home-Office Pauschale – in Abweichung von Regierungsentwurf zum Jahressteuergesetz – von fünf auf sechs Euro angehoben und entfristet. Sie darf maximal 1.260 € im Jahr betragen. Dies entspricht einer betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit an 210 Tagen im Jahr am häuslichen Arbeitsplatz.

Änderungen bei Arbeitnehmerpauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG)

Der Arbeitnehmerpauschbetrag wird von bisher 1.200 € auf 1.230 € verändert. Gleiches gilt für den Sparerpauschbetrag, der von 801 auf 1.000 € (bei Zusammenveranlagung 1.602 auf 2000 €) erhöht wird. Weiterlesen

Steuerfreibeträge ab 2023 höher als zunächst geplant?

Die hohe Inflation und die steigenden Energiepreise veranlassen das BMF scheinbar dazu, die Steuerfreibeträge nochmals (deutlich) zu erhöhen. Was ist geplant?

Hintergrund

Bereits im September dieses Jahres hatte das Bundeskabinett beschlossen, den Steuerfreibetrag bei der Einkommensteuer anzuheben. Der Betrag von 10.632 € ab 2023 war fixiert. Diese Anhebung soll nunmehr nochmals nach oben korrigiert werden. Denn das Bundesfinanzministerium plant, den Freibetrag auf 10.908 € anzuheben. Ebenso soll der steuerliche Kinderfreibetrag angehoben werden. Er soll um 404 € auf dann 6.024 € ab dem anstehenden Jahr steigen. Weiterlesen

Deutliche Erleichterungen aufgrund der gestiegenen Energiekosten: Herabsetzung, Stundung und Aufschub von Vollstreckung!

Durch die hohen Energiekosten gelangen viele Unternehmen in finanzielle Schieflage. Das BMF hat nunmehr mit einer erfreulichen Gegenmaßnahme reagiert.

Handlungsspielräume seitens der Finanzämter

Als Folge des Angriffskrieges Russlands gegen die Ukraine hat das BMF ein Schreiben veröffentlicht, nach dem die Finanzämter die ihnen gesetzlich zur Verfügung stehenden Handlungsspielräume im Interesse der erheblich betroffenen Steuerpflichtigen nutzen sollen. Ohne strenge Nachweispflichten sollen auf Antrag im Einzelfall fällige Steuern gestundet, Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer angepasst, sowie Vollstreckungsaufschub gewährt werden.

Das neue BMF-Schreiben vom 5. Oktober 2022 eröffnet den Finanzämtern die Option, die besondere Situation bei nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen angemessen zu berücksichtigen. Ihnen stehen hierzu verschiedene Möglichkeiten und Billigkeitsmaßnahmen im Rahmen der allgemeinen rechtlichen Vorgaben zur Verfügung, wie z.B. Weiterlesen