Rückschlag für die EU-Kommission: Keine Milliarden-Steuernachzahlungen durch Apple

Seit vielen Jahren hält der Streit zwischen der EU-Kommission und dem Apple-Konzern über (zu) geringe Steuerzahlungen, welche am Standort Irland beglichen werden, schon an. Am 15.07.2020 gab es dazu nunmehr einen ersten Richterspruch – der deutlich zugunsten von Apple ausfällt. Das letzte Wort ist hier allerdings noch nicht gesprochen.

Zum Hintergrund:

In Irland hat Apple seine Europazentrale. Dort macht der Konzern auch sehr gute Umsätze, zahlt jedoch vergleichsweise geringe Steuern an den irischen Fiskus. Seitens der EU-Kommission ist die (zu) geringe Steuerabführung ein eindeutiger Fall von rechtswidrigen Steuervergünstigungen und nach EU-Recht verbotenen staatlichen Beihilfen. Für den Zeitraum 2004 – 2013 sah die Kommission Irland daher in der Verpflichtung, von Apple einen Betrag von 13 Milliarden Euro nachzahlen zu lassen. Die EU-Wettbewerbskommissarin Margrethe Vestager hatte Apple im August 2016 daher aufgefordert, diesen Betrag in Irland aufgrund von unzulässigen steuerlichen Sonderbehandlungen Irlands gegenüber dem Konzern zu begleichen. Vor allem durch Umbuchungen seien die Gewinne in Europa recht klein gerechnet worden. So hatte die Kommission errechnet, dass die Tochterfirmen des US-Konzerns in Irland im Jahr 2014 auf ihren Gewinn nur 0,005 Prozent Steuern zahlen mussten. Irland und Apple klagten gegen die Steuernachforderung der EU-Kommission.

Niederlage für die EU-Kommission:

Am vergangenen Mittwoch urteilte das Gericht der Europäischen Union (EuG) nunmehr in Luxemburg, dass die Steuerentscheidung der Kommission gegen den US-Konzern nichtig sei. Weiterlesen

Temporär befristete Wiedereinführung der degressiven AfA als Investitionstreiber?

Im Rahmen des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes wurde die degressive Abschreibung – zeitliche befristet – wieder eingeführt. Für in den Veranlagungszeiträumen 2020 und 2021 angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens kann eine degressive AfA bis zum 2,5-fachen der linearen Abschreibung, maximal 25 % pro Jahr, in Anspruch genommen werden (§ 7 Abs. 2 EStG). Der Gesetzgeber erhofft sich dabei vor allem eine Erhöhung der Investitionsrate. Ist dies über eine befristete Wiedereinführung der degressiven AfA möglich? Weiterlesen

Geringwertige Wirtschaftsgüter: Abschaffung der Sammelpostenbildung dringend erforderlich!

Im Rahmen seiner Empfehlungen zum Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz hatte der federführende Finanzausschuss des Bundesrates in seiner Stellungnahme gegenüber dem Bundesrat angeregt, die Sofortabschreibungsgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWGs) gem. § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG von derzeit 800 Euro auf 1000 Euro anzuheben. Gleichzeitig sprach er sich für einer Streichung der sog. Sammelpostenmethode (§ 6 Abs. 2a EStG) aus. Beide Maßnahmen wurden letztendlich nicht in das Gesetz aufgenommen.

Nebeneinander von Sofortabschreibung und Sammelpostenverfahren

Die Bewertungsfreiheit des § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG dient der Vereinfachung und vermeidet Streitigkeiten in Fragen der Bewertung bei einer Vielzahl von Wirtschaftsgütern. Zuletzt war die GWG-Grenze mit dem Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen von damals 410 Euro auf 800 Euro zum 1. Januar 2018 angehoben worden, nachdem sie mehr als 50 Jahre bei 410 Euro eingefroren war. Weiterlesen