Autor: Dr. Timmy Wengerofsky
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Mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz wurden die Möglichkeiten der Verlustverrechnung neu ausgelotet. Den Steuerpflichtigen stehen daher – zumindest zeitlich befristet – fortan weitere Optionen bereit, um zusätzliche Liquidität zu generieren und zu sichern. Ist damit dem Gesetzgeber der „große Wurf“ gelungen? Steuerliche Verlustverrechnung in Corona-Zeiten Mit Elan hat der Gesetzgeber das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz (vgl. BGBl 2020 I S. 1512 ff.) verabschiedet und mit ihm zahlreiche steuerliche Vorschriften modifiziert oder gar neu eingeführt. Vor allem die Verlustverrechnung, welche für eine große Anzahl an Steuerpflichtigen derzeit entscheidende Bedeutung hat, ist der Gesetzgeber angegangen. Zum einen wurden die Sockelbeträge für den steuerlichen Verlustrücktrag verfünffacht:...
Die zu Beginn des Jahres 2020 in Kraft getretene Kassensicherungsverordnung schreibt – in Kombination mit einem BMF-Schreiben – vor, dass Unternehmen ihre Registrierkassen bis Ende September 2020 mit einer manipulationssicheren technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ausgestattet haben müssen. Eigentlich! Denn in 10 Bundesländern (Stand 21.07.2020) ist diese Frist nunmehr bis zum 31. März 2021 verlängert worden. Aber Achtung: Die Voraussetzungen für die Nichtbeanstandung unterscheiden sich in den einzelnen Bundesländern. Unternehmer müssen handeln.
Seit vielen Jahren hält der Streit zwischen der EU-Kommission und dem Apple-Konzern über (zu) geringe Steuerzahlungen, welche am Standort Irland beglichen werden, schon an. Am 15.07.2020 gab es dazu nunmehr einen ersten Richterspruch – der deutlich zugunsten von Apple ausfällt. Das letzte Wort ist hier allerdings noch nicht gesprochen. Zum Hintergrund: In Irland hat Apple seine Europazentrale. Dort macht der Konzern auch sehr gute Umsätze, zahlt jedoch vergleichsweise geringe Steuern an den irischen Fiskus. Seitens der EU-Kommission ist die (zu) geringe Steuerabführung ein eindeutiger Fall von rechtswidrigen Steuervergünstigungen und nach EU-Recht verbotenen staatlichen Beihilfen. Für den Zeitraum 2004 – 2013...
Im Rahmen des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes wurde die degressive Abschreibung – zeitliche befristet – wieder eingeführt. Für in den Veranlagungszeiträumen 2020 und 2021 angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens kann eine degressive AfA bis zum 2,5-fachen der linearen Abschreibung, maximal 25 % pro Jahr, in Anspruch genommen werden (§ 7 Abs. 2 EStG). Der Gesetzgeber erhofft sich dabei vor allem eine Erhöhung der Investitionsrate. Ist dies über eine befristete Wiedereinführung der degressiven AfA möglich?
Im Rahmen seiner Empfehlungen zum Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz hatte der federführende Finanzausschuss des Bundesrates in seiner Stellungnahme gegenüber dem Bundesrat angeregt, die Sofortabschreibungsgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWGs) gem. § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG von derzeit 800 Euro auf 1000 Euro anzuheben. Gleichzeitig sprach er sich für einer Streichung der sog. Sammelpostenmethode (§ 6 Abs. 2a EStG) aus. Beide Maßnahmen wurden letztendlich nicht in das Gesetz aufgenommen. Nebeneinander von Sofortabschreibung und Sammelpostenverfahren Die Bewertungsfreiheit des § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG dient der Vereinfachung und vermeidet Streitigkeiten in Fragen der Bewertung bei einer Vielzahl von Wirtschaftsgütern. Zuletzt war die...
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