Für umsatzsteuerpflichtige Telekommunikationsdienstleistungen war bislang der leistende Unternehmer Steuerschuldner. Er hatte die Umsatzsteuer auf seinen Rechnungen auszuweisen. Für derartige Leistungen ist seit dem 01.01.2021 das Reverse-Charge-Verfahren zur Anwendung zu bringen. Dazu wurde mit dem Jahressteuergesetz 2020 der § 13b Abs. 2 UStG um eine Nr. 12 ergänzt.
Gleichzeitig wurde § 13b Abs. 5 UStG nach dem bisherigen Satz 5 ergänzt: Danach schuldet der Empfänger von Telekommunikationsdienstleistungen die Steuer, „wenn er ein Unternehmer ist, dessen Haupttätigkeit in Bezug auf den Erwerb dieser Leistungen in deren Erbringung besteht und dessen eigener Verbrauch dieser Leistungen von untergeordneter Bedeutung ist.“ Für Nachweiszwecke wurde dazu das Instrument der Wiederverkäuferbescheinigung geschaffen.
BMF-Schreiben v. 23.12.2020
Rechtzeitig vor der erstmaligen Anwendung der Vorschriften hat sich das BMF in einem umfassenden Schreiben (BMF-Schr. v. 23.12.2020, III C 3 – S 7279/19/10006 :002) zu den neuen Grundsätzen geäußert. Neben zahlreichen Anpassungen, die aufgrund der neuen Vorschrift innerhalb des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses notwendig geworden sind, nimmt das BMF mit 13b.7b UStAE auch Neueinfügungen in den Anwendungserlass vor. Weiterlesen