Geänderte Mitteilungsverordnung: Finanzverwaltung bezieht Stellung mit BMF-Schreiben

Am 21.01.2021 hat die Finanzverwaltung ein BMF-Schreiben zur Anwendung der Verordnung über Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten veröffentlicht (IV A 3 – S 0229/20/10003 :011/sog. Mitteilungsverordnung). In ihm äußert sich das BMF zu den Regelungen, die ab dem 21.1.2021 bis zum 31.12.2024 anzuwenden sind.

Hintergrund

Gem. § 1 Abs. 1 MV sind Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten verpflichtet, bestimmte Mitteilungen an die Finanzbehörden ohne Ersuchen zu übersenden (sog. Kontrollmitteilungen). Eine Kontrollmitteilung dient der Sicherstellung einer vollständigen und ordnungsgemäßen steuerlichen Erfassung von Einnahmen. Mit ihrer Hilfe soll überprüft werden können, ob ein Steuerpflichtiger seine steuerlichen Verpflichtungen auch erfüllt hat.

Aussagen zum neuen § 13 MV

Das BMF bezieht in dem umfassenden Schreiben zu verschiedensten Positionen Stellung. Von Relevanz dürften für einen Großteil der Rechtsanwender v.a. die Aussagen im 7. Abschnitt des Schreibens sein, welcher mit „Elektronische Mitteilungen über Billigkeitsleistungen des Bundes und der Länder anlässlich der Corona-Krise (§ 13 MV)“ überschrieben ist. Weiterlesen

Verlängerung der Aussetzung von Sondervorauszahlungen zur Umsatzsteuer auch für 2021?

Bereits im vergangenen Jahr konnten Unternehmen von der Möglichkeit zur Herabsetzung bzw. der Erstattung ihrer Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung Gebrauch machen. Wird diese Option auch kurzfristig diesjährig eingeräumt werden?

Hintergrund

Gem. § 46 UStDV hat das Finanzamt dem Unternehmer auf Antrag die Fristen für die Übermittlung der Voranmeldungen und für die Entrichtung der Vorauszahlungen (§ 18 Abs. 1, 2 und 2a UStG) um einen Monat zu verlängern. Die Fristverlängerung ist gem. § 47 UStDV bei einem Unternehmer, der die Voranmeldungen monatlich zu übermitteln hat, unter der Auflage zu gewähren, dass dieser eine Sondervorauszahlung auf die Steuer eines jeden Kalenderjahres entrichtet. Die Sondervorauszahlung beträgt dabei ein Elftel der Summe der Vorauszahlungen für das vorangegangene Kalenderjahr. Die Anmeldung der Sondervorauszahlung ist bis zum 10. Februar eines Jahres dem Finanzamt elektronisch zu übermitteln, wenn bereits für den Januar von der Dauerfristverlängerung profitiert werden soll.

Verlängerung wohl auch für 2021 geplant

Bereits im vergangenen Jahr wurde aufgrund der Corona-Pandemie den Steuerpflichtigen die Möglichkeit zur Herabsetzung bzw. Erstattung der Sondervorauszahlung eingeräumt, um die erforderliche und oftmals bedrohte Liquidität innerhalb von Unternehmen zu stärken. Unternehmen konnten ihre bereits getätigten Sondervorauszahlungen der Umsatzsteuer für das Jahr 2020 auf Antrag zurückerhalten, so dass die bereits gezahlte Sondervorauszahlung auf Null herabgesetzt und anschließend erstattet wurde, sofern sie nicht mit anderen Zahllasten des Unternehmers zu verrechnen war.

Laut Information der Deutschen Presse Agentur soll diese Option zur Herabsetzung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung auch im Jahr 2021 fortgesetzt werden, soweit der jeweilige Unternehmer stark von der Corona-Krise betroffen ist. Die Verlängerung sei ein deutliches Zeichen zur Unterstützung von Unternehmen und ihrer Liquidität, heißt es.

Finanzministerium des Saarlandes räumt Herabsetzung bereits ein

Der Finanzminister des Saarlandes, Peter Strobel, hat die Möglichkeit zur Herabsetzung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung für Unternehmer des Saarlandes bereits verkündet. So ist auf der Internetseite seines Ministeriums zu lesen, dass er aufgrund der derzeitigen Situation und der angeordneten Beschränkungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie entschieden habe, „dass wirtschaftlich betroffene Unternehmen auch für das Jahr 2021 die Sondervorauszahlung für die Umsatzsteuer herabsetzen können. Damit können wir den unmittelbar und erheblich von der Corona-Pandemie betroffenen Unternehmen einen weiteren Liquiditätsspielraum verschaffen.“ Allein im Saarland konnten durch den Verzicht bzw. durch die Herabsetzung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung im vergangenen Jahr Mittel in Höhe von über 80 Mio. Euro an die betroffenen Unternehmen zurückgezahlt werden, heißt es in einer entsprechenden Pressemitteilung. „Aus eigener Erfahrung weiß ich, mit welchen Herausforderungen die Unternehmen konfrontiert werden. Deshalb war und ist es mir auch ein persönliches Anliegen, dass den Betroffenen schnell, effizient und vor allem unbürokratisch geholfen wird,“ verkündete der Minister weiter.

Effektive Maßnahme für die Unternehmerschaft

Die Aussetzung bzw. Herabsetzung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung ist ein geeignetes Mittel, um den Liquiditätsabfluss in vielen Unternehmen kurzfristig zu vermeiden. Gerade aufgrund der für viele Unternehmer sich zuspitzenden Situation kann die Aussetzung/Herabsetzung eine adäquate Hilfestellung bieten. Es bleibt zu hoffen, dass auch für das Jahr 2021 mit dieser Maßnahme seitens der Finanzministerien den betroffenen Unternehmen schnell und v.a. unbürokratisch geholfen wird.


Register für GbRs: Geplante Änderungen und was dafür und dagegen spricht (Teil II)

Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz plant die Koordinaten für die GbR umfangreich neu zu justieren. Insbesondere ist vorgesehen, dass ein Register für sog. „rechtsfähige Gesellschaften“ eingeführt wird. Während in Teil I des Blog-Beitrags die gesetzlich geplanten Vorgaben vorgestellt wurden, soll in diesem zweiten Teil auf die Vor- und die Nachteile des neuen Registers eingegangen werden.

Was spricht für ein Register?

Positiv zu werten ist, dass die Registrierung als Wahlrecht ausgestaltet werden soll und eine Verpflichtung hierzu nicht vorgesehen ist. Wird eine Eintragung in das Gesellschaftsregister durch die Gesellschafter gewählt, so kann dies v.a. der Rechtsklarheit und der Rechtsicherheit dienen. Für Vertragspartner der GbR wird eine gewisse Transparenz geschaffen, können sie dadurch doch Informationen abrufen in Bezug auf den Nachweis der Existenz, die Identität und die Vertretung der Gesellschaft. Eigene Recherchetätigkeiten, welche z.B. bei der Nichtexistenz eines Internetauftritts der Gesellschaft mühsam sind, würden für die Vertragspartner erleichtert werden. Unter Publizitätsgesichtspunkten ist das Register daher positiv zu werten.

 Was spricht gegen ein Register?

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Rücklagen für Ersatzbeschaffung: Vorübergehende Verlängerung der Reinvestitionsfristen verkündet

Mit dem BMF-Schreiben vom 13.01.2021 (IV C 6 -S 2138/19/10002 :003) hat das Ministerium die Reinvestitionsfristen für Ersatzbeschaffungen i.S.v. R 6.6 EStR um ein Jahr vorübergehend verlängert.

Hintergrund

Gem. R 6.6 der Einkommensteuerrichtlinien kann die Gewinnverwirklichung durch Aufdeckung stiller Reserven in bestimmten Fällen der Ersatzbeschaffung vermieden werden. Voraussetzung dafür ist, dass

  1. ein Wirtschaftsgut des Anlage- oder Umlaufvermögens infolge höherer Gewalt oder infolge oder zur Vermeidung eines behördlichen Eingriffs gegen Entschädigung aus dem Betriebsvermögen ausscheidet,
  2. innerhalb einer bestimmten Frist ein funktionsgleiches Wirtschaftsgut (Ersatzwirtschaftsgut) angeschafft oder hergestellt wird, auf dessen Anschaffungs- oder Herstellungskosten die aufgedeckten stillen Reserven übertragen werden, und
  3. in dem handelsrechtlichen Jahresabschluss entsprechend verfahren wird.

Zweck dieser von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Anerkennung einer Rücklage für Ersatzbeschaffung und deren Übertragung auf ein Ersatzwirtschaftsgut „ist nicht allein die als unbillig empfundene Besteuerung eines Gewinns, der durch die zwangsweise Aufdeckung stiller Reserven entsteht; vielmehr soll dem Steuerpflichtigen ermöglicht werden, die erlangte Entschädigung zur Wiederbeschaffung des Ersatzwirtschaftsguts zu verwenden“ (vgl. BFH v. 14.10.1999, IV R 15/99).

Folge der Rücklagenbildung ist, dass der realisierte Gewinn zunächst neutralisiert wird. Weiterlesen

BMF veröffentlicht einen Soli-Rechner

Zum 01.01.2021 wurde der Solidaritätszuschlag für rund 90 Prozent der Steuerzahler abgeschafft. Für weitere 6,5 Prozent entfällt der Solidaritätszuschlag laut Angaben des BMF in Teilen. Für eine konkrete Berechnung hat das BMF auf seiner Internetseite nunmehr einen sog. Soli-Rechner veröffentlicht.

Hintergrund

Wie mit dem Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlages 1995 im Jahr 2019 bereits verkündet, wurde der Solidaritätszuschlag mit Wirkung zum 01.01.2021 teilweise abgeschafft. Seither erfolgt nur noch eine partielle Erhebung dieser Ergänzungsabgabe.

Keine Erhebung erfolgt dann, wenn die zu zahlende Lohn- oder Einkommensteuer unter 16.956 Euro (Einzelveranlagung) bzw. 33.912 Euro (Zusammenveranlagung) liegt. Oberhalb von dieser Grenze setzt eine sog. Milderungszone ein, in der der Solidaritätszuschlag nicht in voller Höhe erhoben, sondern schrittweise an den vollen Satz in Höhe von 5,5 Prozent herangeführt wird. Auf sehr hohe Einkommen (oberhalb der neuen Milderungszone) ist der bisherige Solidaritätszuschlag unverändert zu entrichten. Das ist der Fall, wenn das zu versteuernde Einkommen über 96.820 Euro (Einzelveranlagung) bzw. 193.641 Euro (Zusammenveranlagung) liegt (vgl. auch die Ausführungen im Blog-Beitrag von Jahn „Nochmals: (Teil-) Abschaffung des Soli und kein Ende“).

Laut BMF handelt es sich bei der nun vollzogenen Teilabschaffung um „eine der größten Steuersenkungen unserer Geschichte“. Weiterlesen

Register für GbRs: Geplante Änderungen und was dafür und dagegen spricht (Teil I)

Der am 19.11.2020 veröffentlichte Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) sieht zahlreiche Neuerungen für die Personengesellschaften vor. Besonders hervorzuheben sind dabei die Änderungen für die GbR, für welche ein neues Register ins Leben gerufen werden soll. Was spricht dafür, das spricht dagegen?

 Hintergrund

Die gesetzlichen Vorgaben für die GbR stimmen bereits seit längerer Zeit nicht mehr mit den praktischen Anforderungen und der Rechtsprechung überein. Insbesondere die anerkannte Rechtsfähigkeit der GbR birgt zahlreiche Schwierigkeiten. Das entsprechende Bedürfnis der Praxis, die Rechtsform der GbR mit Rechtsfähigkeit auszustatten, so dass die Gesellschaft selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen kann, hatte der Bundesgerichtshof bereits im Jahr 2001 aufgegriffen und der am Rechtsverkehr teilnehmenden GbR mit dem Urteil v. 29.01.2001 (II ZR 331/00) Rechtsfähigkeit und im Jahr 2009 die Grundbuchfähigkeit (BGH v. 04.12.2008) zuerkannt. Während die Gerichte das GbR-Recht stets weiterentwickelt haben, blieben die gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen zur GbR demgegenüber unverändert.

Der nunmehr vom Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz vorgelegte Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts, welcher größtenteils auf dem im April 2020 veröffentlichten „Mauracher Entwurf“ beruht, sieht vor, das überkommene Regelungskonzept der §§ 705ff. BGB zu modernisieren, damit der Rechtsanwender das maßgebliche Recht dem Gesetz (wieder mehr) entnehmen kann. Weiterlesen

Bund Länder-Beschluss: Sofortabschreibung digitaler Wirtschaftsgüter rückwirkend zum 01.01.2021

In ihrem Beschlusspapier vom 19.01.2021 haben Bund und Länder eine beachtliche Verbesserung bei der steuerlichen Berücksichtigung von digitalen Wirtschaftsgütern eingeplant.

Hintergrund

Die Passage im Bund-Länder-Beschluss vom 19.01.2021 ist knapp gehalten, ihre Auswirkung dürfte aber von großem Umfang sein:

„Zur weiteren Stimulierung der Wirtschaft und zur Förderung der Digitalisierung werden bestimmte digitale Wirtschaftsgüter rückwirkend zum 1. Januar 2021 sofort abgeschrieben. Damit können insoweit die Kosten für Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung zukünftig im Jahr der Anschaffung oder Herstellung steuerlich vollständig berücksichtigt werden. Gleichzeitig profitieren davon auch alle, die im Home-Office arbeiten. Die Umsetzung soll untergesetzlich geregelt und damit schnell verfügbar gemacht werden.“

Für einen Großteil an Wirtschaftsgütern, die bislang über mehrere Jahre abgeschrieben werden mussten, wird es damit zu einer umfassenden Vereinfachung kommen. Weiterlesen

Welcher Umsatzsteuersatz gilt für Zauberkünstler?

Mit Urteil vom 26.11.2020 (5 K 2414/19) hat das Finanzgericht Münster entschieden, dass die Umsätze eines selbständigen Zauberers in Form von Darbietungen auf dem Gebiet der Zauberei und der Ballonmontage dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen.

Hintergrund

In 2017 und 2018 war der Kläger als selbständiger Zauberer tätig. Er stellte seine Dienste auf betrieblichen und privaten Feiern zur Verfügung. Sowohl die klassische Bühnenzauberei als auch die sogenannte „Close-up“-Zauberei, die klassische „Manipulation“ sowie das Fertigen von Ballonskulpturen zählten zu seinen Angeboten. Daneben trat er jährlich als Nikolaus auf und veröffentlichte mehrere Bücher. In seiner Umsatzsteuererklärung der Jahre 2017 und 2018 erklärte der Mann für seine Auftritte als Nikolaus und Zauberer ermäßigt besteuerte Umsätze. Für die übrigen Tätigkeitsbereiche erklärte er regelbesteuerte Umsätze. Das Finanzamt war der Auffassung, dass seine gesamten Umsätze dem Regelsteuersatz unterliegen, da die Auftritte als Zauberer oder Nikolaus nicht „theaterähnliche Darbietungen“ darstellten. Das Finanzamt erließ entsprechende Bescheide mit dem Regelsteuersatz in Höhe von 19 Prozent. Das Einspruchsverfahren führte nicht zum Erfolg. Weiterlesen

Vorschläge zur Förderung von Homeoffice: Anhebung der GWG-Grenze auf 2.000 Euro?

Zur Förderung der Arbeit im Homeoffice kommen aus Bayern nunmehr konkrete Vorschläge. Unter anderem plädiert der Finanzminister der CSU dafür, die Abschreibungsmöglichkeiten für geringwertige Wirtschaftsgüter zu verbessern. Eine sinnvolle Stellschraube?

Hintergrund

 Die weiterhin hohen Corona-Fallzahlen lassen den Appell der Politik an die Unternehmen nach noch einer größeren Homeoffice-Frequenz lauter werden. Aus Bayern kamen jüngst konkrete Vorschläge, um die Homeoffice-Option attraktiver zu machen: Finanzminister Albert Füracker (CSU) möchte vor allem an der steuerlichen Stellschraube drehen.

Neben der Forderung nach einer generellen Entlastung der Wirtschaft, z.B. durch eine Reduktion der Unternehmensbesteuerung auf „international wettbewerbsfähige 25 Prozent“, plädiert er für die Erhöhung der Sofortabschreibungsgrenze für – nach Möglichkeit – alle geringwertigen Wirtschaftsgüter, mindestens jedoch für alle digitalen. So sprach er sich für eine Anhebung von derzeitig 800 Euro auf 2000 Euro aus. „Wir brauchen möglichst viel Homeoffice“, stellte der Politiker gegenüber der Deutschen Presse-Agentur fest. „Bayern setzt nicht auf gesetzliche Pflichten, sondern auf steuerliche Anreize,“ so der Politiker weiter.

Abschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter seit Einführung der Poolabschreibung deutlich verkompliziert

Mit dem leidigen Thema der Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter dürfte ein jeder Unternehmer wohl in regelmäßigen Abständen vertraut sein. Weiterlesen

Das neue BMF-Schreiben zum Reverse-Charge Verfahren bei Telekommunikationsdienstleistungen (Teil II)

Wegen des vermehrten Aufkommens von Steuerausfällen im Bereich des Voice over IP hat der Gesetzgeber im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2020 die umsatzsteuerlichen Regelungen für Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation neu koordiniert. Sie unterliegen seit dem 01.01.2021 dem Reverse-Charge-Verfahren (§ 13b Abs. 2 Nr. 12 i.V.m Abs. 5 UStG). In einem BMF-Schreiben hatte die Finanzverwaltung kurz vor Inkrafttreten der neuen umsatzsteuerlichen Regelungen dazu Stellung genommen und ein neues Nachweisformular für Wiederverkäufer etabliert (BMF-Schreiben v. 23.12.2020, und die Ausführungen im Teil I dieses Blog-Beitrags). Nachfolgend werden die im BMF-Schreiben angesprochenen Anwendungs- und Übergangsregelungen vorgestellt.

Nichtbeanstandungsregelung bis 01.04.2021

Für das 1. Quartal 2021 schafft das BMF für die nunmehr dem Reverse-Charge unterliegenden Leistungen eine Übergangsregelung: Bei Leistungen, die nach dem 31.12.2020 und vor dem 01.04.2021 ausgeführt werden, wird es beim leistenden Unternehmer und beim Leistungsempfänger nicht beanstandet, wenn die Vertragspartner einvernehmlich noch von der Steuerschuldnerschaft des leistenden Unternehmers ausgehen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Umsatz vom leistenden Unternehmer in zutreffender Höhe versteuert wird.

Anwendungsregelungen mit Blick auf den Jahreswechsel

In einem gesonderten Abschnitt nimmt das BMF Stellung zu besonderen Sachverhalten, die mit Blick auf den Jahreswechsel und die korrekte Abrechnung der entsprechenden Leistung zu beachten sind. Weiterlesen