Meldepflicht für elektronische Kassen ab dem 01.01.2025

Ab dem 01.01.2025 tritt die Meldepflicht für elektronische Aufzeichnungssysteme (eAS) in Kraft. Was muss beachtet werden?

Hintergrund

Mit BMF-Schreiben v. 6.11.2019 (IV A 4 – S 0319/19/10002 :001 BStBl 2019 I S. 1010) war die Meldepflicht über elektronische Aufzeichnungssysteme i.S.d. 146a Abs. 1 AO bis zum Einsatz einer elektronische Übermittlungsmöglichkeit ausgesetzt. Acht Jahre nach der Einführung des Gesetzes gegen Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen ist diese nun zum 01.01.2025 verfügbar. Dies erfordert entsprechende Handlungen seitens der Unternehmerschaft zum Beginn des neuen Jahres 2025. Das BMF-Schreiben v. 28.06.2024 schafft jedoch eine neue Übergangsregelung.

Was ist zu melden?

Die Meldepflicht nach § 146a Abs. 4 AO gilt für Steuerpflichtige, die für die Erfassung aufzeichnungspflichtiger eigener Geschäftsvorfälle oder anderer Vorgänge elektronische Aufzeichnungssysteme i.S.d. § 146a Abs. 1 Satz 1 AO i. V. mit § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 KassenSichV verwenden. Dazu zählen u.a. elektronische Registrierkassen, Waagen mit einer Registrierkassenfunktion, Warenwirtschaftssysteme, die eine Kassenfunktion haben oder aber Wegstreckenzähler. Meldepflichtig sind innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder Außerbetriebnahme des elektronischen Aufzeichnungssystems:

  • der Name des Steuerpflichtigen,
  • die Steuernummer,
  • die Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (zTSE),
  • die Art des verwendeten eAS,
  • die Anzahl der verwendeten eAS,
  • die Seriennummer des verwendeten eAS,
  • das Datum der Anschaffung des verwendeten eAS,
  • das Datum der Außerbetriebnahme des eAS.

Gemeldet werden die Daten digital mittels der Software „Mein ELSTER“, der Steuerpflichtige kann jedoch ebenfalls anderweitige Softwareanbieter benutzen, die über eine ERiC Schnittstelle verfügen.

Übergangsregelungen

Mit Schreiben v. 28.06.2024 hat sich das BMF zu den Meldepflichten geäußert und folgende Übergangsfristen festgelegt. Solche elektronischen Aufzeichnungssysteme, die vor dem 1.7.2025 angeschafft wurden, sind spätestens bis zum 31.7.2025 zu melden. Solche Systeme, die ab dem 1.7.2025 angeschafft werden, müssen dann innerhalb eines Monats nach Anschaffung/Besitzübernahme gemeldet werden. Dies gilt auch für eAS, die ab dem 1.7.2025 außer Betrieb genommen werden.

Unternehmen müssen frühzeitig handeln

Zwar ist bis zum 31.07.2025 durch das BMF-Schreiben eine (neue) Übergangsfrist bekannt gegeben worden. Nichtsdestotrotz sollten Unternehmen diese Frist nicht bis zum letzten Tag ausnutzen. Da die Freischaltung des Meldesystems zum 01.01.2025 stattfinden wird, ist es hilfreich, sich bis zu diesem Tag eine Übersicht zu den einzelnen eingesetzten Systemen zu verschaffen und diese zu erfassen. Die Daten können dann geordnet der Finanzverwaltung mitgeteilt werden.

Ifo-Geschäftsklimaindex: Deutsche Wirtschaft stark getrübt!

Im August veröffentlichte das ifo-Institut erneut seinen bekannten Geschäftsklimaindex. Dieser zeugt erneut von einer betrübten Stimmung in deutschen Unternehmen.

Hintergrund

Der bewährte ifo-Geschäftsklimaindex beruht auf einer monatlichen Umfrage unter mehr als 9.000 Unternehmen aus Handel, Bau- und Verarbeitendem Gewerbe zu ihrer Einschätzung der wirtschaftlichen Lage. Die Ergebnisse dieser Umfrage bilden die Grundlage für den ifo-Konjunkturtest, aus dem der ifo-Geschäftsklimaindex abgeleitet wird. Er gilt als ein Frühindikator für die wirtschaftliche Entwicklung in Deutschland. Gewährt man ihm diese Wirkung zu, so sind die aktuellen Indexaussagen als eine Art Warnung zu interpretieren.

Erneutes Absinken im August

Nach einem Wert von 87 Punkten im Juli sank der Wert im August auf 86,6 Punkte. Die Unternehmen beurteilten ihre Lage insgesamt als schlechter, ihre Erwartungen an die zukünftige wirtschaftliche Lage fiel pessimistischer aus. Hierzu merkt das ifo Institut selbst an: „Die Stimmung der Unternehmen in Deutschland ist im Sinkflug“.

Verarbeitendes Gewerbe und Dienstleistungssektor besonders betroffen

Vor allem im verarbeitenden Gewerbe hat der Index merklich nachgegeben. Die Experten zeigen auf, dass die Unternehmen hier deutlich unzufriedener mit den laufenden Geschäften waren als noch in der Periode vorher. Die Erwartungen fielen auf den niedrigsten Wert seit Februar 2024. Gerade in dieser Branche klagen die Unternehmen sehr über rückläufige Auftragsbestände. Insbesondere die Hersteller von Investitionsgütern sind in einer schwierigen Lage. Im Dienstleistungssektor steht das schlechte Geschäftsklima im Vordergrund der Auswertungen. Dieses war insbesondere auf skeptischere Erwartungen zurückzuführen. Zudem verschlechterte sich die aktuelle Lage. Unverändert ist der Index im Baugewerbe. Zwar trübten sich auch hier die Erwartungen der Unternehmen, allerdings war eine höhere Zufriedenheit als in den Monaten zuvor ausgewertet worden.

Schwierige Lage für viele Unternehmen

Die Lage für viele Unternehmen bleibt schwer. Fraglich ist jedoch, warum auf die vor einigen Monaten noch recht guten Geschäftsaussichten keine reale Verbesserung der Geschäftslage folgt. Eine valide Antwort hierauf fehlt.

Klaus Wohlrabe, Leiter der ifo-Umfrage, führt dazu aus: „Der Konsum kommt nicht in die Gänge.“ Ferner trauen seiner Meinung nach die Verbraucher dem Rückgang der Inflation noch nicht so richtig. Uns weiter konstatiert er: „Wir sehen eine Investitionsschwäche. Diese sei „getrieben durch wirtschaftspolitische Unsicherheit.“ Auch klagten Unternehmen zudem noch immer über einen Auftragsmangel, und zwar durch alle Branchen.

Anreize für Unternehmen von entscheidender Bedeutung

Die zentrale Frage bleibt: Wie kann eine Wende bei den vielen, für den Wirtschaftsstandort Deutschland entscheidenden kleinen, mittelgroßen und großen Unternehmen errungen werden? Die Frage ist nicht trivial, sie beschäftigt Wissenschaftler, Verbände und Unternehmen seit langem. Neben Faktoren, die auf externe Einflüsse zurückzuführen sind, dürfte zumindest eine bürokratieärmere Verwaltung, eine vereinfachte Besteuerung und verbesserte Abschreibung von Investitionen dazu beitragen können.

Es bleibt abzuwarten, wie sich die Stimmung in den letzten Monaten dieses Jahres weiter verändern wird.

Referentenentwurf des BMJ: Eintragungen in Register werden wohl teurer!

Am 22.07.2024 hatte das Bundesministerium der Justiz eine „Dritte Verordnung zur Änderung der Handelsregistergebührenverordnung“ veröffentlicht. Sie sieht vor, dass die Eintragungsgebühren für verschiedene Register ansteigen.

Hintergrund

Das Handelsregister gilt als eines der wichtigsten Register für Unternehmen in Deutschland. Es dokumentiert als öffentliches Verzeichnis Einträge über die angemeldeten Kaufleute im Bereich eines zuständigen Registergerichts. Für jeden ist dies einsehbar. Wichtige und wesentliche Informationen über die wirtschaftlichen Verhältnisse von Kaufleuten stellt dieses Register bereit.

Ob Ersteintragung, Errichtung einer Zweigniederlassung oder Verlegung des Sitzes: Die Gebühren variieren je nach Eintragungs- oder Änderungsgrund und richten sich nach dem mit der jeweiligen Amtshandlung verbundenen Aufwand. Dabei sind die Gebühren für Eintragungen in das Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts- und Partnerschaftsregister zuletzt am 01.01.2011 angepasst worden. Da seitdem die Personal- und Sachkosten bei den Registergerichten erheblich gestiegen sind, sieht das Ministerium nunmehr eine deutliche Anhebung der Gebühren für geboten. Konkret soll jede Eintragungsgebühr der Handelsregistergebührenverordnung linear um 50 Prozent angehoben werden.

Ziele und Notwendigkeit der Anhebung

In seinem Referentenentwurf weist das Ministerium auf die Notwendigkeit der Anhebung hin. Ausgeführt wird, dass im Jahr 2019 der Kostendeckungsgrad der Registergerichte bei nur 78 Prozent lag. Für das Jahr 2021 habe eine Erhebung bei den Ländern einen Kostendeckungsgrad von nur noch 73 Prozent ergeben. Aufgrund der seither eingetretenen „erheblichen allgemeinen Preissteigerungen und dem damit einhergehenden Anstieg der Personal- und Sachkosten ist davon auszugehen, dass der Kostendeckungsgrad der Registergerichte inzwischen bei einem Wert von unter zwei Dritteln liegt“, so das BMJ weiter. Vor diesem Hintergrund sollen die Eintragungsgebühren nunmehr linear um 50 Prozent angehoben werden. Die daraus insgesamt resultierenden Gebühreneinnahmen sollen dazu dienen, „den Aufwand der Länder für den Betrieb der Registergerichte weitgehend zu decken, damit die Gerichte den Anforderungen an eine moderne, effiziente und sichere Registerführung auch künftig gerecht werden können.“

Stellungnahmen unterschiedlicher Verbände eingegangen

Bis zum 30.08.2024 hatten die DIHK, der Deutsche Notarverein e.V. sowie Der Mittelstand BVMW e.V. zu dem Referentenentwurf Stellung bezogen. Die Meinungen fallen hier unterschiedlich aus. So „begrüßt“ v.a. der Deutsche Notarverein e.V. den vom BMJ vorgelegten Referentenentwurf. Er weist darauf hin, dass „auch im Bereich der hoheitlichen Befugnisse der Beurkundung von Rechtsvorgängen und anderen Aufgaben der vorsorgenden Rechtspflege“ die Energiepreise sowie die Sach- und Personalkosten „in gleichem Umfang gestiegen und teils empfindlich zu spüren [sind]“.

Die DIHK bemängelt, v.a. die Schlussfolgerung, „dass eine pauschale Erhöhung der Registergebühren um 50 Prozent erforderlich ist – ohne weitere Ableitung oder Darlegung“ und bittet „um eine entsprechende Prüfung, ob eine Erhöhung von 50 Prozent tatsächlich erforderlich ist.“ Auch nutzt sie die Gelegenheit, um an dieser Stelle nochmals auf das „Petitum im Hinblick auf nicht erforderliche, derzeit allerdings für jedermann abrufbare Registerinhalte“ Bezug zu nehmen, welches sie bereits seit 2022 verfolgt.

Der BVMW e.V. bemängelt ebenfalls, dass eine pauschale lineare Preissteigerung der Gebühren um 50 Prozent allerdings „in keinem Verhältnis zu einer Reduktion des Kostendeckungsgrads um lediglich fünf Prozent innerhalb von zwei Jahren steht. Und ferner: „Auch die deutsche Wirtschaft und die 3,5 Millionen mittelständischen Firmen haben mit Kostensteigerungen (Personal-, Energie-, Rohstoffkosten usw.) zu kämpfen. Letztendlich wird damit die Ineffizienz der deutschen Registerflut auf Unternehmerinnen und Unternehmer abgewälzt.“ Er fordert daher „dass alternative, kostensenkende Strukturreformen ergriffen werden.“

Kostensteigerung ja, jedoch mit Behutsamkeit

Nicht völlig unerwartet kam die Botschaft des BMJ, die Kosten für Eintragungen in die Register zu erhöhen. Insbesondere, da diese zuletzt 2011 angehoben wurden, durfte mit einer Anhebung in naher Zukunft gerechnet werden. Außer Frage dürfte die Bedeutung der Register für die interessierte und sich informierende Öffentlichkeit sein. Hinterfragt werden muss allerdings die Kalkulation des BMJ. Eine schlüssige Erklärung dafür, dass die die Kostenerhöhung um massive 50 Prozent notwendig ist, bleibt aus.

Die Gefahr, dass die höheren Gebühren neue Unternehmensgründungen unattraktiver machen und negative Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit des Mittelstandes auslösen könnten, sind daher berechtigt.

Auf in den BT-Wahlkampf: Die Steuerpläne von CDU/CSU

Frühzeitig vor der Bundestagswahl im Jahr 2025 hat sich die Union zu einer Unternehmensteuerreform bekannt und einen Antrag im Deutschen Bundestag gestellt.

Hintergrund

Wahlkampfzeit ist auch stets eine Zeit des Steuerrechts. Frühzeitig hat sich auch die CDU/CSU mit einem sehr klaren Vorschlag in diesem Jahr positioniert und im Bundestag den Antrag „Modernisierung des deutschen Unternehmenssteuerrechts voranbringen“ (BT-Drucks. 20/11954) gestellt.

Sie konstatiert, dass der deutsche Wirtschaftsstandort in den vergangenen 10 Jahren substanziell an Attraktivität verloren habe. Um die Deindustrialisierung zu stoppen und Deutschland wieder zu einer starken Industrienation zu machen, brauche es strukturelle Verbesserungen der Standortbedingungen. Hierzu sei es erforderlich, ein modernes und effizientes Steuersystem zu schaffen.

Der Antrag führt aus: „Das deutsche Steuerrecht ist seit der letzten Unternehmensteuerreform 2008 jedoch in die Jahre gekommen, wie an der überbordenden Bürokratie und den veralteten Strukturen zu erkennen ist. Unser Steuersystem muss einfacher, transparenter und gerechter werden.“

Die Vorschläge im Antrag

Ihren Antrag baut die CDU/CSU auf drei Säulen auf. Zunächst geht es darum, die „steuerliche Wettbewerbsfähigkeit“ Deutschlands zu stärken. Hierzu sei es erforderlich, ab 2025 u.a. schrittweise

  • die Steuerbelastung für thesaurierte Gewinne auf 25 % abzusenken;
  • eine rechtsformneutrale Besteuerung zu erreichen, indem insbesondere das Optionsmodell nach § 1a KStG und die Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG wesentlich verbessert werden;
  • den Solidaritätszuschlag vollständig abzuschaffen;
  • eine temporäre, stark degressive „Turboabschreibung“, die signifikante Investitionsanreize über die bestehenden Abschreibungsmöglichkeiten hinaus schafft, einzuführen.

Die zweite Säule stützt den „Bürokratieabbau. Hier fordert die Fraktion,

  • die Zuständigkeit für die Gründungen, Betriebsummeldungen und -aufgaben bei einer Behörde wie z. B. dem Finanzamt zu bündeln, um die Hürden für Start-ups abzubauen und Deutschland wieder zu einem Standort für Innovationen zu machen;
  • das Steuerfestsetzungsverfahren durch Selbstveranlagung und digitalen Datenaustausch mit der Finanzverwaltung stark zu vereinfachen;
  • das Verfahren der Betriebsprüfung zu einer begleitenden Prüfung weiterzuentwickeln, in dem Unternehmen und Finanzverwaltung kontinuierlich eng bis hin zu Prüfungen in Echtzeit kooperieren;
  • zu überprüfen, welche Missbrauchsbekämpfungsvorschriften aufgrund der Einführung der Mindestbesteuerung wegfallen können, etwa bei der Lizenzschranke oder der Hinzurechnungsbesteuerung;

Die dritte Säule befasst sich mit der „Verbesserung der Strukturen im Steuerrecht“. Hier ist gem. CDU/CSU notwendig,

  • das Besteuerungsverfahren zu digitalisieren und die Finanzverwaltung mit moderner KI-Technologie auszustatten;
  • sich auf EU-Ebene dafür einzusetzen, das Reverse-Charge-Verfahren für alle B-2-B-Umsätze einzuführen, sodass der Großteil der Zahlungsströme zwischen Fiskus und Unternehmen hinfällig wird;
  • das Erfordernis des Ergebnisabführungsvertrages bei der ertragsteuerlichen Organschaft abzuschaffen und ein Antragsverfahren bei der umsatzsteuerlichen Organschaft einzuführen;
  • den Kommunen eine verlässliche und auskömmliche Finanzausstattung zuzuordnen, die zugleich Anreize zur wirtschaftlichen Initiative und zur Ansiedlung von Arbeitsplätzen setzt.

Gegenstimmen aus der Koalition

Erwartungsgemäß mussten CDU/CSU mit einem starken Gegenwind rechnen. U.a. stellten Abgeordnete der SPD fest, dass die Forderungen der Union nicht zukunftsgerichtet seien und ein seriöser Vorschlag für die Gegenfinanzierung nicht vorliege. Die Grünen trugen vor, dass die Koalition schon die ganze Zeit Politik für den Wirtschaftsstandort Deutschland mache und gerade die Wettbewerbsfähigkeit gestärkt worden ist. Die FDP nannte die Vorschläge sogar ein „Schuldeingeständnis der Antragsteller“. Denn, so Markus Herbrand: Von Steuerreformen sei zu Regierungszeiten der Union keine Rede gewesen. Es sei vielmehr auf Konsum gesetzt werden.

Charmante Vorschläge für die Wirtschaft

Dass die Union sich frühzeitig in Steuersachen positionieren und im Wahlkampf das Thema Steuern großschreiben wird, ist zu erwarten. Aus Sicht der Wirtschaft dürften die Vorschläge m.E. als attraktiv bezeichnet werden. Zu beachten ist allerdings, dass eine Gegenfinanzierung stehen sollte. Dass das deutsche Steuerrecht gerade für die Unternehmerschaft einer Neuakzentuierung bedarf, steht an vielen Stellen außer Frage. Insbesondere unter Beachtung der Tatsache, dass die letzte große Unternehmensteuerreform 16 Jahre zurückliegt, sollte das Thema „Reform des Steuerrechts und Bürokratieabbau“ im Sinne der hiesigen Wirtschaft weiterverfolgt werden.

BMF verkündet Start für Wirtschafts-Identifikationsnummer!

Das BMF hat einen Entwurf für eine Verordnung zur Vergabe steuerlicher Wirtschafts-Identifikationsnummer vorgelegt. Demnach soll ab dem 30.09.2024 mit der initialen Vergabe begonnen werden.

Hintergrund

Die eindeutige Identifizierung von Personen ist im Steuerrecht von Bedeutung. Bereits seit dem Jahr 2003 regelt § 139a AO dazu, dass jedem Steuerpflichtigen und jeder sonstigen natürlichen Person, die bei einer öffentlichen Stelle ein Verwaltungsverfahren führt, zum Zwecke der eindeutigen Identifizierung in Besteuerungs- und Verwaltungsverfahren, ein einheitliches und dauerhaftes Merkmal (Identifikationsmerkmal) zuzuteilen ist. Für natürliche Personen ist dies bereits seit 2007 realisiert (§ 139b AO). Für wirtschaftlich Tätige (§ 139c AO) lief die Regelung bisweilen ins Leere. Dies soll nunmehr geändert werden.

Wer und was ist betroffen?

Die neue Nummer soll laut BMF – es legte nunmehr eine entsprechende Verordnung im Entwurf vor – allen wirtschaftlich Tätigen in Deutschland zugewiesen werden. Ziel ist eine Vereinfachung der Kommunikation. Gleichzeitig wird die Nummer als bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer im Sinne des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes (UBRegG) gelten. Weiterlesen

NRW veröffentlicht Muster-Hebesätze für die Grundsteuer

Nachdem das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2018 die Erhebung der Grundsteuer in ihrer jetzigen Form für verfassungswidrig erklärt hatte, konnten sich Bund und Länder im November des Jahres 2019 auf ein Grundsteuer-Reformgesetz einigen. Dieses regelt das sog. Bundesmodell, von welchem jedoch durch die Vereinbarung einer Länderöffnungsklausel abgewichen werden kann.

Bundesmodell in NRW, aber…..

NRW entschied sich bereits früh, das Bundesmodell zur Anwendung zu bringen. Allerdings konstatierte das Land, dass die Ergebnisse der Grundsteuerwertfeststellungen und der Messbetragsfestsetzungen auf den 01.01.2025 gezeigt hatten, dass in einigen Kommunen private Haushalte zukünftig stärker im Rahmen der Grundsteuer belastet werden als die Eigentümerinnen und Eigentümer von Nichtwohngrundstücken. Hinzu wurde beobachtet, dass dieses Phänomen der Belastungsverschiebung nicht landeseinheitlich, sondern regional verschieden ist.

Um den Kommunen im Rahmen ihrer kommunalen Selbstverwaltung mehr Entscheidungsspielräume zu ermöglichen und bei Bedarf auf lokale Gegebenheiten besser reagieren zu können, verabschiedete die Landesregierung im Juli 2024 ein Gesetz zur Festlegung differenzierter Hebesätze. Dadurch entsteht die Option, die Hebesätze für Wohn- und Nichtwohngrundstücke bei der Grundsteuer B zu differenzieren und die räumlich strukturellen Gegebenheiten im jeweiligen Ort zu berücksichtigen. Weiterlesen

BFH: Betriebsveranstaltungen trotz eingeschränktem Teilnehmerkreis

Mit seinem Urteil v. 27.03.2024 (VI R 5/22) hat der BFH seine Rechtsprechung zum Begriff der Betriebsveranstaltung geändert.

Hintergrund

Die Betriebsveranstaltung wurde – seit einer im Jahr 2015 vorgenommenen Kodifizierung – dann als gegeben angenommen, wenn für alle Mitarbeiter einer Organisationseinheit die Veranstaltung offenstand. Als kriegsentscheidendes Merkmal wurde ein solches „Offenstehen“ stets für die Anwendung der Pauschalierung etwaiger Vorteile mit einem Pauschalsatz in Höhe von 25 Prozent nach § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG von der Finanzverwaltung verlangt. Lag das Merkmal nicht vor, so konnte die Pauschalierung zu 25 Prozent nicht zur Anwendung gelangen. Dann wurde lediglich die Anwendung der Pauschalierungsvorschrift gem. § 37b Abs. 2 EStG (Pauschsteuersatz in Höhe von 30 Prozent) in Betracht gezogen.

BFH ändert Rechtsauffassung

Diese Ansicht hat der BFH nunmehr in seiner Rechtsprechung geändert.  Dabei ging es um die Weihnachtsfeier einer Klägerin, die diese in Jahr 2015 in den eigenen Räumlichkeiten veranstaltete. Die Besonderheit hierbei war, dass zu dieser nur die Vorstandsmitglieder eingeladen waren. Weiterlesen

Gefährdet hoher Alkoholkonsum den Abzug von Bewirtungskosten?

Kann ein zu hoher Alkoholkonsum ein Indiz für den Bewirtungscharakter einer Veranstaltung sein? Das FG Berlin-Brandenburg kommt zu diesem Ergebnis.

Zum Sachverhalt

Ein Unternehmen der Immobilienbranche lud seine Kunden und seine Mitarbeiter zu einer Veranstaltung – einem sogenannten Kick-Off-Meeting – ein. Es waren provisorische Tresen aufgebaut worden, an denen Speisen und alkoholische Getränke gereicht wurden. Das Unternehmen machte die Kosten vollständig als Betriebsausgaben geltend, vergaß jedoch, die Kosten einzeln und getrennt aufzuzeichnen. Das FA versagte den Abzug und machte darauf aufmerksam, dass die Aufzeichnungspflichten für Bewirtungskosten (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG und § 4 Abs. 7 EStG) nicht erfüllt seien. Es hätte der fachliche Austausch im Vordergrund gestanden, widersprach das Unternehmen. Dies hätte zur Folge, dass aufzuzeichnende Bewirtungskosten nicht gegeben seien.

FG Berlin-Brandenburg sieht Bewirtungskosten erster Güte

Dem Urteil des FA schloss sich auch das FG an: Die Kosten seien Bewirtungskosten im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EstG, denn es handelte sich um geschäftliche Anlässe. Wichtig sei, dass hier nicht reine Arbeitnehmerbewirtungen vorgelegen haben. Diese unterfallen nicht der Abzugsbeschränkung für Bewirtungskosten und nicht den diesbezüglich geltenden Aufzeichnungspflichten. Allerdings hat im konkreten Fall eine gemischte Veranstaltung stattgefunden, bei der neben Geschäftspartnern und Kunden auch eigene Arbeitnehmer teilnehmen konnten. Weiterlesen

Steuereinnahmen: Deutlich weniger in den anstehenden Jahren

Mitte Mai verkündete das BMF die Ergebnisse der 166. Steuerschätzung. Diese geben Anlass zum Umdenken.

Hintergrund

Zweimal im Jahr verkündet der Arbeitskreis „Steuerschätzungen“ seine Schätzungen für das laufende Jahr und die vier Folgejahre.  Dem seit 1955 bestehenden und als ein Beirat beim Bundesministerium der Finanzen angeschlossenen Arbeitskreis gehören neben dem federführenden BMF, u.a. das BMWK, die fünf großen Wirtschaftsforschungsinstitute, die Länderfinanzministerien und die Bundesvereinigung kommunaler Spitzenverbände an.

Weniger Einnahmen als zunächst gedacht

Die im Mai 2024 zuletzt veröffentlichten Schätzungen zeigen auf, dass Bund, Länder und Kommunen in den nächsten Jahren mit deutlich geringeren Steuereinnahmen rechnen müssen als bislang angenommen. Weiterlesen

Der 12-Punkte-Plan der FDP – aus steuerrechtlicher Sicht

Die FDP hat auf ihrem Parteitag in Berlin einen „12-Punkte-Plan“ beschlossen. Darauf folgte ein „5-Punkte-Programm“ für den Haushalt. Was beinhalten diese aus steuerrechtlicher Sicht?

Schwaches Wachstum, Fachkräftemangel und viel Bürokratie. Dies sind wesentliche Schwierigkeiten, mit denen die deutsche Wirtschaft konfrontiert ist. Die FDP fordert daher eine „Wirtschaftswende“. Diese – so Christian Linder – sei neben der Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands auch für die soziale Gerechtigkeit sowie für den Kampf gegen demokratiefeindliche Bestrebungen im Land von Notwendigkeit.

In einem 12-Punkte-Plan, der auf dem Parteitag beschlossen wurde, stellt die FDP dar, wie vor allem für mehr wirtschaftliche Dynamik konsequent weiter an den entscheidenden Stellschrauben zu drehen ist. Nach ihrer Meinung „müssen insbesondere Unternehmen, Arbeitnehmer und Selbstständige“ entlastet, Leistung belohnt, und ein Bürokratieabbau weiter vorangetrieben werden.

Steuerrechtliche Forderungen

Neben einem Moratorium für neue gesetzliche Sozialleistungen beinhaltet der Plan auch eine Vielzahl an steuerrechtlichen Forderungen. Weiterlesen