Nachdem auf EU-Ebene die Lieferketten-RL beschlossen hat, fordert die Union ganz aktuell die Aufhebung des (deutschen) LKSG. Fällt das LKSG?
Hintergrund
Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LKSG v. 19.7.2021, BGBl 2022 I S. 2959) gilt seit dem 1.1.2023 für Unternehmen ab einer Größe von 3.000 Mitarbeitern. Seit dem 1.1.2024 für Unternehmen ab einer Größe von 1.000 Mitarbeitern und verpflichtet sie, bestimmte Sorgfaltspflichten mit dem Ziel zu beachten, dass menschenrechtlichen oder umweltbezogenen Risiken vorgebeugt wird, dass diese minimiert oder beendet werden. Es ist mit dem Ziel geschaffen worden, Wirksamkeit beim besseren Schutz von Menschenrechten zu verbinden mit Rechtssicherheit und Handhabbarkeit für die betroffenen Unternehmen.
Mit der Europäischen Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) ist inzwischen eine verbindliche Vorgabe geschaffen worden, bei der die Bundesregierung nicht verhindern konnte, dass sie teilweise weit über die deutsche Regelung hinausgeht; ich habe im Blog wiederholt berichtet. So verpflichtet die CSDDD Unternehmen zur Einhaltung von Standards über die gesamte Lieferkette hinweg. Außerdem müssen Unternehmen nach der CSDDD künftig einen Plan erstellen, der sicherstellt, dass ihr Geschäftsmodell und ihre Strategie mit dem Pariser Klimaabkommen vereinbar sind. Bei Verstößen gegen Menschenrechte sollen Unternehmen künftig vor europäischen Gerichten zur Rechenschaft gezogen werden können.
Unionsantrag fordert sofortige LKSG-Aufhebung
Am 13.6.2024 berät der Bundestag in erster Lesung den Unions-Gesetzentwurf „zur Aufhebung des Gesetzes über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten“ (Lieferkettensorgfaltspflichtenaufhebungsgesetz, BT-Drs. 20/11752). Sie beantragt, ohne Ausschussüberweisung in die zweite Beratung des Entwurfs einzutreten. Über diesen (seltenen) Geschäftsordnungsantrag stimmt das Parlament zunächst namentlich ab. Weiterlesen