Bundeskabinett beschließt Anhebung des Wohngeldes ab 1.1.2025

Die Bundesregierung hat am 14.8.2024 im schriftlichen Umlaufverfahren die Anhebung des Wohngeldes per 1.1.2025 beschlossen, der Bundesrat muss noch zustimmen. Wie profitieren Wohngeldempfänger?

Hintergrund

Das Wohngeld hilft sehr vielen Haushalten mit geringem Einkommen bei der Finanzierung der Wohnungskosten, etwa Alleinerziehenden, Rentnern/innen oder Studierenden, etwa 1,9 Mio. Haushalte in Deutschland profitieren davon. Das Wohngeld ist einkommensabhängig, wieviel Einkommen man haben darf, um einen Wohngeldanspruch zu haben, regelt schätzungsweise der Wohngeldrechner des Bundes.

Inhalt der Wohngeldanhebung

Mit dem Wohngeldstärkungsgesetz ist seit 1.1.2020 eine alle zwei Jahre stattfindende Fortschreibung des Wohngeldes in das Wohngeldgesetz (WoGG) aufgenommen worden. Mit dieser Regelung wird die fortlaufende Anpassung der Wohngeldleistungen an die allge- meine Entwicklung der Mieten und Verbraucherpreise sichergestellt. Die Fortschreibung des Wohngeldes ist in § 43 WoGG geregelt. Nach § 43 Abs. 1 in Verbindung mit § 38 Nr. 4 WoGG erfolgt die Fortschreibung durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates. Nach § 43 Abs. 1 WoGG sind zum 1.1.2025 die Höchstbeträge für Miete und Belastung (Anlage 1 zu § 12 Abs. 1 WoGG) und die Parameterwerte der Wohngeldformel nach § 19 WoGG fortzuschreiben, was jetzt mit der vom zuständigen Bauministerium (BMWSB) vorgelegten Verordnung erfolgt.

Per 1.1.2025 wird nach dem Beschluss der Bundesregierung v. 13.8.2024 – vorbehaltlich der ausstehenden Bundesratszustimmung – das Wohngeld wieder an die allgemeinen Preis- und Mietenentwicklung angepasst. Da das Wohngeld alle zwei Jahre automatisch an die Preis- und Mietenentwicklung angepasst wird, steigt das Wohngeld dann um durchschnittlich 15 Prozent, das sind etwa 30 Euro mehr Wohngeld pro Monat. Weiterlesen

EuGH stärkt Rechte von Pauschalreisenden bei Insolvenz des Reiseveranstalters

Nach einem aktuellen EuGH-Urteil ist die Absicherung gegen die Insolvenz des Pauschalreiseveranstalters auch dann anwendbar, wenn der Reisende aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände von der Reise zurücktritt (EuGH, Urteil v. 29.7.2024, C-771/22 und C-45/23).

Hintergrund

Während der Corona-Pandemie sind in vielen Fällen Reisende, die vor Ausbruch der Pandemie eine Reise gebucht hatten, wegen der mit der Pandemie verbundenen Reiseeinschränkungen von der Reise zurückgetreten und verlangten den vollen Reisepreis vom Veranstalter zurück. In einigen Fällen hat der coronabedingte Schaden bei den Reiseveranstaltern auch zur Insolvenz geführt. Der EuGH hat jetzt entschieden, welche Rechte Pauschalreisenden in solchen Fällen zustehen.

Sachverhalt im Streitfall

2020 traten Reisende in Österreich und in Belgien wegen der Covid-19-Pandemie von ihren Pauschalreisen nach Gran Canaria bzw. in die Dominikanische Republik zurück. Nach der Insolvenz ihrer Reiseveranstalter begehren sie von deren Versicherern die Erstattung der von ihnen getätigten Reisezahlungen. Die Versicherer verweigerten diese Erstattungen mit der Begründung, dass sie nur das Risiko versichert hätten, dass die Reise wegen der Insolvenz des Reiseveranstalters nicht durchgeführt werde. In den vorliegenden Fällen seien die Reisen aber nicht durchgeführt worden, weil die Reisenden von ihnen coronabedingt zurückgetreten seien. Der Veranstalter sei erst später insolvent geworden.

Das österreichische und das belgische Gericht, die mit den Ausgangs-Rechtsstreitigkeiten befasst sind, haben den EuGH um die Auslegung der EU-Richtlinie über Pauschalreisen (RL 2015/2302) ersucht. Diese Richtlinie sieht vor, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, dass Reiseveranstalter Sicherheit für die Erstattung aller von Reisenden oder in deren Namen geleisteten Zahlungen leisten, sofern die betreffenden Leistungen infolge der Insolvenz des Reiseveranstalters nicht erbracht werden.

Entscheidung des EuGH

Der EuGH (v.29.7.2024 – C 771/22 und C 45/23) hat entschieden, dass die den Reisenden gewährte Absicherung gegen die Insolvenz des Pauschalreiseveranstalters auch dann anwendbar ist, wenn ein Reisender aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände von seiner Reise zurücktritt und der Reiseveranstalter nach diesem Rücktritt insolvent wird; dass setzt allerdings voraus, dass der Reisende vor der Insolvenz keine vollständige Erstattung der getätigten Zahlungen erhalten hat, worauf er einen Anspruch hat. Weiterlesen

Letzter Aufruf: Bundeswirtschaftsministerium mahnt Schlussabrechnung der Corona-Wirtschaftshilfen an

Ende Juli 2024 hat das BMWK abermals die Schlussabrechnung der Corona-Wirtschaftshilfen angemahnt, deren Frist am 30.9.2024 endet. Aber die Zwischenbilanz der Abrechnung ist ernüchternd.

Hintergrund

Mit den Corona-Wirtschaftshilfen (Überbrückungshilfen, November- und Dezemberhilfen) wurden im Zeitraum Juni 2020 bis Juni 2022 Unternehmen und Selbständige mit erheblichen coronabedingten Umsatzrückgängen mit über 63 Milliarden Euro Bundesmitteln unterstützt. Damit die Auszahlung der Mittel an die Antragstellenden zügig erfolgen konnte, wurden die zumeist auf Prognosebasis eingereichten Anträge zunächst vorläufig bewilligt.

Konzeptionell war von Beginn an ein nachträglicher Abgleich der Prognoseangaben mit der tatsächlich realisierten Geschäftsentwicklung in einer Schlussabrechnung vorgesehen. Die Schlussabrechnung erfolgt über die digitale Antragsplattform des Bundes unter verbindlicher Einbindung von prüfenden Dritten, also Rechtsanwälten oder den Angehörigen der steuerberatenden Berufe. Die Schlussabrechnung ist noch bis 30.9.2024 möglich. Alle damit zusammenhängenden Fragen beantwortet das BMWK auf seinen Internetseiten in FAQ.

Aktueller Stand der Schlussabrechnungen

Eigentlich war die Frist für die Einreichung der Schlussabrechnungen für Corona-Wirtschaftshilfen schon viel früher abgelaufen, können jetzt aber noch bis zum 30.9.2024 eingereicht werden. Diese letzte Fristverlängerung geht auf eine Vereinbarung mit der Bundessteuerberaterkammer, dem Deutschen Steuerberaterverband e.V., der Wirtschaftsprüferkammer und der Bundesrechtsanwaltskammer im März 2024 zurück. Die Angehörigen der steuerberatenden Berufe haben wiederholt betont, dass sie – neben ihrem üblichen Steuerberatungs- und Steuergestaltungsgeschäft – mit den Zusatzlasten aus den Corona-Steuerhilfegesetzen und den arbeitsintensiven Corona-Wirtschaftshilfen mit ihren Kapazitäten hoffnungslos überfordert sind. Weiterlesen

BAG: Maßgeblichkeit des regelmäßigen Beschäftigungsorts für die Gewährung von Feiertagszuschlägen

Das BAG (v. 1.8.2024 – 6 AZR 38/24) hat ganz aktuell entschieden, dass für den (im Streitfall tarifvertraglichen Anspruch auf Feiertagszuschläge nicht auf den tatsächlichen Beschäftigungsort, sondern den regelmäßigen Beschäftigungsort ankommt.

Hintergrund

Wer an gesetzlichen Feiertagen arbeitet, erhält Zuschläge auf den Arbeitslohn. Zuschläge können auch anfallen bei Sonntags- oder Nachtarbeit. Mit den Zuschlägen sollen die besonderen Erschwernisse abgegolten werden, wenn ein Arbeitnehmer außerhalb der „normalen“ Arbeitszeit arbeitet. Steuerlich betrachtet haben vom Arbeitgeber für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gezahlte Zuschläge den Vorteil, dass diese unter den Voraussetzungen des § 3b EStG steuerfrei gezahlt werden können.

Sachverhalt im Streitfall

Der Kläger, dessen regelmäßiger Beschäftigungsort in Nordrhein-Westfalen liegt, nahm auf Anordnung seines Arbeitgebers vom 1. bis 5. November 2021 an einer Fortbildungsveranstaltung in Hessen teil. Das auf den 1. November fallende Hochfest Allerheiligen ist zwar nach dem Feiertagsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen gesetzlicher Feiertag, nicht jedoch nach den für das Bundesland Hessen geltenden landesrechtlichen Bestimmungen. Vor diesem Hintergrund streiten die Parteien darüber, ob dem Kläger gleichwohl für die am 1.11.2021 von ihm in Hessen unstreitig erbrachte Arbeitsleistung Feiertagszuschläge zustehen. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht (Landesarbeitsgericht Hamm, v. 11.1.2024 – 11 Sa 936/23) hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen. Jetzt hatte die Revision des Arbeitnehmers vor dem BAG Erfolg.

Entscheidung des BAG

Das BAG hat jetzt entschieden: Für Beschäftigte, die unter den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) fallen, richtet sich der Anspruch auf Feiertagszuschläge danach, ob am regelmäßigen Beschäftigungsort ein gesetzlicher Feiertag ist. Weiterlesen

Unfallschaden: Merkantiler Minderwert immer vom Nettoverkaufspreis!

Der merkantile Minderwert ist bei einem KfZ-Unfallschaden immer auf Basis des Nettoverkaufspreises zu schätzen. Dies hat der BGH ganz aktuell in vier Urteilen festgestellt (BGH v. 17.7.2024 – VI ZR 188/22, VI ZR 205/23, VI ZR 239/23 und VI ZR 243/23).

Hintergrund

Der merkantile Minderwert bezeichnet als Schadenersatzposition eine Minderung des Verkaufswerts, die trotz völliger und ordnungsgemäßer Instandsetzung eines bei einem Unfall erheblich beschädigten Kraftfahrzeugs allein deshalb verbleibt, weil Unfallfahrzeuge auf dem Gebrauchtwagenmarkt einen geringeren Preis als unfallfreie erzielen. Der Ersatz des merkantilen Minderwerts als solcher unterliegt nicht der Umsatzsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, da es sich bei dem zu zahlenden Schadensersatz (§ 251 Abs. 1 BGB) nicht um eine Leistung gegen Entgelt handelt. Im gerichtlichen Verfahren unterliegt der merkantile Minderwert der Schätzungsbefugnis des Tatrichters (§ 287 Abs.1 ZPO); es unterliegt seinem Ermessen, ob er diesbezüglich ein Sachverständigengutachten zur Feststellung der Höhe des merkantilen Minderwerts anordnet.

Entscheidung des BGH

Bislang ungeklärt war, ob bei Schätzung des merkantilen Minderwerts auf Bruttoverkaufspreisbasis der enthaltene Umsatzsteueranteil herauszurechnen ist. Weiterlesen

Corona-Öffnungsverbot für großflächige Einzelhandelsgeschäfte mit mehr als 800 qm Verkaufsfläche rechtmäßig

Das coronabedingte Verbot der Öffnung von Ladengeschäften des Einzelhandels mit mehr als 800 qm Verkaufsfläche gem. der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung v. 17.4.2020 war nach Ansicht des BVerwG rechtmäßig (BVerwG v. 25.7.2024 – 3 CN 3.22)

Hintergrund

Auch nach dem Ende der Corona-Pandemie beschäftigen die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen unverändert die Gerichte, vor allem im Arbeitsrecht, im Zivilrecht und auch im Verwaltungsrecht, wie ein neues BVerwG-Urteil belegt. Nach § 7 Abs. 2 SächsCoronaSchVO war die Öffnung von Ladengeschäften in Sachsen grundsätzlich untersagt. Ausgenommen waren Geschäfte für den täglichen Bedarf (wie zum Beispiel Lebensmittelhandel) und für die Grundversorgung notwendige Geschäfte (unter anderem Drogerien, Garten- und Baumärkte, Buchhandel). Öffnen durften auch Ladengeschäfte des Einzelhandels jeder Art bis zu einer Verkaufsfläche von 800 qm. Für Einkaufszentren und großflächigen Einzelhandel sah § 7 Abs. 1 SächsCoronaSchVO hingegen gesonderte Beschränkungen vor. Die Verordnung galt vom 20.4. bis 3.5.2020.

Sachverhalt des Streitfalls

Die Antragstellerin betreibt einen Elektronikfachmarkt mit einer Verkaufsfläche von mehr als 1400 qm. Ihr Normenkontrollantrag (§ 47 VwGO), mit dem sie die Feststellung begehrt hat, dass § 7 SächsCoronaSchVO unwirksam war, blieb vor dem Sächs. OVG (OVG Bautzen v. 17.5.2022 – OVG 3 C 16/20) ohne Erfolg. Jetzt blieb auch die Revision vor dem BVerwG erfolglos.

Entscheidung des BVerwG

Das BVerwG hat die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt und unter Hinweis auf frühere Entscheidungen (BVerwG v. v. 22.11.2022 – 3 CN 1.21/Gastronomiebetriebe); BVerwG v. 21.6.2023 – 3 CN 1.22/Versammlungen). Festgestellt, dass Verbotsmaßnahmen in der Anfangsphase der Pandemie auf § 32 i. V. m. § 28 Abs. 1 IfSG in der Fassung v. 27.3.2020  gestützt werden konnten. die in § 7 Abs. 1 und 2 SächsCoronaSchVO getroffenen Regelungen den Anforderungen an die Bestimmtheit aus Art. 20 Abs. 3 GG. Die Öffnungsverbote waren ausgehend von den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts zur pandemischen Lage im Frühjahr 2020 verhältnismäßig und damit notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne von § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG.

Die Unterscheidung zwischen Ladengeschäften des Einzelhandels mit mehr als 800 qm Verkaufsfläche (großflächige Geschäfte), die mit Ausnahme der in § 7 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 S. 2 Nr. 1 und 2 SächsCoronaSchVO genannten Geschäfte schließen mussten, und Ladengeschäften mit maximal 800 qm Verkaufsfläche, die unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 S. 2 Halbs. 2 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SächsCoronaSchVO öffnen durften, war nach Ansicht des BVerwG auch mit dem Gleichheitssatz vereinbar (Art. 3 Abs. 1 GG).

Der Verordnungsgeber durfte als tragfähigen Differenzierungsgrund annehmen, dass großflächige Geschäfte aufgrund ihres umfangreicheren Warenangebots regelmäßig eine größere Attraktivität und Anziehungswirkung für Kunden haben als kleinere Geschäfte. Daher komme es bei Zulassung ihrer Öffnung zu einer Vielzahl zusätzlicher physischer Kontakte von Menschen auch auf den Wegen von und zu den Geschäften und damit zu einer Erhöhung des Infektionsrisikos. Die Verkaufsfläche ist nach Ansicht des BVerwG ein Maß, um die Attraktivität eines Geschäfts „typisierend“ zu erfassen. Die vom Verordnungsgeber gewählte Grenze von 800 qm für die Ausnahme vom Öffnungsverbot war in der damaligen Pandemiesituation von seinem Einschätzungsspielraum gedeckt. Das gilt auch für das Verbot, die Verkaufsfläche durch Absperrung auf 800 qm zu reduzieren.

Einordnung und Bewertung

Die aktuelle BVerwG-Entscheidung betrifft zeitliche noch die erste Pandemiewelle vom Frühjahr 2020, fügt sich aber nahtlos in die bisherige Rechtsprechungsrichtlinie des BVerwG zu Corona-Beschränkungen ein. Auch zur zweiten Corona-Welle im Herbst 2020 hat das BVerwG (v. 16.5.2023 – 3 CN 4 und 5.22 – Gastronomiebetriebe) bekräftigt, dass Betriebsbeschränkungen auf Basis von §§ 28 Abs.1 S. 1, 32 S.1 IfSG zulässig waren. Das galt auch in gleicher Weise für Einrichtungen des Freizeitsports (BVerwG v. 15.2023 – 3 CN 6.22). Der Staat war für die Dauer der Schließungen auch nicht verpflichtet, Gewerbetreibende zu entschädigen (BGH v. 11.5.2023 – III ZR 41/22).

Weitere Informationen:
Corona | Verbot der Öffnung von Einzelhandelsgeschäften mit mehr als 800 qm Verkaufsfläche (BVerwG)07

Wetten, dass…? BGH legt Sportwettenstreit dem EuGH zur Vorabentscheidung vor

Der BGH hat dem EuGH die Frage vorgelegt, ob die Dienstleistungsfreiheit eines Anbieters von Sportwetten einer Erstattung der im Rahmen unerlaubter Online-Sportwetten erlittenen Verluste von Spielern entgegensteht (BGH v. 25.7.2024 – I ZR 90/23).

Die Entscheidung könnte weitreichende finanzielle Folgen für Sportwettenanbieter und deren Kunden haben

Hintergrund

Glücksspiel kann süchtig machen. Deshalb sind auch in Deutschland Sportwetten grundsätzlich verboten; wer Sportwetten anbieten will, bedarf deshalb nach dem Glückspielvertrag der Länder einer vorherigen Erlaubnis des jeweiligen Landes. Das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt für die Veranstaltung öffentlicher Sportwetten in § 4 Abs. 1, 4 und 5, § 4a Abs. 1, § 10a Abs. 2 und 3 GlüStV 2012 stellt ein gesetzliches Verbot im Sinn des § 134 BGB dar. Der Zweck des gesetzlichen Verbots, die Bevölkerung vor von öffentlichen Glücksspielen ausgehenden Gefahren zu schützen, erfordert grundsätzlich die Nichtigkeit der auf Grundlage eines Internetangebots unter einseitigem Verstoß gegen die Erlaubnispflicht geschlossenen Glücksspielverträge. Weiterlesen

Aufstiegs-BAföG: Mehr Geld für berufliche Fortbildung ab Januar 2025

Nach dem Beschluss des Bundeskabinetts vom 24.7.2024 soll das Aufstiegs-BAföG ab Januar 2025 mit verbesserten Förderleistungen optimiert werden: Wer sich nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung weiterbildet, erhält künftig mehr Geld. Worum geht es und wer profitiert?

Hintergrund

Seit 1996 gibt es das sogenannte Aufstiegs-BAföG. Es richtet sich an Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung. Typische Aufstiegsfortbildungen sind etwa Meister- und Fachwirtkurse oder Erzieher- und Technikerschulen. Anspruchsberechtigt sind altersunabhängig alle, die sich mit einem Lehrgang oder an einer Fachschule auf eine anspruchsvolle berufliche Fortbildungsprüfung in Voll- oder Teilzeit vorbereiten. Das Aufstiegs-BAföG“ (früher „Meister-BAföG“ genannt) unterstützt die Vorbereitung auf inzwischen mehr als 700 Fortbildungsabschlüsse. Die Förderung wird teilweise als Zuschuss, der nicht zurückgezahlt werden muss, teilweise als zinsgünstiges Darlehen gewährt. Die Kosten des Aufstiegs-BAföG tragen zu 78 Prozent der Bund und zu 22 Prozent die Länder.

Kabinett beschließt deutliche Verbesserungen

Mit der jetzt vom Kabinett am 24.7.2024 beschlossenen Reform plant die Bundesregierung insbesondere folgende Verbesserungen: Weiterlesen

Bundeskabinett bringt Steuerfortentwicklungsgesetz auf den Weg

Am 24.7.2024 hat das Bundeskabinett ein weiteres Steuerpaket beschlossen, mit dem ab 2025 Bürger/innen und Wirtschaft spürbar entlastet werden sollen. Wie sehen die Eckpunkte aus?

Hintergrund

Im Zuge der Haushaltsberatungen für 2025 hat sich die Bundesregierung darauf verständigt Bürger/innen bei der Steuerbelastung spürbar zu entlasten. Mit der angekündigten Wachstumsinitiativen soll es auch Verbesserungen für Unternehmen und gemeinnützige Organisationen geben. Zuvor hatte die Bundesregierung bereits mit dem Jahressteuergesetz 2024 sowie dem Zweiten Jahressteuergesetz 2024 steuerliche Verbesserungen auf den Weg gebracht.

Eckpunkte des Steuerfortentwicklungsgesetzes

Das geplante Entlastungspaket enthält folgende Eckpunkte:

Für Bürger/innen:

  • Für 2025 und 2026 sollen die Grund- und Kinderfreibeträge deutlich erhöht. Der steuerliche Grundfreibetrag – also das Einkommen, bis zu dem keine Einkommensteuer gezahlt werden muss – soll 2025 auf 12.084 Euro und 2026 auf 12.336 Euro steigen. Dieser Betrag bleibt steuerfrei, weil er das Existenzminimum einer erwachsenen Person sichert. Gleichzeitig soll auch der steuerliche Kinderfreibetrag angehoben werden, und zwar auf 9.600 Euro im Jahr 2025 und auf 9.756 Euro im Jahr 2026.
  • 2025 und 2026 sollen auch die Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag steigen, der Einkommensteuertarif – mit Ausnahme des sogenannten „Reichensteuersatzes“ – erneut an die Inflation angepasst werden. Das bedeutet: Löhne und Gehälter werden nicht höher besteuert, wenn ihr Anstieg lediglich die Inflation ausgleicht. Hiervon sollen aber nicht die zehn Prozent der Steuerzahler profitieren, die schon aktuell unverändert den Soli bezahlen.
  • Kinder, Jugendliche und Familien sollen konkrete Leistungsverbesserungen erhalten: Das Kindergeld soll im kommenden Jahr um fünf Euro auf 255 Euro monatlich, 2026 dann um weitere 4 Euro auf 259 Euro steigen
  • Für Familien, die von Armut betroffen sind oder ein geringes Einkommen haben, soll der Sofortzuschlag ab 2025 um fünf Euro auf 25 Euro im Monat steigen.
  • Außerdem soll ein wichtiges Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt werden, die Überführung der Steuerklassen III und V in das Faktorverfahren der Lohnsteuerklasse IV ab 2030. Das Splitting-Verfahren soll aber beibehalten werden, das künftige Verfahren hat unter dem Strich keine wirtschaftlichen Auswirkungen, weil die Jahresgesamtsteuerlast der Ehepartner künftig nur anders verteilt wird.

Für Unternehmen geplante Änderungen:

  • Für Unternehmen soll es zusätzliche steuerliche Impulse durch verbesserte Abschreibungsmöglichkeiten und die Ausweitung der steuerlichen Forschungsförderung gesetzt. Diese Maßnahmen aus der vereinbarten Wachstumsinitiative sollen Investitionen privater Unternehmen anregen und die Standortattraktivität Deutschlands verbessern.

Wie geht’s weiter?

Gegen steuerliche Entlastungen für Bürger und Unternehmen wird niemand ernsthaft etwas einzuwenden haben, insofern ist das Vorschlagspaket zu begrüßen. Positiv ist auch, dass das Bundeskabinett ebenfalls am 24.7.2024 einen gesonderten Gesetzentwurf zur rückwirkenden Freistellung des steuerlichen Existenzminimums ab 1.1.2024 auf den Weg gebracht hat. Hiernach soll für Alleinstehende der Grundfreibetrag auf 11.784 Euro (bei Ehepartnern doppelter Betrag), der steuerliche Kinderfreibetrag auf 9.540 Euro rückwirkend ab 1.1.2024 angehoben werden. Dies würde ggf. Steuerrückerstattungen für 2024 spürbar erhöhen.

Das Steuerentlastungspaket muss jetzt aber zunächst mal die Zustimmung von Bundestag und Bundesrat finden. Dem Vorausgehen muss die Sicherstellung der Finanzierung der Entlastungsmaßnahmen ab 2025 durch die Haushaltsgesetze 2025, deren erste Beratung in der ersten Sitzungswoche des Bundestages im September erfolgen wird. Die rückwirkenden Entlastungen für VZ 2024 müssen in jedem Fall noch bis Jahresende 2024 beschlossen und verkündet sein, damit sie noch im laufenden VZ zur Anwendung kommen können. Wir bleiben dran… !

Weitere Informationen:

WEG-Sonderumlage von Prozesskosten – Wer muss zahlen?

Der BGH hat ganz aktuell entschieden, dass auch ein gegen die Eigentümergemeinschaft obsiegender Miteigentümer die Prozesskosten der unterlegenen Gemeinschaft der Wohnungseigentümer anteilig mitfinanzieren muss (BGH, Urteil v. 19.7.2024 – V ZR 139/23).

Hintergrund

Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) ist zuletzt in 2020 umfangreich reformiert worden, ich habe im Blog berichtet. Nach § 16 Abs. 2 WEG hat jeder Wohnungseigentümer die Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, insbesondere der Verwaltung und des gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums, nach dem Verhältnis seines Anteils (§ 16 Abs. 1 S. 2) zu tragen. Die Wohnungseigentümer können aber für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine von Satz 1 oder von einer Vereinbarung abweichende Verteilung beschließen. Weiterlesen