Wegfall von Corona-Reglementierungen – Deutschland unser Flickenteppich!

Corona-Infektionszahlen und die Belastungen des Gesundheitssystems entwickeln sich rückläufig – gottlob! Die Aufhebung von Corona-Einschränkungen für Bürger kommt allerdings nur schleppend voran – ein Statusbericht.

Hintergrund

Seit März 2020 hat die Corona-Pandemie Deutschland für mehr als zwei Jahre fest im Griff gehabt, jetzt zeichnet sich eine Entwarnung ab, aus der Pandemie wird eine Endemie. Seit 1.10.2022 bis 7.4.2023 gelten bundesweit in bestimmten Bereichen spezifische Schutzmaßnahmen wie Maskenpflicht und eine Testnachweispflicht in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen oder eine FFP-2-Maskenpflicht im öffentlichen Personenfernverkehr.

Aufgrund der Länderöffnungsklausel können die Länder weitergehende Regelungen erlassen, insbesondere bei konkreter Gefahr für die Gesundheitslage. Im September 2022 hat der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates ein neues Infektionsschutzregime beschlossen. Die Regeln gelten seit dem 1.10.2022 bis zum 7.4.2023 gelten. Mit ihnen sollte einem befürchteten deutlichen Anstieg der Corona-Infektionen begegnet werden – der ausgeblieben ist.

Pflichtenkatalog wird nur schleppend abgebaut

In Bund und Ländern werden die (grundrechtseinschränkenden) Regelungen nur sehr schleppend abgebaut: Weiterlesen

Lieferkettengesetz in Kraft – Aufwand und Kosten für Unternehmen steigen

Seit 1.1.2023 gilt das neue Lieferkettensorgfaltenpflichtengesetz – LieferkettenG (LkSG v. 16.07.2021, BGBl 2021 I 2959). Bürokratie- und Kostenlast der Unternehmen steigen – und werden weiter zunehmen!

Hintergrund

Saubere Lieferketten, in denen auf die Einhaltung von Umweltstandards, Menschen und Arbeitnehmerrechten geachtet wird, gehören in einer globalen Wirtschaft inzwischen zum „common sense“. Zum Schutz entsprechender Rechte hat der Gesetzgeber bereits im Juli 2021 das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz auf den Weg gebracht, dass in seiner ersten Stufe am 1.1.2023 in Kraft getreten ist.

Für wen gilt das neue LieferkettenG?

Seit 1.1.2023 müssen Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten umfangreiche Verpflichtungen zum Schutz von Menschenrechten entlang ihrer Lieferketten überprüfen. Hierzu müssen Risikoanalysen erstellt, Menschenrechtsbeauftragte bestellt und auf den eigenen Internetseiten berichtet werden. Tun das die betroffenen Unternehmen nicht, drohen hohe Geldbußen. Ab 1.1.2024 werden auch Unternehmen ab 1.000 Beschäftigten unter das Gesetz fallen.

Die Sorgfaltspflichten der Unternehmen gelten zunächst für das eigene Unternehmen mit seinen Geschäftsbereichen, darüber hinaus aber auch für alle eigenen Tochterunternehmen weltweit. Da das Gesetz eine Risikoanalyse auch bei den Lieferanten betroffener Unternehmen fordert, sind auch diese bei den Verpflichtungen aus dem LieferkettenG einzubeziehen. Und weil große, schon jetzt unter das Gesetz fallende Unternehmen auch ihre Lieferanten auf die Einhaltung der Anforderungen nach dem LieferkettenG verpflichten, sind „im Sog“ auch viele mittelständische Unternehmen faktisch betroffen, obwohl sie rechtlich nicht unter das Gesetz fallen. Weiterlesen

Update Gas- und Wärmepreisbremse: Erstattungsanträge für Vorauszahlungen ab sofort möglich

Ab sofort können Erdgaslieferanten, Wärmeversorger und Selbstversorger im Rahmen der Energiepreisbremse im online-Portal des Bundes Vorauszahlungen auf die an Verbraucher, KMU und Industrieunternehmen zu gewährenden Abschlägen auf Energierechnungen beantragen. Das hat das BMWK am 9.1.2023 mitgeteilt.

Hintergrund

Die von Bundestag und Bundesrat am 15./16.12.2022 beschlossene Gas- und Wärmepreisbremse soll für Privathaushalte und KMU mit einem Gasverbrauch <1,5 Mio. kWh/Jahr vom 1.3. bis 30.4.2024 gelten, im März 2023 werden rückwirkend auch die Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 angerechnet.

Ab Januar 2023 soll die befristete Gas-/Wärmepreisbremse auch für energieintensive Industrien durch Deckelung der Preise gelten. Anträge müssen hierfür nicht gestellt werden. Die Gaspreisbremse entlastet durch niedrigere Abschläge während des Jahres, bis auf der Jahresrechnung der tatsächliche Verbrauch final abgerechnet wird. Über Einzelheiten habe ich bereits im Blog und ausführlich in NWB 2022, S. 3736 berichtet. Allein die industrielle Gas- und Wärmepreisbremse soll etwa 25.000 Unternehmen und 1.900 zugelassene Krankenhäuser entlasten. Weiterlesen

Rückzahlung von Corona-Soforthilfen: Außer Spesen nix gewesen!?

Nach der großzügigen Gewährung staatlicher Corona-Soforthilfen im Frühjahr 2020 droht jetzt Unternehmern und Freiberuflern bei fehlendem Liquiditätsengpass die Rückzahlung der Subventionen. Was ist zu beachten?

Hintergrund

Die Soforthilfen wurden in den ersten Monaten der Corona-Pandemie als Billigkeitsleistung für kleine Betriebe und Freiberufler, die aufgrund der Corona-Krise in eine existenzielle Notlage geraten sind, gewährt und sollten dazu dienen, die Verbindlichkeiten aus dem erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten zu begleichen. Entgangene Umsätze und Gewinne konnten damit nicht ersetzt werden.

Letztmalige Antragstellung war am 31.5.2020 möglich, danach starteten die Überbrückungshilfeprogramme des Bundes. Die Gewährung der Soforthilfen von 9.000 € bzw. bis zu 15.000 € erfolgte auf der unternehmerischen Prognose eines Liquiditätsengpasses in den nächsten drei Monaten ab Antragstellung, in denen aus den Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb der regelmäßige Finanz- und Sachaufwand nicht mehr gedeckt werden konnte.

Rückzahlungsverpflichtung bei fehlendem Liquiditätsengpass

Zeigt dann der spätere Rückblick, dass ein Liquiditätsengpass gar nicht oder nicht in geltend gemachter Höhe vorlag, muss dies im Rückmeldeverfahren der Bewilligungsstelle angezeigt und der zu viel erhaltene Betrag rückerstattet werden. Streitpunkt ist jetzt die unterschiedliche Handhabung der Länder bei der Definition des Liquiditätsengpasses und der hieraus resultierenden Rückzahlungskonsequenzen, insbesondere in Bezug auf die Anerkennung von Personalkosten bei der Bestimmung des Engpasses: Weiterlesen

(Keine) Steuerfreiheit der Energiepreisbremsen?

Seit gestern werden die Energiepreis-Bremsen (Gas-/Wärme- sowie Strompreisbremse) wirksam, die der Bundestag und Bundesrat am 15./16.12.2022 beschlossen haben. Kommen dabei auf Verbraucher neue Steuerbelastungen zu?

Hintergrund

Die beiden Gesetze zur Gas-/Wärme- beziehungsweise Strompreisbremse lösen die so genannte Dezember-Soforthilfe (EWSG) ab, mit der der Bund im Dezember durch Übernahme von Abschlagszahlungen Verbraucher und kleine und mittlere Unternehmen bei den Energiekosten entlastet hat – ich habe dazu u.a. im Blog berichtet.

Einkommensteuerpflicht der Dezember-Soforthilfe

Das EWSG hat die Einkommensteuerpflicht der Entlastungen selbst nicht geregelt. Allerdings hat der Gesetzgeber im neuen JStG 2022 im neuen § 123 ff. EStG die Einkommensteuerpflicht der Entlastungsmassnahmen angeordnet und erfasst die Entlastungen steuerlich als Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG. Diese Steuerpflicht ist zu Recht aus steuersystematischen Gründen auf scharfe Kritik gestoßen; Blogger-Kollege Herold sieht uns bereits in Absurdistan angekommen („Gaspreisbremse wird steuerpflichtig: Willkommen in Absurdistan“).

Werden auch Gas/Wärme- bzw. Strompreisbremse steuerpflichtig?

Die am 15./16.12.2022 beschlossenen Energiepreis-Bremsen sehen selbst bislang keine Steuerpflicht der Entlastungsmaßnahmen für Verbraucher vor. § 123 ff. EStG bezieht sich nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut auch nur auf die Entlastungen durch die Dezember-Soforthilfe. Weiterlesen

BAG: Resturlaub verjährt nicht automatisch

Mit zwei wichtigen Urteilen hat das BAG (Urteile v. 20.12.2022 – 9 AZR 266/20 und 9 AZR 245/19) die Frage entschieden, wann Resturlaub im laufenden Arbeitsverhältnis und im Fall langwieriger Erkrankung verfällt.

Hintergrund

Nach der gesetzlichen Regelung (§ 7 Abs. 3 S. 1 BUrlG) muss Urlaub grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr genommen werden, andernfalls verfällt er. Eine Übertragung in das nächste Jahr, ist nur bei dringenden betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen statthaft. Der Urlaub muss dann in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden. Diese Verfallgrenze des 31. März gilt seit einem Urteil des EuGH aus dem Jahr 2009 (C-350/06; C-520/06) bei langwierigen Erkrankungen nicht.

Infolgedessen hat das BAG 2012entschieden, dass ein Anspruchsverfall erst 15 Monate nach Ende des eigentlichen Urlaubsjahres beim gesetzlich vorgegeben Mindesturlaub eintritt (BAG 9 AZR 623/10). Bereits 2018 hatte der EuGH klargestellt: Ein Arbeitnehmer darf seine erworbenen Ansprüche auf bezahlten Jahres-(Mindest) Urlaub nicht automatisch deshalb verlieren, weil er keinen Urlaub beantragt hat (EuGH C-619/16 und C-684/16). Im September 2022 hat der EuGH (22.9.2022 C-120/21; C-518/21; C-727/20) entschieden, dass Urlaub nur verjähren kann (§§ 194, 195 Abs.1 BGB), wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber über seinen Urlaubsanspruch unterrichtet und vor dem Urlaubsverfall gewarnt wurde; ich habe ich im Blog berichtet (EuGH stärkt Urlaubsanspruch von Arbeitnehmern).

Was ist der Kern der neuen BAG-Entscheidung?

In einem der aktuellen Streitfälle (BAG 9 AZR 266/20) machte die Klägerin geltend, dass Urlaub wegen des hohen Arbeitsanfalls nicht habe genommen werden können. Im zweiten Fall (BAG 9 AZR 245/19) ging es um die Verjährung von Urlaub, der wegen langer Krankheit 15 Monate nach Ende des Kalenderjahres nicht genommen werden konnte. Weiterlesen

BMWK veröffentlicht FAQ zu den Energiepreisbremsen – gut so!

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWK) hat am 15.12.2022 verschiedene FAQ zu den am 15./16.12.2022 von Bundestag und Bundesrat beschlossenen Energiepreisbremsen im Internet veröffentlicht. Eine wichtige Orientierungshilfe für Verbraucher und Unternehmen – gut so!

Hintergrund

Angesichts rapide gestiegener Energiekosten hat der Gesetzgeber umfangreiche Hilfsprogramme wie Energiepreispauschalen oder zuletzt die Dezember-Soforthilfe für Bürger und Unternehmen beschlossen. Nach der Energiekostenentlastung im Dezember 2022 hat der Gesetzgeber jetzt mit den Gesetzen zur Gas-/Wärme- bzw. Strompreisbremse zwei weitere zeitlich befristete Maßnahmen für 2023/24 beschlossen, die spätestens am 1.1.2023 in Kraft treten und mit einer Verlängerungsoption bis 30.4.2024 ausgestattet sind. Über den wesentlichen Inhalt der Energiepreisbremsen habe ich berichtet, eine ausführliche Darstellung der Details folgt in Kürze in der Zeitschrift NWB.

FAQ zu den Energiepreisbremsen veröffentlicht

Die Regelungen in dem Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme und zur Änderung weiterer Vorschriften, BT-Drs. 20/4683, 20/4911 sowie BR-Drs. 662/1/22 und dem Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse und zur Änderung weiterer energierechtlicher Bestimmungen, BT-Drs. 20/4685, BR-Drs. 663/1/22) sind kompliziert und jedenfalls von Laien kaum zu verstehen.

Deshalb ist gut, dass das BMWK jetzt „Nachhilfe“ erteilt und in gesonderten FAQ die wichtigsten Verständnis- und Auslegungsfragen beantwortet. Dies sind: Weiterlesen

Vollbremsung: Gas-/Wärme- und Strompreise beschlossen!

Bundestag und Bundesrat haben am 15. bzw. 16.12.2022 die beiden Gesetze für eine Gas-/Wärmepreisbremse bzw. für eine Strompreisbremse beschlossen. Damit ist der Weg frei, dass Bürger und Unternehmen von den hohen Energiepreisen entlastet werden können.

Hintergrund

Angesichts rapide gestiegener Energiekosten hat der Gesetzgeber umfangreiche Hilfsprogramme wie Energiepreispauschalen oder zuletzt die Dezember-Soforthilfe für Bürger und Unternehmen – ich habe wiederholt im Blog berichtet. Nach der Energiekostenentlastung im Dezember 2022 hat der Gesetzgeber jetzt mit den Gesetzen zur Gas-/Wärme- bzw. Strompreisbremse zwei weitere zeitlich befristete Maßnahmen beschlossen, die am 1.1.2023 in Kraft treten.

Wesentlicher Inhalt

Mit den Gesetzen zu den Preisbremsen für Gas, Wärme und Strom sollen Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie kleine, mittlere Unternehmen entlasten, aber auch größere Verbraucher, die nicht von den Dezember-Soforthilfen profitiert haben. Die Auszahlung der Entlastungsbeträge soll spätestens im März 2023 erfolgen – rückwirkend auch für Januar und Februar.

Bremswirkung für Unternehmen eingeschränkt

Insbesondere für größere Unternehmen mit einem hohen Energieverbrauch haben die Gas-/Wärme- bzw. Strompreisbremsen leider „Haken und Ösen“, um nur einige zu nennen: Weiterlesen

Zahltag! Rentner können mehrfach von Energiepreispauschale profitieren

Rentner/innen erhalten in diesen Tagen die Energiepreispauschale (EEP) in Höhe von 300 € auf ihr Konto.

Hintergrund

Als Reaktion auf den dramatischen Energiekostenanstieg hat der Gesetzgeber mit dem Steuerentlastungsgesetz vom 23.5.2022 (BGBI 2022 I S. 749) eine einmalige steuerpflichtige Energiekostenpauschale (EEP) von 300 € beschlossen, die grundsätzlich über die Arbeitgeber bzw. Dienstherren an Beschäftigte ab Ende September 2022 ausgezahlt wurde. Die wichtigsten Praxisfragen zur EEP hat das BMF in einem gesonderten FAQ beantwortet.

Mit der Ausweitung EEP für Rentner und Versorgungsempfänger (Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetz – RentEPPG, BGBl 2022 I S.1985) dämpft der Gesetzgeber ab 1.12.2022 auch bei einer Bevölkerungsgruppe den Energiekostenanstieg, die mit geringeren Altersbezügen mindestens ebenso wie Arbeitnehmer betroffen ist. Weiterlesen

Gas- und Strompreisbremse: Was kommt auf die Verbraucher zu?

Am 1.12.2022 hat der Bundestag erstmals zur geplanten Gas- und Strompreisbremse getagt, die abschließenden Entscheidungen in Bundestag und Bundesrat sind für den 15.12. bzw. 16.12.2022 geplant. Was bedeutet das für Verbraucher?

Hintergrund

Die Bundesregierung will den Anstieg der Energiekosten für Haushalte und Unternehmen dämpfen. Die Soforthilfe Dezember (Erdgas-Wärme-Soforthilfe-Gesetz (EWSG) v. 19.11.2022, BGBl 2022 I S. 2035) schafft einen Ausgleich für die gestiegenen Energierechnungen im Jahr 2022 und überbrückt die Zeit bis zur geplanten Einführung einer Gas- und Wärmepreisbremse im Frühjahr. Die mit dem EWSG beschlossene Dezember-Soforthilfe ist erster Teil der von der sog. Gaskommission vorgeschlagenen Gas- und Strompreisbremse, die ab 2023 greifen und Bürger und Unternehmen bei den Gas-/Wärme- sowie Stromkosten entlasten sollen. Die parlamentarische Beratung der Gesetzentwürfe hat am 1.12.2022 begonnen.

Worum geht es genau? Weiterlesen