Härtefallregelungen neben Energiepreisbremsen – Gehen Betreiber von Heizöl- und Pelletsanlagen leer aus?

Obwohl der Bundestag am 15.12.2022 neben den Energiepreisbremsen auch Härtefallregelungen für Besitzer von Heizöl- oder Pelletsanlagen beschlossen hat, will der Haushaltsausschuss die erforderlichen Geldmittel nicht zur Verfügung stellen. Gehen Betreiber von nicht leitungsgebundenen Heizungsanlagen trotz steigender Energiepreise leer aus?

Hintergrund

Nach dem Erdgas-Wärme-Soforthilfe-Gesetz – EWSG (BGBl 2022 I S. 2035), das eine Energiekostenentlastung von Unternehmen und Haushalten im Dezember 2022 beinhaltete, hat der Bund mit dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz – EWPBG (BGBl 2022 I S. 2560) und dem Strompreisbremsegesetz – StromPBG (BGBl 2022 I S. 2512) ab Januar 2023 weitere Entlastungen bei Erdgas, Fernwärme und Strom auf den Weg gebracht. Mit diesen Gesetzen hat der Gesetzgeber aber auch Härtefallregelungen beschlossen, die KMU, Einrichtungen und Haushalte unterstützen sollen, die mit nicht leitungsgebundenen Energieträgern wie Heizöl, Flüssiggas oder Pellets heizen. Weiterlesen

Corona-Betriebsschließungen: Wann die Betriebsschließungsversicherung zahlen muss – und wann nicht

Der BGH (18.1.2023 – IV ZR 465/21) hat entschieden, dass einer Versicherungsnehmerin auf der Grundlage der vereinbarten Versicherungsbedingungen Ansprüche aus einer Betriebsschließungsversicherung wegen der teilweisen Einstellung ihres Hotelbetriebs im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie während des sogenannten „zweiten Lockdowns“ zustehen, hingegen der Versicherer nicht verpflichtet ist, eine Entschädigung aus Anlass der Betriebsschließung während des sogenannten „ersten Lockdowns“ zu zahlen. Worauf kommt es in der Praxis an?

Hintergrund

Die bundesweiten Corona-Lockdown-Maßnahmen haben im Jahr 2020 bei von Schließung betroffenen Betrieben (Gaststätten; Hotellerie etc.) zu massiven Umsatzeinbrüchen geführt. Soweit Unternehmen bei ihren Versicherern Betriebsschließungsversicherungen abgeschlossen haben, stellt sich die Frage, ob vom Versicherungsschutz auch Schließungsmaßnahmen fallen, die durch das SARS-Covid19-Virus verursacht wurden.

Worum ging es im aktuellen BGH-Fall?

Der Kläger hatte beim beklagten Versicherer eine sogenannte Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen. Er begehrte die Feststellung, dass der beklagte Versicherer verpflichtet ist, ihm aufgrund der Schließung seines Geschäftslokals im Frühjahr 2020 (erster Corona-Lockdown) und sodann im Spätherbst 2020 (zweiter Lockdown) eine Entschädigung aus dieser Versicherung zu zahlen.

Wie beurteilt der BGH Betriebsschließungsversicherungen? Weiterlesen

Von Pflicht zur Empfehlung – Bundeskabinett hebt CoronaArbSchV vorzeitig auf

Das Bundeskabinett hat am 25.1.2023 die vorzeitige Aufhebung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung zum 2.2.2023 beschlossen.

Hintergrund

Seit Frühjahr 2020 hat der Bund empfindlich in den betrieblichen Infektionsschutz mit zahlreichen Arbeitgeberpflichten eingegriffen – auf dessen Kosten; ich habe wiederholt berichtet. Die letzte Fassung der CoronaArbSchV war eigentlich bis 7.4.2023 befristet. Doch jetzt entfällt in den meisten Bereichen vorzeitig staatlicher Zwang.

Empfehlungen folgen auf Pflichten

Die bisherigen Arbeitgeber-Pflichten beim betrieblichen Infektionsschutz entfallen jetzt. Nunmehr wird „empfohlen“, in den Betrieben und Verwaltungen auch nach dem Wegfall der SARS-CoV-2-ArbSchV zum 2.2.2023 weiterhin bewährte Schutzmaßnahmen umzusetzen, um Ansteckungen bei der Arbeit zu vermeiden und krankheitsbedingte Personalausfälle zu minimieren. Weiterlesen

Update: BFH hält Solidaritätszuschlag weiterhin für verfassungsgemäß

Paukenschlag: Der BFH hält den „Soli“ auch in der ab 2020 geltenden Fassung nicht für verfassungswidrig. Das urteilte das höchste deutsche Finanzgericht am 30.1.2023 (BFH v. 17.1.2023 – IX R 15/20, veröffentlicht am 30.1.2023). Und nun?

Hintergrund

Ich habe mehrfach im Blog berichtet, zuletzt über die jüngste mündliche BFH-Verhandlung von 17.1.2023: Der ursprünglich befristete Soli von 1991 zur Finanzierung des Golf-Krieges war bis Mitte 1992 befristet, wurde dann Mitte der 90er Jahre aber zur Finanzierung der Zusatzlasten aus der deutschen Wiedervereinigung eingeführt, unbefristet durch das Solidaritätszuschlagsgesetz (SolzG 1995, BGBl 1995 I S. 1959). Seit etlichen Jahren wird um die Abschaffung dieser Ergänzungsabgabe (Art. 106 GG) gerungen, auch vor den Finanzgerichten bis hin zum BVerfG.

Bislang hat der Damm gehalten: Für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2019 haben die Gerichte den Soli für verfassungsgemäß erklärt. Mit Auslaufen des Solidarpaktes II Ende 2019 und der Reform des Soli ab VZ 2020, die seitdem die Erhebung auf rund 10 Prozent der „Besserverdienenden“ beschränkt, kam aber neue Bewegung in die Diskussion: Ist die Beschränkung noch zeitgerecht, die Beschränkung auf einen kleinen Kreis von Steuerzahlern gerecht? Weiterlesen

Behördliche Erstattung von Corona-Verdienstausfallentschädigung: BMF macht Zugeständnis bei lohnsteuerlicher Abrechnung

Mit Schreiben vom 25.1.2023 (IV C 5 – S 2342/20/10008:003) hat das BMF zur lohnsteuerlichen Abrechnung behördlicher Erstattungsbeträge für Verdienstausfallentschädigungen nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Stellung genommen. Gut für die Lohnversteuerung der Arbeitgeber: Das BMF hat eine Nichtbeanstandungsregelung verfügt.

Hintergrund

Arbeitnehmer, die sich während der Corona-Pandemie – ohne krank zu sein – auf Anordnung des Gesundheitsamts als Krankheits- oder Ansteckungsverdächtige in Quarantäne begeben müssen oder einem Tätigkeitsverbot unterliegen, erhalten im Falle des Verdienstausfalls im Regelfall eine Entschädigung nach § 56 Abs. 1 IfSG. Auch Arbeitnehmer, die aufgrund der vorübergehenden Schließung von Einrichtungen zur Betreuung von Kindern, Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen ihre Kinder oder behinderte Menschen selbst beaufsichtigen, erhalten im Falle des Verdienstausfalls unter den Voraussetzungen des § 56 Abs. 1a IfSG eine Entschädigung.

Die Verdienstausfallentschädigung ist für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für sechs Wochen, zu zahlen. Die Zahlung der Verdienstausfallentschädigung leistet der Arbeitgeber für die Entschädigungsbehörde. Die gezahlte Verdienstausfallentschädigung wird dem Arbeitgeber auf Antrag von der Entschädigungsbehörde erstattet.

Welche Probleme stellen sich in der Praxis? Weiterlesen

Betrieblicher Infektionsschutz: CoronaArbSchV vorzeitig zurück in die Mottenkiste

Seit Beginn der Corona-Pandemie hat das BMAS den betrieblichen Infektionsschutz mit umfangreichen Arbeitgeberpflichten reguliert. Jetzt werden die Beschränkungen vorzeitig aufgehoben.

Hintergrund

Um das Infektionsgeschehen beherrschbar zu gestalten und krankheitsbedingte Ausfallzeiten von Beschäftigten zu reduzieren und Belastungen des Gesundheitswesens, der kritischen Infrastrukturen sowie der Wirtschaft zu minimieren, hat der Verordnungsgeber (BMAS) bzw. der Gesetzgeber im IfSG umfangreiche Arbeitgeberpflichten wie Homeoffice-, Testangebots- und Maskenpflichten angeordnet- ich habe wiederholt hier im Blog berichtet.

Aktuelle Verordnung bereits entschärft

Die aktuelle SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 27.9.2022 ist am 1.10.2022 in Kraft getreten und gilt an sich bis 7.4.2023. Sie enthält die bekannten, im Verlauf der Pandemie bewährten Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes, setzt aber mehr auf die Eigenverantwortung von Unternehmen und Mitarbeitern.

Vorzeitige Abschaffung der CoronaArbSchV

Jetzt hat das BMAS am 19.1.2023 angekündigt, dass die Beschränkungen der aktuellen CoronaArbSchV bereits per Anfang Februar 2023 durch Ministerverordnung aufgehoben werden soll.  Wegen des sinkenden Infektionsgeschehens seien einheitliche Vorgaben für Corona-Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz nicht. Bundesweit einheitliche Vorgaben zum betrieblichen Infektionsschutz seien nicht mehr erforderlich. Bis zur Außerkraftsetzung verpflichtet die CoronaArbSchV Arbeitgeber derzeit, auf Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung ein betriebliches Hygienekonzept zu erstellen und die notwendigen Corona-Schutzmaßnahmen umzusetzen. Innerhalb der Gefährdungsbeurteilung müssen Arbeitgeber auch prüfen, ob sie ihre Beschäftigten geeignete Tätigkeiten in deren Wohnung ausführen lassen, wenn dem keine betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.

Fazit

Die vorzeitige Aufhebung der CoronaArbSchV ist ein gutes Zeichen vor allem für Unternehmen. Sie können künftig auch ohne staatliche Regulatorik über Art und Umfang betrieblicher Corona-Arbeitsschutzmaßnahmen entscheiden. Das ist bei rückläufigem Infektionsgeschehen ausdrücklich zu begrüßen, da der staatliche Zwang für Betriebe und Unternehmen auch eine erhebliche zusätzliche Kostenlast produziert hat.

Weitere Informationen:
CoronaArbSchV v. 27.9.2022: 

 

Nochmals: Warum der Soli vor dem BVerfG landet – und was Steuerpflichtige beachten sollten

Am 30.1.2023 hat der BFH den Verkündungstermin im Verfahren IX R 15/20 angesetzt; dort geht es um die Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlages. Welche Szenarien sind denkbar?

Hintergrund

Ich habe mehrfach berichtet: Seit 1995 erhebt der Fiskus eine Ergänzungsabgabe in Höhe von 5,5% der tariflichen ESt oder KSt zur Finanzierung der Sonderlasten aus Anlass der deutschen Wiedervereinigung. Seit VZ 2020 und Auslaufen des Solidarpaktes II zahlen neben dem Zuschlag auf Einkünfte aus Kapitalvermögen nur noch rund 10 % der Steuerzahler den Soli, sog. „Besserverdienende“. Bislang haben BFH und BVerfG für VZ vor 2020 die Erhebung des Soli für verfassungskonform erklärt.

Worum geht es im aktuellen BFH-Verfahren? Weiterlesen

Update: Ist die Soli-Erhebung ab 2020 verfassungswidrig?

Am 17.1.2023 hat der BFH (IX R 15/20) abermals zur Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlages (Soli) verhandelt, diesmal für den Zeitraum ab 2020; seine Entscheidung will der BFH Ende Januar 2023 verkünden. Welche praktischen Folgen hat das BFH-Verfahren?

Worum geht es im Streitfall?

Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Das beklagte Finanzamt setzte die Vorauszahlungen auf den Solidaritätszuschlag ab 2020 in Höhe von zuletzt 340 € fest. Die Kläger beantragten (erfolglos) die Herabsetzung der Vorauszahlungen auf 0 €: Zur Begründung beriefen sie sich auf das Auslaufen der Aufbauhilfen für die neuen Bundesländer im Jahr 2019. Da der Soli als Ergänzungsabgabe nur zur Abdeckung von Bedarfsspitzen erhoben werden dürfe, verbiete dieser Ausnahmecharakter eine dauerhafte Erhebung.

Den gegen die Ablehnung gerichteten Einspruch wies das Finanzamt unter Hinweis auf seine Bindung an die Steuergesetze zurück. Das Finanzgericht hat im Klageverfahren den Vorauszahlungsbescheid dahingehend geändert, dass die Vorauszahlungen auf den Solidaritätszuschlag ab 01.01.2021 – in Übereinstimmung mit den ab diesem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Bestimmungen – herabgesetzt werden. Im Übrigen wurde die Klage unter Hinweis auf seine fehlende Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlagsgesetzes 1995 für Veranlagungszeiträume ab 2020 abgewiesen.

Rechtlicher Hintergrund des Soli

Der Solidaritätszuschlag ist eine Ergänzungsabgabe i.S. des Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 des Grundgesetzes (GG). Der ursprüngliche Soli von 1991 zur Finanzierung des Golf-Krieges war bis Mitte 1992 befristet. Er wurde dann Mitte der 90er Jahre zur Finanzierung der Zusatzlasten aus der deutschen Wiedervereinigung eingeführt, unbefristet durch das Solidaritätszuschlagsgesetz – SolzG 1995, BGBl 1995 I S. 1959). Der Soli beträgt ab 1998 5,5 % der festgesetzten Einkommen- oder Körperschaftsteuer. Seit der gesetzlichen Rückführung des Soli müssen seit dem Veranlagungszeitraum 2021 nur noch rund 10 % der Steuerpflichtigen den Solidaritätszuschlag zahlen, Besserverdiener oberhalb bestimmter Einkommensgrenzen unverändert in voller Höhe – ich habe im Blog berichtet. In der Begründung des Gesetzes heißt es, es bestehe weiterhin eine besondere wiedervereinigungsbedingte Finanzlast des Bundes, etwa in der Rentenversicherung, im Arbeitsmarkt, im Bereich der Anspruchs- und Anwartschaftsüberführung und im Hinblick auf besondere Leistungen für die ostdeutschen Bundesländer.

Aktuelle BFH-Sichtweise Weiterlesen

Update: FAQ zur Energiepreispauschale (EEP) für Studierende und Fachschüler veröffentlicht

Am 4.1.2023 hat das BMF in einem Fragen-Antworten-Katalog (FAQ) die wichtigsten Fragen zur einmaligen Energiepreispauschale von 200,- € für Studierende und Fachschüler veröffentlicht. Digitale Antragsplattform und Auszahlung der EEP lassen aber weiter auf sich warten.

Hintergrund

Der Bundestag hat am 15.12.2022 das Gesetz zur Einmalzahlung einer Energiepreispauschale (EEP) für Studierende sowie Fachschülerinnen und Fachschüler beschlossen, das am 21.12.2022 in Kraft getreten ist. Weiterlesen

Heizöl, Pellets, Flüssiggas: Wie und wann werden die Heizkosten gefördert?

Der Bund will mit einem Härtefallprogramm auch solche Verbraucher von hohen Energiekosten entlasten, die nicht mit Gas oder Fernwärme, sondern anderen Energieträgern wie Öl, Pellets oder Flüssiggas heizen. Was gilt hierbei?

Hintergrund

Mit dem Erdgas-Wärme-Soforthilfe-Gesetz – EWSG (BGBl 2022 I S. 2035) hat der Bund die Soforthilfe Dezember beschlossen; durch sie wurde Haushalten und Unternehmen mit einem Verbrauch von weniger als 1,5 Mio. kWh Gas oder Wärme im Jahr die Abschlagszahlung im Dezember 2022 erlassen, bei Mietern erfolgt die Entlastung bei der nächsten Betriebskostenabrechnung in 2023. Diese Entlastung sollte die Zeit bis zur Einführung der Gas- und Wärmepreisbremse (Jahn, NWB 2022, 3385) überbrücken.

Mit dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz – EWPBG (BGBl 2022 I S. 2560) werden ab Januar 2023 weitere Entlastungen bei Erdgas und Fernwärme geregelt. Einzelfragen zu den wesentlichen Inhalten des Gesetzes hat das BMWK in gesonderten FAQ beantwortet, die auf den Internetseiten des BMWK veröffentlicht sind. Zusätzliche Entlastungen der Strompreisbremse sind im Strompreisbremsegesetz – StromPBG, BGBl 2022 I S. 2512) geregelt.

Härtefallregelungen für andere Energieträger

Neben diesen Preisbremsen sind vom Gesetzgeber Härtefallregelungen für Haus-halte, Unternehmen und Einrichtungen beschlossen worden, die durch die steigenden Energiepreise in besonderer Weise betroffen sind (etwa Mieter, Wohnungsunternehmen, soziale Träger, Kultur und Forschung), jedoch mit anderen Brennstoffen wie Heizöl, Flüssiggas oder Pellets heizen. Dafür stellt der Bund im Wirtschaftsstabilisierungsfonds höchstens 1,8 Mrd. EUR zur Verfügung. Die Bundesländer können die Mittel für den Zeitraum 1.1. bis 31.12.22 für Zuschüsse zur Deckung der Heizkosten einsetzen und auszahlen. Einzelheiten werden noch in einer Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern geregelt.

Was ist zu beachten? Weiterlesen