Energie-Härtefallhilfen für Privathaushalte – wer offline ist, hat Probleme

Seit Mitte Mai können Privathaushalte zum Ausgleich gestiegener Energiekosten Härtefallhilfen für nicht leitungsgebundene Energieträger wie z.B. Heizöl oder Pellets beantragen. Doch nach kurzer Zeit zeigt sich: Wer offline ist, schaut mitunter „in die Röhre“.

Hintergrund

Im Zuge der im Dezember 2022 vom Bundesgesetzgeber beschlossenen Energiepreisbremsen, die seit Januar 2023 gelten, hat der Bund für nicht leitungsgebundene Energieträger wie Heizöl, Pellets oder andere Brennstoffe sog. Härtefallhilfen auf den Weg gebracht, die von den Ländern administriert werden. Der Bund stellt hierfür bis zu 1,8 Mrd. Euro aus dem Bundeshaushalt zur Verfügung.

Betroffene können Rechnungen aus dem Zeitraum vom 01.01.2022 bis zum 01.12.2022 einreichen und so einen direkten Zuschuss von max. 2.000 Euro pro Haushalt erhalten. Erstattet werden 80% der über eine Verdopplung hinausgehenden Mehrkosten für die geförderten Energieträger. Voraussetzung ist ein Erstattungsbetrag von mindestens 100 Euro pro Haushalt Ich habe hierzu bereits im Blog berichtet (link). Seit kurzem können die Härtefallhilfen über die Länder beantragt werden, die auch das Antragsverfahren im Einzelnen regeln. Detailfragen zur Härtefallhilfen für Privathaushalte hat das BMWK in gesonderten FAQ beantwortet, die bundeseinheitlich gelten und auch auf die Internetseiten der Länder verlinken.

IT-basiertes Antragsverfahren bereitet Vielen Probleme

Die Antragstellung erfolgt über die Länder bzw. deren Bewilligungsstellen unter Nutzung der Online-Plattform des jeweiligen Landes (BMWK-FAQ Ziff. 3.1., 3.3.). In einigen Ländern erfordert die Anmeldung im Online-Antragsportal ein ELSTER-Zertifikat (siehe z.B. BayWiMi-FAQ Ziff.4.1), das viele (noch) nicht haben und folglich erst beantragen müssen – das kann mehrere Wochen dauern. Weiterlesen

Gleicher Lohn für gleiche Arbeit: BAG bestätigt Tarifpraxis bei Leiharbeit

Von dem Grundsatz, dass Leiharbeitnehmer für gleiche Arbeit den gleichen Lohn bekommen müssen, kann ohne Verstoß gegen EU-Recht durch Tarifvertrag zum Nachteil von Leiharbeitnehmern abgewichen werden – das hat das BAG in einer aktuellen Entscheidung bestätigt (BAG v. 31. Mai 2023 – 5 AZR 143/19).

Worum ging`s im Streitfall?

Die Klägerin war aufgrund eines nach § 14 Abs. 2 Teilzeitbefristungsgesetz -TzBfG befristeten Arbeitsverhältnisses bei der Beklagten, die gewerblich Arbeitnehmerüberlassung betreibt, als Leiharbeitnehmerin in Teilzeit beschäftigt. Sie war Januar bis April 2017 hauptsächlich einem Unternehmen des Einzelhandels als Kommissioniererin überlassen und verdiente zuletzt 9,23 Euro brutto/Stunde. Vergleichbare Stammarbeitnehmer erhielten einen Stundenlohn von 13,64 Euro brutto, deswegen verlangte die Klägerin unter Berufung auf den Gleichstellungsgrundsatz des § 8 Abs. 1 AÜG bzw. § 10 Abs. 4 Satz 1 AÜG a.F. die Differenzvergütung. Sie meinte, dass auf ihr Leiharbeitsverhältnis kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit Anwendung findende Tarifwerk sei mit Art. 5 Abs. 3 EU-Leiharbeits-RL (2008/104/EG) wegen des dort verlangten „Gesamtschutzes der Leiharbeitnehmer“ nicht vereinbar.

BAG lässt Abweichung vom Equal pay-Grundsatz zu

Um unionsrechtliche Fragen zu klären, hatte das BAG zunächst (BAG 16.12.2020 – 5 AZR 143/19 (A), BAGE 173, 251) das Revisionsverfahren ausgesetzt und den EuGH nach Art. 267 AEUV um Vorabentscheidung wegen nicht näher definierten „Achtung des Gesamtschutzes von Leiharbeitnehmern“ ersucht. Der EuGH hat die Vorlage beantwortet (EuGH v. 15.12.2022 – C-311/21).

Jetzt hat das BAG geurteilt: Weiterlesen

Außer Spesen nichts gewesen – Staat haftet nicht bei Corona-Schließungen

Der Staat haftet nicht für Einnahmeausfälle, die durch die vorübergehende landesweite Schließung von Betrieben im Frühjahr 2020 im Rahmen der Bekämpfung des SARS-CoV-2-Virus entstanden sind – damit bleibt der BGH (11.5.2023 – III ZR 41/22) bei seiner bisherigen Linie.

Worum ging es im Streitfall?

Die selbständige Klägerin betreibt einen Frisörsalon in gemieteten Räumlichkeiten. Durch Verordnungen vom 17. und 20.3.2020 untersagte das beklagte Land Baden-Württemberg vorübergehend den Betrieb zahlreicher Einrichtungen, auch Frisörgeschäfte. Der Betrieb der Klägerin war deshalb vom 23.3.2020 bis zum 4.5.2020 geschlossen, ohne dass die COVID-19-Krankheit zuvor dort aufgetreten war. Die Klägerin war auch nicht ansteckungsverdächtig. Die Klägerin machte geltend, das beklagte Land schulde ihr eine Entschädigung in Höhe von 8.000 € für die mit der Betriebsschließung verbundenen erheblichen finanziellen Einbußen (Verdienstausfall, Betriebsausgaben). Die Maßnahme sei zum Schutz der Allgemeinheit nicht erforderlich gewesen. Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.

Wie hat der BGH entschieden?

Gewerbetreibenden, die im Rahmen der Bekämpfung der COVID-19-Pandemie als infektionsschutzrechtliche Nichtstörer durch eine flächendeckende, rechtmäßig angeordnete Schutzmaßnahme, insbesondere eine Betriebsschließung oder Betriebsbeschränkung, wirtschaftliche Einbußen erlitten haben, stehen nach Ansicht des BGH weder nach den Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes noch nach dem allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht oder kraft Richterrechts Entschädigungsansprüche zu. Weiterlesen

Update: Hohe Antrags- und Erledigungsquote bei Studenten-EEP!

Aktuelle Zahlen der Bundesregierung von Anfang Mai 2023 belegen: Die Energiekostenpauschale (EEP) für Studierende und Fachschüler kommt bei der Zielgruppe gut an, die Erledigungsquote ist hoch.

Hintergrund

Bereits im September 2022 hatte die Bundesregierung die 200-Euro-Sonderzahlung für Studierende und Fachschüler angekündigt, die Mitte Dezember 2022 durch den Gesetzgeber beschlossen wurde (EPPSG v.16.12.2022, BGBl 2022 I S.2357). Mitte Februar 2023 haben sich die Länder endlich über die digitale Antragsplattform geeinigt, seit 15.3.2023 war die Antragstellung möglich.

EEP wird intensiv von Studenten und Fachschülern nachgefragt

Bis 19.4.2023 wurden bislang insgesamt 2.239.627 Anträge auf Auszahlung des Zuschusses gestellt. Eine Auszahlung erfolgte bis zum genannten Zeitpunkt an 2.210.466 Personen, hat die Bundesregierung auf eine parlamentarische Anfrage der CDU/CSU-Fraktion (BT-Drs. 20/6292) am 19.4.2023 mitgeteilt.

Bis 21.3.2023 war nach Mitteilung der Bundesregierung vom 4.4.2023 der 200-Euro- Zuschuss in 1.214.384 Fällen beantragt, davon an 1.011.460 Studierende und Fachschüler ausgezahlt worden – ich habe im Blog berichtet.

Das bedeutet, dass sich im Zeitraum von weniger als einem Monat die Antragszahlen nahezu verdoppelt haben. Nachdem nach Angaben des zuständigen Bundesministeriums in der Gesetzesbegründung insgesamt rund 2,95 Millionen Studierende und etwa 450.000 Fachschülerinnen und Fachschüler, in Summe also rund 3,5 Mio. potentielle Antragsteller (nach jüngster Mitteilung der Bundesregierung rund 3.584.697 Zugangs-Datensätze) anspruchsberechtigt sind, bedeutet das weiter, dass seit Antragsstart am 15.3.2023 bereits rund 62 Prozent – also fast zwei Drittel – der potentiell Antragsberechtigten ihren Antrag auf EEP gestellt und rund 61 Prozent die EEP ausgezahlt bekommen haben. Das ist beachtlich!

Wie ist das zu bewerten?

Die nackten Zahlen zum Stand 19.4.2023 lassen zwei Einschätzungen zu: Weiterlesen

Update Energiepreisbremsen: Bundesrat befürwortet Änderung mit Einschränkungen

Am 12.5.2023 hat der Bundesrat eine abermalige Änderung der gesetzlichen Energiepreisbremsen befürwortet – mit Einschränkungen. Jetzt ist abschließend der Bundestag am Zug.

Hintergrund

Das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG v. 20.12.22, BGBl 2022 I S. 2560) sowie das Strompreisbremsegesetz (StromPBG v 20.12.2022, BGBl 2022 I S. 2512) wurden Ende 2022 beschlossen und sehen Entlastungen der Verbraucherinnen und Verbraucher und der Wirtschaft sowie weiterer Einrichtungen von hohen Preisen für Strom, Erdgas und Wärme vor. Diese Gesetze wurden durch die Differenzbetragsanpassungsverordnung (v. 17.3.2023, BGBl Nr. 81) und das erste ÄndG zu den Energiepreisbremsen (BGBl 2023 I Nr. 110) bereits geändert.

Mit dem nun vorliegenden Gesetzentwurf der Bundesregierung sollen überwiegend redaktionelle und regelungstechnische Anpassungen vorgenommen werden, darüber hinaus Änderungen im SGB XI und im Krankenhausfinanzierungsgesetz. Hierzu gehören Regelungen zur Präzisierung der Energieberatung für Krankenhäuser und voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen, ferner Ausgleichszahlungen Krankenhäuser zum Ausgleich von Energiekostensteigerungen. Auch die Kosten für teilstationäre Behandlungen sind von den steigenden Kosten betroffen und werden nicht durch andere Stellen refinanziert; sie sollen nach dem Vorschlag des Bundesrates vom 12.5.2023 jetzt auch erfasst werden.

Welche Änderungsvorschläge macht der Bundesrat für die Wirtschaft?

Wichtig sind vor allem die – begrüßenswerten – Änderungsvorschläge für Unternehmen: Weiterlesen

„Gute Fahrt mit dem Deutschlandticket…“ – aber Defizite bleiben!

Seit 1.5.2023 kann das Deutschlandticket im ÖPNV genutzt werden. Aber nicht alles funktioniert reibungslos und Defizite bleiben – ein Update.

Hintergrund

Seit 1.5.2023 kann das Deutschlandticket für 49 Euro im Monat bundesweit im öffentlichen Personennahverkehr genutzt werden. Es ist als digitales Ticket im monatlich kündbaren Abonnement erhältlich. Über alle praxisrelevanten Fragen informiert die Bundesregierung aktuell auf ihren Internetseiten.

Nach einer Hochrechnung des Verbands deutscher Verkehrsunternehmen (VDV) haben weit mehr als drei Millionen Menschen schon für Mai den Fahrschein gelöst. Darunter sind dem Verband zufolge 750.000 Menschen, die bisher kein Nahverkehrs-Abo besaßen. Künftig rechnet die Bahn mit bis zu 17 Mio. Nutzern – die Nachfrage ist also hoch.

Warum das Ticket nicht mehr „49-Euro-Ticket“ heißen darf

Bis 2025 beteiligt sich der Bund mit 1,5 Milliarden Euro jährlich an dem Vorhaben, im Übrigen ist es von den Ländern zu finanzieren, die den ÖPNV als gesetzliche Aufgabe zu organisieren haben. Für den Zeitraum danach muss – noch in 2025, dem Jahr der Bundestagswahlen – eine neue Finanzierung gefunden werden. Weiterlesen

Update Hinweisgeberschutz: Bundestag stimmt Einigungsvorschlag zu

Am 11.5.2023 hat der Bundestag dem Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses vom 9.5.2023 zugestimmt; wenn auch der Bundesrat zustimmt, ist der Weg für den Schutz von Hinweisgebern (Whistleblowern) frei.

Hintergrund

Das Hinweisgeberschutzgesetz dient der Umsetzung einer EU-Richtlinie, die eigentlich bis zum 17.12.2021 umzusetzen gewesen wäre. Es war vom Bundestag am 16.12.2022 beschlossen worden, dann aber im Bundesrat gescheitert. Im zweiten Anlauf hatte das Kabinett bislang erfolglos versucht, die Zustimmungspflichtigkeit durch die Aufspaltung in zwei Gesetze zu umgehen – ich hatte im Blog berichtet (Link).  Die Bundesregierung hat schließlich am 5.4.2023 beschlossen, den Vermittlungsausschuss anzurufen.

Einigung im Vermittlungsverfahren

Der Vermittlungsausschuss hat nun am 9.5.2023 folgendes vorgeschlagen: Weiterlesen

Gesetzliche Ausbildungsgarantie – Zauberformel oder Mogelpackung?

Am 28.4.2023 hat der Bundestag erstmals einen Regierungsentwurf für ein Gesetz zur Stärkung der Weiterbildungs- und Ausbildungsförderung beraten und an die Ausschüsse überwiesen. Mit dabei ist eine „Ausbildungsgarantie“ mit dem Ziel, Nachwuchsprobleme der Wirtschaft zu bekämpfen und jungen Menschen ohne Bildungsabschluss eine berufliche Perspektive zu eröffnen. Wie sind die Pläne zu bewerten?

Hintergrund

Das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) beziffert die Zahl der offenen Stellen in Deutschland auf 1,8 Millionen. 80 Prozent der Stellen benötigen hiervon einen Berufsschulabschluss oder ein Hochschulstudium, nur 20 Prozent der Stellen sind hiernach für Ungelernte und Minderqualifizierte geeignet. Mit einer Novelle zum Fachkräfteeinwandrungsgesetz – am 27.4.2023 in erster Lesung im Bundestag behandelt – will die Bundesregierung Abhilfe schaffen: Erleichterte Zuwanderung und Abbau von Beschäftigungshemmnissen, ich habe im Blog berichtet.

Aber nicht nur am Fach- und Arbeitskräftemarkt herrscht Flaute. In etlichen Wirtschaftsbranchen besteht bereits seit Jahren Nachwuchsmangel bei den Auszubildenden. Dennoch sind aktuell mehr als 2,3 Millionen junge Menschen ohne Berufsabschluss, im Jahr 2020 waren es nach Regierungsangaben 1,38 Millionen Menschen im Alter von 20 bis 30 Jahren. Es gibt seit Jahren ein Überangebot an Ausbildungsplätzen: per 30.9.2020 konnten 68.900 Ausbildungsstellen, also13 Prozent aller gemeldeten betrieblichen Ausbildungsstellen nicht besetzt werden. Damit setzt sich der Trend einer steigenden Anzahl unbesetzter Ausbildungsstellen fort. Die Koalitionäre der Bundesregierung wollen deshalb jetzt u.a. das Versprechen einer Ausbildungsgarantie umsetzen, wie bereits im Koalitionsvertrag 2021 vereinbart.

Was plant die Bundesregierung konkret?

Die Bundesregierung will mit ihrem Gesetzentwurf die Förderinstrumente der Arbeitsmarktpolitik für Beschäftigte und Ausbildungssuchende weiterentwickeln, um der beschleunigten Transformation der Arbeitswelt zu begegnen, Arbeitslosigkeit aufgrund von Strukturwandel zu vermeiden, Weiterbildung zu stärken und die Fachkräftebasis zu sichern, z.B. mit der Einführung eines Qualifizierungsgeldes.

Der aktuelle Gesetzentwurf des BMAS sieht in einem umfangreichen Paket auch Maßnahmen einer „Ausbildungsgarantie“ vor, z.B. geförderte Kurzpraktika, einen Mobilitätszuschuss und bessere Beratungen durch die Arbeitsagenturen und Jobcenter vor. Das BMAS geht hierbei davon aus, dass ab 2024 zwischen 3000 und 4000 junge Menschen zusätzlich in außerbetrieblichen Ausbildungsstätten untergebracht werden können, die keine „normale“ Ausbildung in einem Betrieb beginnen können. Ziel ist, allen jungen Menschen, die nicht über einen Berufsabschluss verfügen, den Zugang zu einer vollqualifizierenden, möglichst betrieblichen Berufsausbildung zu eröffnen. Dabei bleibe die „primäre Verantwortung der Wirtschaft für die Ausbildung“ des Fachkräftenachwuchses unangetastet, heißt es im Gesetzentwurf.

Was ist davon zu halten?

Ohne Einschränkung zu begrüßen ist, dass der Gesetzgeber von der Einführung einer branchenübergreifenden Ausbildungsumlage zur Finanzierung der Ausbildungsgarantie Abstand nimmt. Solche Überlegungen waren schon früher zum Scheitern verurteilt, weil die Unternehmen tatsächlich seit Jahren mehr Ausbildungsplätze anbieten als am Ende tatsächlich besetzt werden können. Vernünftig ist auch, Berufsausbildung in außerbetrieblichen Einrichtungen nur ergänzend zu nutzen, quasi als „Ultima Ratio“, weil sie eine persönliche Ausbildung und Erziehung im Betrieb nicht ersetzen kann.

Wichtig ist aber auch, dass junge Menschen Unterstützung bei der Suche einer Ausbildungsstätte sowie während und nach der Ausbildung erhalten. Ob der BMAS das Versprechen einer Ausbildung (mit Abschluss!) „garantiert“ mit dem jetzigen Entwurf einlösen kann, erscheint zweifelhaft, erst recht für den „Wunschberuf“. Deswegen lehnen dies nach einer aktuellen DIHK-Ausbildungsumfrage 80 Prozent der Unternehmen ab. Besser wäre stattdessen eine Chancengarantie: Jeder ausbildungsinteressierte Jugendliche, der bis Ende September ohne Ausbildungsplatz ist, erhält drei Angebote für eine betriebliche Ausbildung – wenn auch nicht immer im Wunschberuf – alles andere wäre Augenwischerei. Nun bleibt abzuwarten, welche Verbesserungen im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch umsetzungsfähig sind.

Weitere Informationen:


Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung

Am 27.4.2023 hat der Deutsche Bundestag in erster Lesung den von der Bundesregierung beschlossenen Regierungsentwurf zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung. Die kontroverse Debatte zeigt: Weiter könnten die politischen Positionen nicht auseinanderliegen. Hat das Gesetz eine Umsetzungschance?

Hintergrund

Der Fachkräfte-, ja auch Arbeitskräftemangel, zählt im Urteil der deutschen Unternehmen zu den wesentlichen Wachstums- und damit Wohlstandsrisiken in Deutschland. Schon heute fehlen in vielen Regionen und Branchen gut ausgebildete Fachkräfte – und nicht nur diese. Die Zahl der offenen Stellen für Fachkräfte lag 2022 bei rund 1,98 Millionen. Im Rahmen der Fachkräftestrategie soll die Erwerbsbeteiligung von Frauen und Älteren erhöht und die Aus- und Weiterbildung gestärkt werden. Zusätzlich braucht Deutschland aber auch qualifizierte Einwanderung, damit die Unternehmen ihre Fachkräftebasis sichern und erweitern können. Weiterlesen

BGH kassiert Reservierungsgebühr in Makler-AGB

Immobilienmakler dürfen nicht im Wege allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) Gebühren dafür kassieren, dass sie ein Immobilienobjekt für einen Interessenten reservieren, das Geschäft aber nicht zustande kommt. Das hat der BGH ganz aktuell entschieden (BGH v. 20.4.2023 – I ZR 113/22). Was bedeutet das für Käufer von Immobilien?

Worum ging es im Streitfall?

Die Kläger beabsichtigten den Kauf eines von der Beklagten als Immobilienmaklerin nachgewiesenen Grundstücks mit Einfamilienhaus. Die Parteien schlossen einen Maklervertrag und im Nachgang dazu einen Reservierungsvertrag, mit dem sich die Beklagte verpflichtete, das Grundstück gegen Zahlung einer Reservierungsgebühr bis zu einem festgelegten Datum exklusiv für die Kläger vorzuhalten. Die Kläger nahmen vom Kauf Abstand und verlangten vom Makler die Rückzahlung der gezahlten Reservierungsgebühr. Amts- und Landgericht haben die Klage abgewiesen. Im Revisionsverfahren bekamen die Kläger aber Recht: Die Reservierungsgebühr muss zurückgezahlt werden.

Wie hat der BGH entschieden?

Der BGH (v. 20.4.2023 – I ZR 113/22) hat jetzt entschieden, dass die in AGB vereinbarte Verpflichtung eines Maklerkunden zur Zahlung einer Reservierungsgebühr unwirksam ist. Es liege im Streitfall keine eigenständige Vereinbarung mit nicht nach den §§ 307 ff. BGB kontrollfähigen Hauptleistungspflichten vor, sondern eine den Maklervertrag ergänzende Regelung. Es spielt keine Rolle, dass der Reservierungsvertrag in Form eines gesonderten Vertragsdokuments geschlossen wurde und später als der Maklervertrag zustande kam. Der Reservierungsvertrag benachteiligt die Maklerkunden im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unangemessen und ist daher unwirksam, weil die Rückzahlung der Reservierungsgebühr ausnahmslos ausgeschlossen ist und sich aus dem Reservierungsvertrag weder für die Kunden nennenswerte Vorteile ergeben noch seitens des Immobilienmaklers eine geldwerte Gegenleistung zu erbringen ist. Weiterlesen