BGH: Keine Staatshaftung bei coronabedingter staatlicher Betriebsuntersagung

In einem aktuellen Urteil hat der BGH (11.5.2023 – III ZR 41/22/NWB Online-Nachricht) zu der Frage entschieden, ob der Staat für Einnahmeausfälle haftet, die durch die vorübergehende landesweite Schließung von Gewerbebetrieben (hier: Frisör) im Frühjahr 2020 im Rahmen der Bekämpfung des SARS-CoV-2-Virus entstanden sind („erster Lockdown“). Die klare Antwort: Nein!

Worum ging es im Streitfall?

Die Klägerin betrieb einen Frisörsalon in gemieteten Räumlichkeiten. Durch Verordnungen vom 17. und 20.3.2020 untersagte das beklagte Land Baden-Württemberg vorübergehend den Betrieb zahlreicher Einrichtungen, auch Frisörgeschäfte, zum Schutz vor einer weiteren Ausbreitung des Coronavirus. Der Betrieb der Klägerin war vom 23.3.2020 bis zum 4.5.2020 geschlossen, ohne dass die COVID-19-Krankheit zuvor dort aufgetreten war. Die Klägerin war auch nicht ansteckungsverdächtig. Aus dem Soforthilfeprogramm des beklagten Landes erhielt sie 9.000 €, die sie allerdings zurückzahlen muss. Die Klägerin machte geltend, das beklagte Land schulde ihr eine Entschädigung in Höhe von 8.000 € für die mit der Betriebsschließung verbundenen erheblichen finanziellen Einbußen (Verdienstausfall, Betriebsausgaben). Die Maßnahme sei zum Schutz der Allgemeinheit nicht erforderlich gewesen

Wie hat der BGH entschieden?

Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos, auch jetzt vor dem BGH. Weiterlesen

Sollten Energiepreispauschalen und Energiehilfen steuerfrei sein?

Energiekostenpauschalen und Energiehilfen sind in der Regel steuerpflichtig. Jetzt hat die Opposition vorgeschlagen, die Energiehilfen mit Rücksicht auf den Bürokratie- und Besteuerungsaufwand steuerfrei zu belassen – dieser Vorschlag ist jetzt gescheitert.

Hintergrund

Nach der vom Gesetzgeber mit dem Steuerentlastungsgesetz vom 23.5.2022 (BGBI 2022 I  S. 749) beschlossenen einmaligen steuerpflichtige Energiekostenpauschale (EEP) von 300 Euro und der Ausweitung der EEP für Rentner und Versorgungsempfänger (Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetz – RentEPPG, BGBl 2022 I S.1985) hat der Bund mit dem EPPSG vom 16.1.2022 (BGBl 2022 I S. 2357) mit Wirkung vom 21.12.2022 auch eine einmalige EEP für Studierende und Fachschüler in Höhe von 200 Euro beschlossen. Nachdem nur die EEP für Studierende und Fachschüler steuerfrei ausgezahlt wird, hat die Opposition auf Basis der bisherigen praktischen Umsetzungserfahrungen jetzt die Forderung nach vollständiger Steuerfreiheit der energiebezogenen Entlastungsmaßnahmen ins Spiel gebracht.

Opposition fordert bürokratiearme Steuerbefreiung….

In ihrem Antrag (BT-Drs.20/6910) forderte die CDU/CSU-Fraktion unlängst von der Bundesregierung, Vorschläge vorzulegen, wie auf die Besteuerung der Energiepreispauschale 2022 rückwirkend verzichtet werden könne. Bei den anderen Energie-Hilfen soll für ein bürokratiearmes Verfahren gesorgt werden. Sollte es nicht dazu kommen, sollen im nächstmöglichen Gesetzgebungsverfahren die Regelungen zur Besteuerung der Dezember-Soforthilfe bei Privatpersonen gestrichen werden. Zudem soll von allen Maßnahmen zur Besteuerung der Entlastungen aus der Gas- und Strompreisbremse abgesehen werden. Weiterlesen

Update: Erleichterter Zugang zum Kurzarbeitergeld entfällt am 30.6.2023

Nach Mitteilung der Bundesagentur für Arbeit vom 21.6.2023 laufen die Regelungen beim erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld mit Ablauf des 30.6.2023 aus. Was gilt dann?

Hintergrund

Ich habe im Blog wiederholt berichtet: Die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie waren für viele eine Zerreißprobe. Bei rückläufiger Wirtschaftsleistung standen viele Unternehmen vor der Frage, sich aus Kostengründen von Teilen der Belegschaft trennen zu müssen – von Fachkräften, die nach der Krise händeringend gesucht werden. Deshalb wurde vom Bund bereits 2022 der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld beschlossen.

Während der Corona-Pandemie konnte auf diese Weise das hohe Beschäftigungsniveau von in der Spitze sechs Millionen Beschäftigten gesichert werden. Der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld waren während der Corona-Pandemie beschlossen und durch Verordnungsermächtigung des BMAS mehrfach verlängert worden, zuletzt im Dezember 2022 bis 30.6.2023.

Insgesamt ist inzwischen die Inanspruchnahme des Kurzarbeitergelds im Vergleich der letzten drei Jahre allerdings wieder stark gesunken. Auch die Ausgaben für das Kurzarbeitergeld gehen zurück. Die meisten Unternehmen befinden sich laut dem Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung der Bundesagentur für Arbeit nicht mehr in einer tiefen Krise wie zu Corona-Zeiten.

Was gilt ab 1.7.2023?

Die bisherigen Erleichterungen beim Bezug von Kurzarbeitergeld waren bis zum 30.6.2023 befristet. Die Erleichterungen fallen jetzt weg. Das bedeutet: Weiterlesen

Corona-Wirtschaftshilfen: Schlussabrechnungsfrist bis 31.8.2023 verlängert!

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) weist aktuell darauf hin, dass die Frist zu Einreichung der Schlussabrechnungen der Corona-Wirtschaftshilfen durch die prüfenden Dritten aufgrund des erhöhten Antragsaufkommens bis zum 31.8.2023 verlängert wurde. Was ist zu beachten?

Hintergrund

Ich hatte unlängst berichtet: Die zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie vom Bund aufgelegten Subventionsprogramme (Soforthilfe; Überbrückungshilfen; November-/Dezemberhilfe; Neustarthilfen) sind abgelaufen, Mittel können nicht mehr beantragt werden. Sämtliche Förderprogramme sehen eine Schlussabrechnung vor. Deren Sinn ist die Prüfung, ob auf Basis der Ist-Umsatzzahlen der Bewilligungsempfänger im Bewilligungszeitraum zu Recht eine Liquiditätslücke geschlossen worden ist oder aber eine Über-Förderung erfolgt mit der Folge, dass Fördermittel zurückgefordert werden müssen.

Abrechnungsfrist bis 31.8.2023 verlängert

An sich wäre die Frist zur Einreichung der Schlussabrechnung der Corona-Hilfen am 30.6.2023 abgelaufen. Wer keine Schlussabrechnung abliefert, muss sämtliche erhaltenen Corona-Wirtschaftshilfen vollständig zurückzahlen, da gibt es kein Pardon.

Jetzt hat das BMWK am 22.6.2023 die Frist für die Einreichung der Schlussabrechnung bis 31.8.2023 verlängert. Auch die Antragsfrist für die Beantragung einer Verlängerung der Schlussabrechnung (bis zum 31.12.2023) ist bis 31.8.2023 verlängert worden. Der Grund: Das Antragsaufkommen ist gewaltig und kann nicht in so kurzer Frist bewältigt werden – weder von den „prüfenden Dritten“, also den Rechtsanwälten und Angehörigen der steuerbratenden Berufe, noch im Nachgang von den Bewilligungsbehörden, die die Richtigkeit der Schlussabrechnung prüfen und ggf. neue Schlussbescheide erlassen müssen. Weiterlesen

Update: Einigung bei der Fachkräfteeinwanderung – was soll sich ändern?

Die Regierungskoalition hat sich beim Fachkräfteeinwanderungsgesetz jetzt geeinigt, in Kürze soll das Gesetz den Bundestag passieren. Was soll sich beim Zuwanderungsrecht ändern?

Hintergrund

Ich habe das Thema wiederholt im Blog aufgegriffen: Der Fachkräftemangel in Deutschland ist aus Sicht der Unternehmen ein zentraler Wachstumskiller, mehr als zwei Drittel der Unternehmen – egal welcher Größe und Branchenzugehörigkeit – sind Umfrageergebnissen zufolge dieser Ansicht. Mit dem Gesetz für mehr Aus- und Weiterbildungsförderung will die Ampelkoalition wichtige Impulse zur Weiterqualifizierung von inländischen Arbeitskräften setzen. Auch neue Regelungen im Fachkräfteeinwanderungsgesetz sollen den Fachkräftemangel bekämpfen.

Mit welchen Regelungen soll der Fachkräftemangel bekämpft werden?

Der Gesetzentwurf der Koalition (BT-Drs. 20/6500) zielt insbesondere darauf ab, im Ausland mehr Fachkräfte für den deutschen Arbeitsmarkt anzuwerben. Wichtig sind hierbei vor allem folgende Neuerungen: Weiterlesen

Gewinnabschöpfung bei Stromerzeugern vor dem Aus

Die bis zum 30.6.2023 befristete Abschöpfung von sog. Zufallsgewinnen bei Stromerzeugern (§ 13 Abs. 1 StromPBG) wird nicht weiter verlängert, sondern entfällt. Dies hat die Bundesregierung ausweislich ihrer Unterrichtung vom 12.6.2023 (BT-Drs. 20/7172) entschieden.

Hintergrund

Der Bund hat mit dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz – EWPBG (BGBl 2022 I S. 2560) und dem Strompreisbremsegesetz – StromPBG (BGBl 2022 I S. 2512) ab Januar 2023 für Unternehmen und Privathaushalte Entlastungen bei den Kosten für Erdgas, Fernwärme und Strom auf den Weg gebracht (Jahn, NWB 2022, 3736). Die Abschöpfung von Überschusserlösen (§§ 13 ff. StromPBG) diente hierbei dazu, stromerzeugende Unternehmen bei unerwarteten Zufallserlösen an der Lastenverteilung bei krisenbedingt hohen Stromkosten angemessen zu beteiligen. Als abschöpfungsrelevant gelten nach Angaben der Informationsplattform der deutschen Übertragungsnetzbetreiber alle Stromerzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung von >1 Megawatt (MW). Weiterlesen

EU-Lieferkettengesetz geht in die nächste Runde – Welche Verschärfungen drohen deutschen Unternehmen?

Seit 1.1.2023 gilt in Deutschland das sog. Lieferkettengesetz, das Unternehmen unter Androhung empfindlicher Geldbußen zur Einhaltung von Menschenrechten und Umweltschutzstandards in Lieferketten verpflichtet. Jetzt drohen durch das geplante EU-Lieferkettengesetz weitere Belastungen und Sanktionen.

Hintergrund

Zum Schutz von Arbeitnehmerrechten, Menschenrechten und Umweltschutzstandards in globalen Lieferketten hat der Gesetzgeber bereits im Juli 2021 das LieferkettensorgfaltspflichtenG – LieferkettenG (LkSG) auf den Weg gebracht, dass in seiner ersten Stufe am 1.1.2023 in Kraft getreten ist (BGBl 2021 I S. 2959). Seit 1.1.2023 müssen Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten umfangreiche Verpflichtungen zum Schutz von Menschenrechten entlang ihrer Lieferketten überprüfen. Hierzu müssen Risikoanalysen erstellt, Menschenrechtsbeauftragte bestellt und auf den eigenen Internetseiten berichtet werden. Tun das die betroffenen Unternehmen nicht, drohen hohe Geldbußen. Ab 1.1.2024 werden auch Unternehmen ab 1.000 Beschäftigten unter das Gesetz fallen. Eine weitere Verschärfung droht Unternehmen jetzt durch die EU-Lieferketten-Richtlinie, die auf einen Entwurf vom Februar 2022 zurückgeht.

Wie ist der aktuelle Sachstand beim EU-Lieferkettengesetz? Weiterlesen

Bundesregierung will Änderungen an Energiepreisbremsengesetzen – aber nur die eigenen Vorschläge übernehmen…

Die Regierung hat am 25.5.2023 in erster Lesung im Bundestag die zweite Änderungsnovelle zu den gesetzlichen Energiepreisbremsen eingebracht. Die vom Bundesrat am 12.5.2023 vorgeschlagenen Änderungen will die Regierung aber nicht berücksichtigen.

Hintergrund

Ich habe wiederholt im Blog berichtet: Mit den im Dezember 2022 beschlossenen Energiepreisbremsen will der Bund Unternehmen und Privathaushalte im Zeitraum zwischen Januar 2023 und Dezember 2024 bei den deutlich gestiegenen Energiekosten deutlich entlasten. Auf Basis erster praktischer Anwendungserfahrungen wurden die gesetzlichen Grundlagen bereits vom Gesetzgeber angepasst. Im April hat das Bundeskabinett eine zweite Änderungsnovelle zu den gesetzlichen Energiepreisbremsen auf den Weg gebracht. Um das Gesetzgebungsverfahren zu beschleunigen (Art. 76 Abs. 2 S. 4 GG) wurde der Regierungsentwurf zunächst dem Bundesrat zur Stellungnahme zugeleitet, der sich am 12.5.2023 mit dem Entwurf befasst hat.

Wesentlicher Inhalt der zweiten Änderungsnovelle

Die von der Bundesregierung vorgeschlagenen Änderungen sind überwiegend technischer und redaktioneller Natur. Konkret sollen etwa im Elften Buch Sozialgesetzbuch und im Krankenhausfinanzierungsgesetz die Regelungen zur verpflichtenden Energieberatung präzisiert werden, die für zugelassene Krankenhäuser und zugelassene voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen mit dem EWPBG im Rahmen der ergänzenden Hilfsfonds eingeführt wurden. Weiterlesen

Corona-Wirtschaftshilfen: Einreichungsfrist für Schlussabrechnung endet am 30.6.2023 (Update: 31.8.2023)

Die Frist zur Einreichung der Schlussabrechnung der Corona-Hilfen endet am 30.6.2023 (Update: 31.8.2023). Im Einzelfall kann eine Verlängerung der Schlussabrechnung bis zum 31.12.2023 beantragt werden. Darauf hat das BMWK aktuell nochmals aufmerksam gemacht.

Hintergrund

Die zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie vom Bund aufgelegten Subventionsprogramme (Soforthilfe, Überbrückungshilfen, November-/Dezemberhilfe, Neustarthilfen) sind abgelaufen, Mittel können nicht mehr beantragt werden. Sämtliche Förderprogramme sehen eine Schlussabrechnung vor. Deren Sinn ist die Prüfung, ob auf Basis der Ist-Umsatzzahlen der Bewilligungsempfänger im Bewilligungszeitraum zu Recht eine Liquiditätslücke geschlossen worden ist oder aber eine Über-Förderung erfolgt mit der Folge, dass Fördermittel zurückgefordert werden müssen.

Einreichungsfrist endet grundsätzlich am 30.6.2023 (Update: 31.8.2023)

Die Frist zur Einreichung der Schlussabrechnung der Corona-Hilfen endet am 30.6.2023 (Update: 31.8.2023). Im Einzelfall kann eine Verlängerung der Schlussabrechnung bis zum 31.12.2023 beantragt werden. Sofern im Einzelfall eine weitere Verlängerung für die Einreichung der Schlussabrechnung erforderlich ist, kann eine „Nachfrist“ bis 31.12.2023 im digitalen Antragsportal beantragt werden. Voraussetzung hierfür ist die Anlage des Organisationsprofils (siehe FAQ Schlussabrechnung Ziffer 3.2).

Achtung! Wer meint, auf die Schlussabrechnung verzichten zu können, begeht einen kostspieligen Fehler. Denn dann sind sämtlich erhaltene Fördermittel vollständig zurückzuzahlen.

Was müssen Subventionsempfänger jetzt beachten?

Paketlösung: Die Schlussabrechnung der Überbrückungshilfen sowie der November- und Dezemberhilfen ist „paketweise“ angelegt. Gestartet wird mit der Schlussabrechnung für die Überbrückungshilfen I-III sowie den November- und Dezemberhilfen. In einem weiteren Paket wird die Überbrückungshilfe III Plus und IV abgerechnet.

Die Paketlösung bedeutet, dass alle Abrechnungen einer bzw. eines Antragstellenden zu diesen Förderprogrammen in einem Antragspaket erfasst und gemeinsam abgesendet und geprüft werden. Die Abrechnungsdaten sollen in der Reihenfolge der Programme eingegeben werden, das heißt Überbrückungshilfe I vor Überbrückungshilfe III oder Novemberhilfe. Sollen Anträge sowohl für Paket 1 als auch Paket 2 eingereicht werden, muss zuerst das Paket 1 erfasst und eingereicht werden. Erst im Anschluss kann mit der Schlussabrechnung für Paket 2 begonnen werden. Soll nur die Schlussabrechnung für Paket 2 eingereicht werden, kann dies direkt durchgeführt werden. Für die Einreichung der Schlussabrechnung hat das BMWK einen Leitfaden und FAQ zu Verfügung gestellt.

Schlussabrechnung nur durch prüfende Dritte: Die Schlussabrechnung kann ausschließlich online und nur durch prüfende Dritte (Rechtsanwälte oder Angehörige der steuerberatenden Berufe) erfolgen. Die Schlussabrechnung kann nur gebündelt als Paket eingereicht werden. Wurden die Anträge auf Corona-Hilfen ursprünglich von unterschiedlichen prüfenden Dritten gestellt, ist vor Einreichen der Schlussabrechnung ein Wechsel hin zu einer einzigen oder einem einzigen prüfenden Dritten notwendig.

Schlussbescheid: Nach Prüfung durch die Bewilligungsstelle wird im Schlussbescheid eine endgültige Förderhöhe mitgeteilt. Das kann je nach gewählten Programmen zu einer Bestätigung der erhaltenen Mittel oder zu einer Nach- oder Rückzahlung führen. Die Bewilligungsstelle wird im Falle einer Rückzahlungsverpflichtung im Schlussbescheid eine angemessene Zahlungsfrist festsetzen. Die Rückzahlungsfrist beträgt bei allen Förderprogrammen grundsätzlich sechs Monate nach Erteilung des Schlussbescheides. Im Einzelfall kann auch eine Stundung mit Ratenzahlungsvereinbarung beantragt werden.


 

 

Weiterbildungs-Qualifizierungsgeld und Ausbildungsgarantie: Streit zwischen Bundesrat und Bundesregierung

Der Bundesrat fordert Anpassungen beim Qualifizierungsgeld und der Ausbildungsgarantie in seiner Stellungnahme (BT-Drs. 20/7116) zum Entwurf des geplanten Weiterbildungsgesetzes (BT-Drs. 20/6518); doch die Bundesregierung lehnt Änderungen ab. Scheitert das Gesetz?

Hintergrund

Die Bundesregierung will mit ihrem am 28.4.2023 im Bundestag eingebrachten Gesetzentwurf (BT-Drs.20/6518) die Förderinstrumente der Arbeitsmarktpolitik für Beschäftigte und Ausbildungssuchende weiterentwickeln, um der beschleunigten Transformation der Arbeitswelt zu begegnen, Arbeitslosigkeit aufgrund von Strukturwandel zu vermeiden, Weiterbildung zu stärken und die Fachkräftebasis zu sichern. Vorgesehen ist insbesondere die Einführung eines „Qualifizierungsgeldes“ für Beschäftigte, denen durch die Transformation der Arbeitswelt der Verlust von Arbeitsplätzen droht, bei denen Weiterbildungen jedoch eine zukunftssichere Beschäftigung im gleichen Unternehmen ermöglichen können.

Fördervoraussetzungen sollen ein strukturwandelbedingter Qualifizierungsbedarf eines „nicht unerheblichen Teils der Belegschaft“ und eine entsprechende Betriebsvereinbarung oder ein betriebsbezogener Tarifvertrag sein. Das Qualifizierungsgeld soll unabhängig von Betriebsgröße, Alter oder Qualifikation der Beschäftigten gezahlt und als Entgeltersatz in Höhe von 60 Prozent beziehungsweise 67 Prozent des Nettoentgelts, das durch die Weiterbildung entfällt, geleistet werden. Ferner will die Regierung eine Ausbildungsgarantie einführen, um allen jungen Menschen, die nicht über einen Berufsabschluss verfügen, den Zugang zu einer vollqualifizierenden, möglichst betrieblichen Berufsausbildung zu eröffnen. Dabei soll die primäre Verantwortung der Wirtschaft für die Ausbildung des Fachkräftenachwuchses erhalten bleiben. Weiterlesen