Update Preisentwicklung auf dem Energiemarkt: Abermalige Änderung der Differenzpreisanpassungsverordnung (DABV) ab 1.10.2023

Am 14.6.2023 hat die Bundesregierung eine (abermaligen) Anpassung der
Differenzpreisanpassungsverordnung (DABV) beschlossen, die am 4.7.2023 erneut geändert wurde und nun am 1.10.2023 in Kraft tritt. Was bedeutet das?

Hintergrund

Auf Basis des StromPBG (BGBl 2022 I S. 2512) und EWPG (BGBl 2022 I S.2560) will die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundestages durch die DABV den Preiswettbewerb zwischen Energieversorgern sicherstellen. Der Differenzbetrag ist der Betrag, der sich aus der Differenz zwischen dem für die Belieferung der Entnahmestelle vereinbarten Arbeitspreis und dem Referenzpreis ergibt. Er ist die maßgebliche Stellgröße für die Entlastung der Kunden und Letztverbraucher. Die DABV wurde zuletzt im März 2023 geändert (DBAV v. 17.3.2023; BGBl. 2023 I Nr.81).

Warum wird die DABV erneut geändert?

Die Bundesregierung hat am 14.6.2023 auf Vorschlag des BMWK und des BMF eine
Änderungsverordnung zur DBAV (v. 17.3.2023; BGBl 2023 I Nr. 81) beschlossen, die der Zustimmung des Bundestages bedarf und eigentlich am 1.9.2023 in Kraft treten sollte. Die entsprechenden Änderungsvorlage der Bundesregierung (BT-Drs. 20/7225; BT-Drs.20/7293) hätte der Bundestag  am 6.7.2023 zustimmen sollen. Aufgrund der aktuellen Marktlage, die maßgeblich durch sinkende Großhandelspreise geprägt sei, wie es in der ÄnderungsV heißt, dürfte die DABV in ihrer derzeitigen Ausgestaltung dem Ziel, Anreize zu setzen zum Anbieterwechsel bei nicht marktüblichen Preisen nicht vollumfänglich gerecht werden, weswegen der Differenzbetrag für ausgewählte Verbrauchsgruppen angepasst werde.

Das bisherige Antragsgeschehen der Gas- und Strompreisbremse zeige, dass ein Großteil der Gas- und Stromlieferungen unter den bisherigen Begrenzungen des Differenzbetrags bleibe, heißt es in der Vorlage. Im Wärmebereich sei ein größerer Anteil der Liefermengen oberhalb der Begrenzung des Differenzbetrags bepreist. Ziel der Anpassung ist deshalb die Sicherstellung des Preiswettbewerbs zwischen Energieversorgern.

Die vom BMWK zu erlassende Verordnung wurde am 4.7.2023 aber abermals geändert (BT-Drs. 20/7538), der Bundestag muss im September noch zustimmen. Jetzt soll die ÄndV nicht am 1.9.2023, sondern erst am 1.10.2023 in Kraft treten. Hintergrund ist, dass die Versorgungsunternehmen Zeit haben, ihre IT-Systeme auf die neue Berechnung des Differenzbetrages anzupassen. Ferner wird berücksichtigt, dass im September 2022 geschlossene, zwölfmonatige Lieferverträge mit besonders hohen Arbeitspreisen entlastet bleiben.

Was bedeutet das für Letztverbraucher?

Durch die Berücksichtigung aktueller Marktentwicklungen bei der Begrenzung des
Differenzbetrags für bestimmte Kundengruppen sollen Letztverbraucher oder Kunden weiterhin vor einer finanziellen Überlastung durch zu hohe Energiepreise geschützt werden. Um Missbrauchsrisiken und die Einschränkung von Wettbewerb zu begrenzen, soll für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Strom, bei denen die Höchstgrenzen anzuwenden sind, die maximale Höhe des Differenzbetrags zum 1.9.2023 angepasst werden – bei Letztverbrauchern von leitungsgebundenem Erdgas auf 6 Cent/KWh; bei Letztverbrauchern von Strom18 Cent/KWh. Das alles gilt bis 31.12.2023.

Weitere Informationen:

 

Entwurf eines Wachstumschancengesetzes – Reform oder Reförmchen?

Das BMF hat mit dem Entwurf eines „Wachstumschancengesetzes“ vom 14.7.2023 ein Steuerpaket geschnürt, dass die Wirtschaft um jährlich rund sechs Milliarden Euro entlasten soll. Was ist davon zu halten?

Hintergrund

Seit dem 14.07.2023 liegt ein Referentenentwurf für ein „Wachstumschancengesetz“ vor. In dem BMF-Entwurf werden einige Maßnahmen thematisiert, die bereits im Koalitionsvertrag der Ampel-Regierung angekündigt wurden. Der Entwurf zielt darauf ab, die Herausforderungen der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie, des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine, der Dekarbonisierung und des demographischen Wandels anzugehen. Dafür sollen die Rahmenbedingungen von Unternehmen für mehr Wachstum, Investitionen und Innovationen und die Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands verbessert werden.

Eckpunkte des BMF-Entwurfs

Im Einzelnen sollen die Liquiditätssituation der Unternehmen verbessert und Impulse gesetzt werden, um Unternehmen zu ermutigen, mehr zu investieren und innovative Projekte anzugehen. Kernelemente sind dabei folgende: Weiterlesen

Beschluss des Bundeskabinetts: Inflationsausgleichsprämie für den Bundeskanzler

Das Bundeskabinett hat am 13.7.2023 die Übernahme des Tarifabschlusses für den öffentlichen Dienst für die Beamten des Bundes beschlossen: Auch diese erhalten jetzt eine Inflationsausgleichsprämie von bis zu 3.000 Euro.

Hintergrund

Ich habe bereits berichtet: Nach der Ergänzung des EStG mit dem neuen § 3 Nr. 11c durch das Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen v. 19.10.2022 (BGBl 2022 I S. 1743) haben Arbeitgeber seit dem 26.10.2022 die Möglichkeit, ihren Beschäftigten bis längstens 31.12.2024 in Form von Zuschüssen und Sachbezügen einen Betrag von bis zu 3.000 € steuer- und sozialabgabenfrei zukommen zu lassen (Inflationsausgleichsprämie-IAP). Detailfragen zu den Bezugsvoraussetzungen regeln gesonderte FAQ, die das BMF auf seinen Internetseiten veröffentlicht hat.

Auch Bundesbeamte erhalten jetzt einen Inflationsausgleich

Das Bundesinnenministerium hat am 8.6.2023 einen „Gesetzentwurf zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für 2023/2024 und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2023/2024)“ vorgelegt. Weiterlesen

Neues vom Soli: BVerfG verwirft Richtervorlage des FG Niedersachsen

Das BVerfG hat eine Vorlage des Niedersächsischen FG zur Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlagsgesetzes 1995 (für das Streitjahr 2007) als unzulässig verworfen (BVerfG, Beschluss v. 7.6.2023 – 2 BvL 6/14).

Hintergrund

Der ursprünglich befristete Soli von 1991 zur Finanzierung des Golf Krieges war bis Mitte 1992 befristet, wurde dann Mitte der 90er Jahre aber zur Finanzierung der Zusatzlasten aus der deutschen Wiedervereinigung eingeführt, unbefristet durch das Solidaritätszuschlagsgesetz (SolzG 1995, BGBl 1995 I S. 1959). Seit etlichen Jahren wird um die Abschaffung dieser Ergänzungsabgabe (Art. 106 GG) gerungen, auch vor den Finanzgerichten bis hin zum BVerfG. Mit Auslaufen des Solidarpaktes II Ende 2019 und der Reform des Soli ab VZ 2020, die seitdem die Erhebung auf rund 10 Prozent „Besserverdienende“ beschränkt, wird darum gestritten, ob diese Ungleichbehandlung der Steuerzahler noch verfassungsmäßig ist.

BVerfG hält Richtervorlage für unzulässig

Hält ein Gericht ein für den Streitfall beurteilungsrelevantes Gesetz für verfassungswidrig, kann es dieses nicht selbst für verfassungswidrig erklären, sondern muss das Verfahren aussetzen und die Frage der Verfassungsmäßigkeit dem BVerfG zur Entscheidung vorlegen (Art. 100 Abs. 1 S.1 GG). Dabei muss das Gericht seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der Norm, ferner die Entscheidungserheblichkeit für den Streitfall darlegen. Diese Voraussetzungen hält das BVerfG jetzt im Verfahren 2 BvL 6/14 nicht für gegeben: Weiterlesen

Inflationsausgleichsprämie: Steuerfreiheit bei Arbeitslohn von dritter Seite und ausländischen Firmen

Das BMF hat seine FAQ zur Inflationsausgleichsprämie (IAP) ergänzt. Danach kann sowohl bei Arbeitslohn von dritter Seite als auch von ausländischen Arbeitgebern die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11c EStG beansprucht werden. Über die Hintergründe habe ich im Blog bereits berichtet.

Welche Neuerungen in den FAQ IAP gibt es?

Nach den neuen FAQ des BMF zur IAP (Abfrage am 12.7.2023) gibt es aktuell zwei Neuerungen:

Arbeitslohn von dritter Seite: Laut BMF wird für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung für eine Inflationsausgleichsprämie nicht beanstandet, wenn die Inflationsausgleichsprämie als Arbeitslohn von dritter Seite geleistet wird, z. B. durch ein verbundenes Unternehmen in einem Konzern. Dies praxisrelevante Frage war bislang vom BMF nicht thematisiert.

Arbeitslohn von ausländischem Arbeitgeber: Die Steuerbefreiung kommt auch dann zur Anwendung, wenn ein im Ausland ansässiger Arbeitgeber seinem in Deutschland steuerpflichtigen Arbeitnehmer eine Inflationsausgleichsprämie gewährt. Das gilt aber nur dann, wenn die weiteren Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 3 Nr.11c EstG erfüllt sind.

Eine steuerliche Auswirkung in Deutschland ergibt sich allerdings laut BMF nicht, wenn der Arbeitslohn nach dem jeweils anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommen in Deutschland erst gar nicht zu versteuern ist. Die Steuerbefreiung kommt aber dann zur Anwendung, wenn der von einem ausländischen Arbeitgeber gezahlte Arbeitslohn zwar nicht dem deutschen Lohnsteuerabzug unterliegt, jedoch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zu berücksichtigen ist.

Weitere Informationen:
FAQ IAP (www.bmf.de)

Deckel drauf: Reformiertes Fachkräfteeinwanderungsgesetz passiert Bundesrat

Ausländische Fachkräfte werden künftig leichter nach Deutschland kommen können. Nach dem Beschluss des Bundestages vom 21.6.2023 hat das Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung am 7.7.2023 auch den Bundesrat passiert. Was ändert sich?

Hintergrund

Deutschland kann den Arbeits- und Fachkräftebedarf schon seit Jahrzehnten nicht aus eigener Kraft bewältigen. Der deutsche Arbeitsmarkt ist auf Zuwanderung angewiesen, deshalb gibt es schon seit 1.3.2020 ein Fachkräfteeinwanderungsgesetz (BGBl. 2019 I S. 1307). Dessen Defizite sollen mit der jetzigen Gesetzesnovelle behoben werden, über die schon früher im Blog berichtet habe.

Neues Drei-Säulen-System: Weiterlesen

Update: Energiepreispauschale für 2,5 Mio. Studierende und Fachschüler – Jetzt noch bis 30.9.2023 Antrag stellen!

In einer aktuellen Antwort vom 20.6.2023 auf eine kleine Anfrage teilt die Bundesregierung (BT-Drs.20/7302) den aktuellen Sachstand beim Abruf der Energiepreispauschale für Studierende und Fachschüler mit. Bilanz positiv!

Hintergrund

Ich hatte berichtet: Mitte Dezember hat der Bundestag auf Vorschlag der Bundesregierung eine einmalige Sonderzahlung für Studierende und Fachschüler in Höhe von 200 Euro zur Abmilderung der gestiegenen Energiekosten beschlossen. Diese wird steuer- und abgabenfrei ausgezahlt, fließt den Begünstigten also netto zu. Die Antragstellung ist seit 15.3.2023 möglich. Über die Formalitäten der Antragstellung informiert die Bundesregierung in gesonderten FAQ (www.einmalzahlung200.de).

Bundesregierung zieht Zwischenbilanz

Nach Angaben der Bundesregierung (BT-Drs. 20/7302) haben aktuell (Stand:16.6.2023) mehr als 2,5 Millionen Studierende und Fachschülerinnen und Fachschüler den einmaligen steuerfreien 200-Euro-Zuschuss erhalten, der bei steigenden Lebenshaltungskosten unterstützen soll.  Weiterlesen

Paukenschlag: Bundesverfassungsgericht stoppt in letzter Sekunde Bundestag beim Heizungsgesetz

Mit einer einstweiligen Anordnung hat das BVerfG am 5.7.2023 die für den 7.7.2023 angesetzte finale Abstimmung über das sog. Heizungsgesetz gestoppt. Warum und was sind die Folgen?

Hintergrund

Ich habe vor wenigen Tagen im Blog: Nach wochenlangem Streit in der Ampelkoalition und Ablehnung der Opposition sollte die Novelle zum Gebäudeenergiegesetz (GEG) und weiterer Gesetze – sog. „Heizungsgesetz“ – eigentlich am 7.7.2023 in der letzten Sitzung des Bundestages vor der parlamentarischen Sommerpause abschließend beraten und verabschiedet werden. Der finale, mehrfach geänderte Gesetzentwurf wurde erst am 30.6.2023 fertiggestellt, die Anhörung der Sachverständigen im zuständigen Ausschuss erfolgte am 3.7.2023. Ein BT-Abgeordneter hat nachfolgend beim BVerfG den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, weil der Ablauf des Beratungs- und Abstimmungsverfahrens ihn in seinen Abgeordnetenrechten beinträchtige.

BVerfG erlässt einstweilige Anordnung und stoppt Gesetzgebungsverfahren

Am späten Abend des 5.7.2023 hat das BVerfG (2 BvE 4/23) mit einer einstweiligen Anordnung (§ 32 Abs.1 BVerfGG) nun die für den 7.7.2023 geplante Schlussabstimmung im Bundestag gestoppt. Begründung: Weiterlesen

Lackmustest Heizungsgesetz: Kommen Beteiligungsrechte der parlamentarischen Demokratie unter die Räder?

In der Beratungswoche vom 5.-7.7.2023 soll die GEG-Novelle (sog. „Heizungsgesetz“) abschließend das parlamentarische Verfahren durchlaufen. Oppositionspolitiker und Anhörungsexperten bemängeln den Husarenritt, mit dem das Gesetz durch den Bundestag „gepeitscht“ werden soll. Werden Abgeordnetenrechte verletzt?

Hintergrund

Im Rahmen der Energiewende hat die Ampel-Koalition bereits vor Monaten eine Novelle zum Gebäudeenergiegesetz (GEG) auf den Weg gebracht. Die Novelle zum Gebäudeenergiegesetz und weiteren Verordnungen soll dafür sorgen, dass im Gebäudesektor die Treibhausgasemissionen sinken, damit Deutschland seine Klimaziele erfüllt. Der Entwurf sieht vor, dass ab 2024 in Neubaugebieten Heizungen eingebaut werden müssen, die mit mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien betrieben werden. Ursprünglich sollten alle neuen Heizungen von 2024 an diese Vorgabe erfüllen. Jetzt soll die Wärmeplanung der Kommunen der zeitliche Taktgeber sein. Um das sog. „Heizungsgesetz“ gab es innerhalb der Regierungskoalition heftigen Streit, die Opposition lehnt das Vorhaben ab.

Wie ist der Regierung vorgegangen?

Der Bundesrat hat sich bereits am 12.5.2023 mit dem als „eilbedürftig“ (Art.76 Abs. 2 GG) bezeichneten Gesetzentwurf der Regierung befasst, der im Nachgang nochmals geändert wurde. Weiterlesen

Update: Neue BMWK-FAQ zur Abschöpfung von Zufallsgewinnen der Stromversorger

Auslegungsfragen zur gesetzlichen Abschöpfung von Zufallsgewinnen von Stromversorgern beantwortet das BMWK am 27.6.2023 in neuen FAQs. Wichtig: Die Gewinnabschöpfung endet am 30.6.2023.

Hintergrund

Zufallsgewinne am Strommarkt entstehen durch die Energiekrise, speziell durch die Gasknappheit. Als Folge des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine und des Stopps von Gaslieferungen aus Russland, haben sich die Gaspreise in Europa vervielfacht. Gaskraftwerke sind häufig die teuersten Kraftwerke im Markt. Sie setzen den Strompreis für die meisten anderen Technologien: Auch Braunkohle- oder Erneuerbare-Energien-Anlagen können ihren Strom zu Preisen verkaufen, die weit oberhalb ihrer Produktionskosten liegen und mit denen ihre Betreiber in der Vergangenheit nicht rechnen konnten.

Die Folge: Während einige Stromerzeuger unverhofft sehr hohe Gewinne machen, leiden viele private Stromverbraucher, Unternehmen, aber auch Krankenhäuser und kulturelle Einrichtungen unter dem hohen Kostendruck. Die Abschöpfung der Zufallsgewinne durch §§ 13 ff StromPBG und die daraus mitfinanzierte Strompreisbremse leistet daher einen Beitrag für eine ausgeglichenere Lastenverteilung.

Bundesregierung beschließt Ende der Gewinnabschöpfung

Die bis zum 30.6.2023 befristete Abschöpfung von sog. Zufallsgewinnen bei Stromerzeugern (§ 13 Abs. 1 StromPBG) wird nicht weiter verlängert, sondern entfällt ab 1.7.2023. Weiterlesen