Eine gute Nachricht: KSK-Beitrag bleibt auch 2025 stabil

Derzeit werden mehr als 190.000 selbständige Künstler und Publizisten als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen. Wie Arbeitnehmer zahlen hier die versicherten Künstler jeweils nur die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge selbst.

Die andere Beitragshälfte wird durch einen Bundeszuschuss (20 Prozent) und durch die Künstlersozialabgabe der Unternehmen (30 Prozent) finanziert. Unternehmen, die eine künstlerische und publizistische Leistungen verwerten, müssen daher die Künstlersozialabgabe beachten.

Die Künstlersozialabgabe wird als Umlage erhoben. Der Abgabesatz wird jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr festgelegt und beträgt derzeit 5,0 Prozent.

Bemessungsgrundlage sind alle in einem Kalenderjahr an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte.

Erfreulich ist, dass nun im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde, dass der Beitragssatz auch im Jahr 2025 stabil und unverändert bei 5 Prozent liegen wird – denn gerade Künstler haben es nach wie vor wirtschaftlich schwer.


Lesen Sie hierzu auch meinen Beitrag:
Künstlersozialabgabe: Ein Freibrief für einmalige Aufträge?

Was haben Steuerberater und Notärzte gemeinsam?

Die Deutsche Bahn würde vermutlich eine Durchsage machen, „Aufgrund von Verzögerungen im Betriebsablauf kommt es zu Verspätungen.“ Immer mehr habe ich den Eindruck, dies gilt auch für uns. Es sind zwar tolle Begriffe wie „Bürokratieentlastungsgesetz“ im Umlauf, aber wenn sich eines seit meinem Examen fortwährend bestätigt hat: Unser Gesetzgeber kann nur Verschlimm-Bessern!

In meinen Händen halte ich gerade ein Informationsblatt mit dem Titel „Hamburg droht der Praxenkollaps“. Seit langem beklagen sich Ärzte über die zunehmende Bürokratie und den Verwaltungsaufwand, bei dem keine Zeit mehr für ihr Kerngeschäft bleibt, die Behandlung von Patienten. Immer mehr empfinde ich wie sie.

Das Drama um das Wachstumschancengesetz ist wohl nicht zu überbieten. Auch die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer ist mal wieder ein Schlag ins Gesicht. Sie reiht fügt sich schön an mein „Lieblingsbeispiel“ der Energiepreispauschale an. Diese 300 Euro haben uns seinerzeit zwei Wochen Mehrarbeit durch Weiterbildung, die technische Umsetzung, die Einzelfallprüfung aller abzurechnenden Mitarbeiter und die Erfassung und Weiterleitung aller geänderten Einkommensteuervorauszahlungsbescheide gekostet. Ein Irrsinn! Weiterlesen

Überraschung… können Influencer Kleidung absetzen?

In den jeweiligen Interessengruppen zählen bestimmte Kleidungsstücke und Accessoires zum „heißen Scheiß“. Influencer – oder neu Content Creator – die diese Gegenstände kaufen und in ihren Beiträgen zeigen, generieren damit mehr Aufmerksamkeit. Sie steigern so die Anzahl der Aufrufe ihrer Beiträge und gewinnen mehr Abonnenten bzw. Follower.

Diese Aufwendungen dienen somit fraglos der Erhaltung und Sicherung ihrer Einkünfte. Doch können sie diese Kleidung oder Gegenstände als Betriebsausgabe abziehen? Weiterlesen

Arbeitslohn bei Teilerlass eins Fortbildungsförderdarlehens

Die Klägerin nahm in den Jahren 2014 und 2015 an einer Aufstiegsfortbildung teil. Diese wurde von der Investitions- und Förderbank Niedersachsen (N-Bank) mit Zuschüssen und Darlehen für die Kosten der Lehrveranstaltungen gefördert.

Der Darlehensvertrag sah vor, dass der Klägerin bei Bestehen der Prüfung ein bestimmter Prozentsatz des noch nicht fälligen Darlehens erlassen wird.

Erlass des Darlehens als Einnahme?

Nach dem erfolgreichen Abschluss der Fortbildungen wurden der Klägerin im Streitjahr 2018 daher 40 % des valutierenden Darlehens erlassen. Das Finanzamt erhöhte den Bruttoarbeitslohn der Klägerin im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr um diesen Erlassbetrag.

Der BFH bestätigte dieses Vorgehen

Nach ständiger Rechtsprechung sind Erstattungen von Werbungskosten als Einnahme bei der Einkunftsart zu erfassen, bei der die Werbungskosten früher abgezogen wurden. So auch hier.

Zum einen hat die Klägerin zuvor die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren als Werbungskosten abgesetzt. Zum anderen beruhe der nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz gewährte Darlehenserlass auf Gründen, die mit dem Beruf zusammenhingen (BFH, Urteil v. 23.11.2023 – VI R 9/21).

Weitere Informationen:

Kommentierte NWB Online-Nachricht: Einkommensteuer | Arbeitslohn bei Teilerlass eines nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz geförderten Darlehens
(für Abonnenten kostenfrei. Sie sind noch kein Abonnent? Nutzen Sie unsere Testmöglichkeiten).

Kosten nach Brandschaden: Anschaffungsnahe Herstellungskosten oder Renovierungskosten?

Sie kaufen sich im September ein Haus. Im Folgejahr wird das Gebäude durch einen Brand erheblich beschädigt. Gehören die hierdurch entstandenen Renovierungskosten zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten? Weiterlesen

Kindergeldanspruch für Stiefkinder

Stiefeltern können kindergeldberechtigt sein, selbst wenn eine eingetragene Lebenspartnerschaft aufgelöst wird und das Stiefkind – nach vorübergehender Unterbrechung – wieder in den Haushalt des Stiefelternteils einzieht.

Was ist passiert?

Die Klägerin ist leiblicher Mutter von zwei Kindern. Nach der Scheidung von ihrem Mann lernte sie eine andere Frau kennen und lieben, die selbst Mutter zweier Kinder war. Sie entschlossen sich für eine eingetragene Lebenspartnerschaft und lebten mit ihren insgesamt vier Kindern in einem Hausstand.

Doch das Glück hielt nicht. Weiterlesen

Vermittlung von Fußballprofis: Gewerbliche Einkünfte als Anwalt?

Für gewöhnlich erzielen Rechtsanwälte Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, die nicht der Gewerbesteuer unterliegen. Mit ihrer gewöhnlichen Tätigkeit gehören Anwälte daher zu den Katalogberufen des § 18 EStG. Doch wie verhält es sich bei anderen Tätigkeiten?

Ist ein Anwalt, der als Vermittler von Fußballprofis tätig ist, gewerblich tätig? Mit dieser Frage musste sich erneut der BFH befassen. Weiterlesen

Belegte Brötchen zur Besprechung: Aufmerksamkeit oder Bewirtung?

In der Praxis kommt es häufig zu Fragen der Abgrenzung zwischen Bewirtungskosten und Aufmerksamkeiten, die anlässlich einer Besprechung gereicht werden. Das Landesamt für Steuern Niedersachsen hat aus diesem Grund in einer Verwaltungsanweise Beispiele genannt, die die Zuordnung vereinfachen sollen.

Bewirtungskosten vs. Aufmerksamkeiten

Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG sind Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass nicht abzugsfähig, soweit sie 70 Prozent der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind.

Bewirtungskosten sind daher nur zu 70 Prozent als Betriebsausgaben abziehbar. Im Gegensatz hierzu sind Aufmerksamkeiten in geringem Umfang, die als Geste der Höflichkeit anzusehen sind (R 4.10 Abs. 5 Satz 9 Nr. 1 EStR 2022), in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar.

Es kommt daher wesentlich auf den Umfang der dargereichten Aufmerksamkeiten an. Auf die im Lohnsteuerrecht für den Begriff der Aufmerksamkeiten genannte Nichtaufgriffsgrenze von 60 EUR (R 19.6 LStR) kann nicht zurückgegriffen werden.

Beispiele Weiterlesen

Sind Donations für Streamer steuerpflichtig?

Freiwillige Geldzuwendungen von Zuschauern (sog. Donations), die an einen Streamer geleistet werden, der mit einem eigenen Kanal auf einer Streamingplattform Unterhaltungsleistungen erbringt, unterliegen der Umsatzsteuer.

Für alle, die sich mit dieser neuen Welt und diesen neuen Geschäftsmodellen nicht auskennen, hier vorweg einmal der Sachverhalt.

Was ist passiert?

Der Kläger, ein Streamer, ist im Internet aktiv. Auf einer Streamingplattform, wie z.B. Twitch, betrieb er einen eigenen Kanal. Hier hatten seine Zuschauer die Möglichkeit, ihm live – oder als Video – dabei zuzusehen, wie er an Computer- bzw. Videospielen teilnahm und in verschiedene Rollen schlüpfte. Die Zuschauer hatten hier die Möglichkeit, durch Anklicken des Panels „Subscriber“ ein Abonnement abzuschließen, um ihm hierbei zu folgen und mit ihm zu chatten. Über diesen Kanal erzielte er somit Einnahmen u.a. durch die Partnerschaft mit dieser Plattform und Werbeeinnahmen.

Durch Anklicken des Panels „Donations“ hatten seine Zuschauer außerdem die Möglichkeit, ihm unabhängig von einem Abonnement Geldbeträge zu übermitteln, sozusagen als „Trinkgeld“. Um die steuerliche Behandlung dieser Leistungen drehte sich der Prozess am Finanzgericht Düsseldorf.

Worin liegt die Schwierigkeit? Weiterlesen

Online-Poker: Gewinner können gewerbliche Einkünfte erzielen

Man könnte sagen, das Finanzamt pokert mit, denn es sitzt auch an der Seite der Online-Pokerspieler. Ihre Gewinne können gewerbliche Einkünfte darstellen und somit auch der Gewerbesteuer unterliegen.

Was ist passiert: Zeiteinsatz und Gewinn

Ein Steuerpflichtiger vollendete im Streitjahr 2009 das 20. Lebensjahr. Er war Mathematikstudent und wohnte noch bei seinen Eltern. Mit dem Online-Pokerspiel, hier in der Variante „Texas Hold´em“ war er sehr erfolgreich.

Im Jahr 2008 nahm er an zwei Online-Turnieren auf einem Internet-Portal teil. Sein Zeitaufwand für die Pokerspiele lag in dieser Zeit bei etwa fünf bis zehn Stunden pro Monat. Seit 2008 nutzte der Kläger während seiner Online-Spiele eine Analysesoftware, die umfangreiche statistische Auswertungsmöglichkeiten über das Spielverhalten der jeweiligen Mitspieler während ihrer Spiele mit dem Kläger bietet.

Im Streitjahr 2009 nahm er an keinen Turnieren teil. Dafür spielte er teilweise parallel auf vier Online-Portalen und erzielte dabei einen Gewinn von 82.826,05 €.  Im Zeitraum von Juli bis Dezember 2009 betrug seine Gesamtspielzeit 673 Stunden. Seine Nettospielzeit – aufgrund des gleichzeitigen Spielens auf mehreren Portalen – betrug zwar nur 446 Stunden, rettete ihn aber nicht vor dem Finanzamt. Ist das noch ein Hobby? Weiterlesen