Leistet der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber für die außerdienstliche Nutzung, also z.B. für die Nutzung zu privaten Fahrten und zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, eines betrieblichen Kfz ein Nutzungsentgelt, mindert dieses den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung. Dies gilt nach Rechtsprechung des BFH auch, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen der privaten Nutzung einzelne (individuelle) Kosten, wie z.B. Kraftstoffkosten. Ob dies auch für die Kosten einer privaten Garage gilt, hatte nun das Finanzgericht Münster zu entscheiden.
Worum geht es?
Bei der Bewertung des Nutzungsvorteils nach der Fahrtenbuchmethode bzw. der 1%-Regelung ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Vorteil als Arbeitslohn dadurch zuwendet, dass er ihm ein Fahrzeug zur Privatnutzung zur Verfügung stellt und alle mit dem Kfz verbundenen Kosten trägt. Der Arbeitnehmer ist daher insoweit nicht bereichert, als er selbst Kosten übernimmt, die durch die private Nutzung des ihm überlassenen betrieblichen PKW veranlasst sind. Trägt der Arbeitnehmer einzelne Kosten des betrieblichen PKW selbst, fehlt es somit an einer vorteilsbegründenden und damit lohnsteuerbaren Einnahme.
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