Autor: Ralph Homuth, LL.M.
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Mit Urteil vom 05.09.2019 (V R 57/17) hat der BFH entschieden, dass die entgeltliche Übertragung von Kapitallebensversicherungen auf dem Zweitmarkt von der Umsatzsteuer befreit ist. Diese Entscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf das Geschäftsmodell des An- und Verkaufs von „gebrauchten“ Lebensversicherungen. Der Streitfall Die Klägerin (AG) erwarb von Privatpersonen abgeschlossene Kapitallebensversicherungen. Der Kaufpreis lag jeweils über dem sog. Rückkaufswert, aber unter den eingezahlten Versicherungsprämien. Im Anschluss änderte die Klägerin die Versicherungsverträge, indem sie die für die Ablaufleistung unerheblichen Zusatzversicherungen kündigte und die Beitragszahlung auf jährliche Zahlungsweise umstellte. Anschließend veräußerte sie ihre Rechte an den so modifizierten Kapitallebensversicherungen an Fondsgesellschaften.
In dieser Zeit dürfte die Spendenbereitschaft wohl am höchsten sein. Spenden sind Ausgaben, die freiwillig und unentgeltlich zur Förderung bestimmter Zwecke geleistet werden. Der Begriff der “Spende” erfordert somit ein freiwilliges Handeln. Aber nicht jede als „Spende“ bezeichnete Zahlung ist auch steuerlich zu berücksichtigen.
„Deine Zahlen sind dein Navi!“ Mit diesem Satz motiviere ich meine Mandanten, sich mehr mit ihren Zahlen zu befassen. Wenn sie heute schon wissen, wie sich ihr Gewinn in diesem Jahr entwickelt hat, haben sie schließlich noch Zeit zum Handeln und Steuern zu sparen. Warum der 1. Advent dafür bestens geeignet ist? Nun, zunächst haben meine Mandanten heute frei und daher etwas Ruhe und Zeit, die Situation zu bewerten. Sicherlich können sie auch heute schon gut ihre Einnahmen und Ausgaben bis zum Jahresende einschätzen.
Betreibt ein gemeinnütziger Verein neben einer Werkstatt für behinderte Menschen ein der Öffentlichkeit zugängliches Bistro, in dem auch Menschen mit Behinderung arbeiten, unterliegen die Gastronomieumsätze des Bistros nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Dies hat der BFH mit Urteil vom 23.07.2019 – XI R 2/17 entschieden. Der Streitfall Der Kläger unterstützt als gemeinnütziger Verein Menschen mit Behinderung, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands der Hilfe bedürfen. Der Kläger begehrte, dass die im öffentlichen Betrieb (Bistro und Toilette) erbrachten Umsätze nur mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7% besteuert werden sollten, weil auch behinderte Menschen dort arbeiteten. Das Finanzamt folgte dem jedoch...
Steuerpflichtige, die ihrer GmbH als Gesellschafter bis zum 27.09.2017 eine (ehemals) eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfe geleistet haben, können den Ausfall ihrer Rückzahlungs- oder Regressansprüche im Fall der Veräußerung oder Auflösung der Gesellschaft als nachträgliche Anschaffungskosten geltend machen. Dies hat der Bundesfinanzhof durch Urteil vom 02.07.2019 – IX R 13/18 bekräftigt. Zum Hintergrund Mit Urteil vom 11.07.2017 – IX R 36/15 hat der BFH seine langjährige Rechtsprechung zu nachträglichen Anschaffungskosten bei der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften (§ 17 EStG) geändert. Der Grund für die Änderung der Rechtsprechung bestand bereits seit 2008. Im Jahr 2008 erfolgte nämlich die Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts durch das...
Verzichtet ein Gesellschafter auf eine Darlehensforderung gegen die Gesellschaft, kann dies seit Einführung der Abgeltungssteuer zu einem steuerlich zu berücksichtigenden Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen führen, so das Urteil des BFH vom 06.08.2019 – VIII R 18/16 zu § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Satz 2 und Abs. 4 EStG entschieden. Der Streitfall Der Kläger war im Streitfall zu mehr als 10 % an einer GmbH beteiligt. Er hatte Forderungen gegen die GmbH im Nennwert von 801.768,78 €, die er zu einem Kaufpreis von 364.154,60 € erworben hatte. Der Kläger verzichtete gegenüber der GmbH auf einen Teilbetrag...
Entgelte, die ein Reiseveranstalter an Hoteliers für die Überlassung von Hotelzimmern bezahlt, unterliegen nicht der gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 25. 07. 2019 – III R 22/16 zu § 8 Nr. 1 Buchst. d und e des Gewerbesteuergesetzes entschieden. Demnach werden bei der Gewerbesteuer dem nach den Vorschriften des Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuerrechts ermittelten Gewinn Miet- und Pachtzinsen, die zuvor gewinnmindernd berücksichtigt wurden, teilweise wieder hinzugerechnet, wenn die Wirtschaftsgüter dem Anlagevermögen des Betriebs des Steuerpflichtigen zuzurechnen sind.
Schuldzinsen sind gemäß § 4 Abs. 4a Satz 1 EStG nicht als Betriebsausgaben abziehbar, wenn sog. Überentnahmen getätigt worden sind. Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden gemäß § 4 Abs. 4a Satz 3 EStG typisiert mit 6 Prozent der Überentnahme berechnet. Nun musste sich das Finanzgericht Düsseldorf mit der Frage befassen, ob der hier typisierte Zinssatz verfassungsgemäß ist (Gerichtsbescheid vom 31.5.2019 – 15 K 1131/19 G, F). Der Streitfall Die Klägerin wendet sich gegen die Erhöhung ihrer gewerblichen Einkünfte um nicht abzugsfähige Schuldzinsen. Sie macht verfassungsrechtliche Zweifel an der Höhe des typisierenden Zinssatzes von 6 Prozent geltend. Dieser Zinssatz habe keinen...
Profi-Sportmannschaften reisen zu Auswärtsterminen regelmäßig in Mannschaftsbussen an. Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 11.07.2019 (Az. 14 K 1653/17 L) entschieden, dass die Fahrzeiten im Mannschaftsbus zur Arbeitszeit der Sportler und Betreuer gehören können. Der Streitfall Die Klägerin ist eine Profi-Sportmannschaft. Die bei ihr angestellten Spieler und Betreuer sind arbeitsvertraglich verpflichtet, zu auswärts stattfindenden Terminen im Mannschaftsbus anzureisen. Eine individuelle Anreise ist ihnen nicht erlaubt. Die Klägerin zahlte ihren Arbeitnehmern Zuschläge zu Sonntags-, Feiertags- und Nacharbeit steuerfrei aus. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass der Lohnzuschlag für das rein passive Verhalten der Arbeitnehmer während der Fahrt im Mannschaftsbus steuerpflichtig...
Wer kontrolliert die Kontrolleure? Öffentlich zugängliche Informationen wurden schon immer vom Finanzamt ausgewertet. Nun sollen die Prüfer aber auch in sozialen Netzwerken ermitteln und hierzu auch pseudonymisierte Kontaktanfragen stellen dürfen – so geht es aus der Kurzinformation vom 07.06.2019 der Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen hervor. Ermittlung in sozialen Netzwerken Mit der o.g. Kurzinformation hat sich die OFD Nordrhein-Westfalen ausführlich zur Nutzung von sozialen Netzwerken zur Sachverhaltsermittlung durch die Prüfungsdienste geäußert. Hiernach hält die Verwaltung die Ermittlungen im Internet und insbesondere in sozialen Netzwerken grundsätzlich für geeignet und sogar auch für erforderlich, um steuerlich erhebliche Sachverhalte vollständig aufzuklären. Wörtlich heißt es hierin:
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